Zoll
Neue Ursprungsregeln in der Pan-Europa-Mittelmeer-Region (PEM)
Die modernisierten Ursprungsregeln der Pan-Europa-Mittelmeer-Region (PEM) sollen den Handel zwischen der Europäischen Union und den Nachbarländern in der PEM-Region fördern. Sie gelten ab dem 1. Januar 2025 im Rahmen des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzregeln (PEM-Übereinkommen).
Ziel der Pan-Euro-Med-Zone (Regionales Übereinkommen)
Die Pan-Euro-Med-Zone (sog. Regionales Übereinkommen) ist ein zollfreier Handelsraum. In dieser Zone gelten einheitliche Ursprungsregeln und Dokumentationen. Produkte, die in den beteiligten Ländern gemäß den Ursprungsregeln hergestellt werden, können zollfrei in jedes Mitgliedsland eingeführt werden. Zudem können diese Produkte durch Be- oder Verarbeitung in mehreren Ländern dieser Zone ihren präferenziellen Ursprung (diagonale Kumulation) erhalten.
Das ist der entscheidende Unterschied zu „normalen” Handelsabkommen, bei denen Zollvorteile nur für Ursprungswaren der beiden an der jeweiligen Warenbewegung direkt beteiligten Länder möglich sind. Diese Kumulationszone ist besonders interessant für Handelsunternehmen und Unternehmen mit Produktionsstätten im Mittelmeerraum oder den Balkanstaaten, da sie die Zollvorteile auf alle Teilnehmerstaaten ausweitet.
Beteiligte Länder
- Europäische Union
- Ägypten
- Albanien
- Algerien
- Bosnien und Herzegowina
- Färöer
- Georgien
- Island
- Israel
- Jordanien
- Kosovo
- Libanon
- Liechtenstein
- Marokko
- Republik Moldau
- Montenegro
- Nordmazedonien
- Norwegen
- Palästinensische Gebiete
- Schweiz
- Serbien
- Tunesien
- Türkei
- Ukraine
Welche Vereinfachungen bringen die neuen Regeln mit sich?
- Wegfall der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und Ursprungserklärung-MED
- Volle Kumulation ist möglich – einzelne Fertigungsschritte, die selbst noch keinen präferenziellen Ursprung begründen, können angerechnet werden.
- Das Draw-Back-Verbot wird für die meisten Erzeugnisse aufgehoben und gelten nur für die Kapitel 50 bis 63 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik.
- Der Ab-Werk-Preis sowie der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft sollen anhand von Durchschnittswerten eines Steuerjahres berechnet werden können.
- Bei den Agrarerzeugnissen soll der zulässige Anteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nach dem Gewicht bemessen werden.
- Die Regel der unmittelbaren Beförderung wurde durch eine Nichtmanipulationsregel ersetzt.
- Die Listenregeln für Industrieerzeugnisse werden vereinfacht. Bei Verwendung des Wertkriteriums wird der zulässige Anteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft von 40 auf 50 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses erhöht.
- Die Werttoleranz von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft wird von 10 auf 15 Prozent des Ab-Werk-Preises erhöht.
- Erleichterung bei buchmäßiger Trennung
- Verfahren mit Zellkulturen und industrieller Fermentation werden den ursprungsverleihenden Be- oder Verarbeitungen zugerechnet.
- Textilien sollen die Ursprungseigenschaft anhand einer größeren Palette von Verarbeitungsschritten erlangen können.
- Gültigkeitsdauer von Präferenznachweise wird von 4 auf 10 Monate verlängert.
Das Erreichen des präferenziellen Ursprungs wird für Unternehmen durch die neuen Ursprungsregeln insgesamt deutlich leichter. Zahlreiche Verbesserungen entsprechen dabei dem „DIHK-Ideenpapier für moderne Handelsabkommen“.
Parallele Anwendung der alten und neuen (revidierten) PEM-Ursprungsregeln
Da noch nicht alle Länder in der Lage sind, die überarbeiteten Regeln des revidierten Übereinkommens anzuwenden, ist am 12. Dezember 2024 ein Übergangszeitraum für die Anwendung der Präferenzregeln vom 1. Januar bis 31. Dezember 2025 beschlossen worden. Bis zum 31. Dezember 2025 können die Ursprungsregeln des „alten” PEM-Übereinkommens weiter angewendet werden. Damit wurden vorübergehend zwei Kumulierungszonen geschaffen. Im Laufe des Jahres haben so alle Vertragsstaaten die Möglichkeit, die modernisierten Ursprungsregeln zu implementieren.
Die EU-Kommission hat eine Matrix mit den diagonalen Kumulierungsmöglichkeiten veröffentlicht. Dort ist ablesbar, mit welchem Vertragspartner die EU im Rahmen der Übergangsregeln welche Ursprungsregeln anwendet. Es gibt folgende Möglichkeiten:
- Anwendung beider Regelwerke parallel (das Verhältnis ist mit CR markiert)
- Anwendung des bisherigen Abkommens (das Verhältnis ist mit C markiert)
- Anwendung des revidierten Abkommens (das Verhältnis ist mit R markiert)
Die diagonale Kumulierung kann nur angewendet werden, wenn alle Freihandelsabkommen der betroffenen Länder identische Ursprungsregeln aufweisen. Die bisherige Kumulierungsmöglichkeit nach dem „alten“ Übereinkommen ist durch die sog. Durchlässigkeit geschaffen worden. So können auch Ursprungsnachweise, die nach den alten Regeln ausgestellt wurden, für die Kumulierungszwecke nach den revidierten Regelungen Anwendung finden. Diese Durchlässigkeit ist umgekehrt nicht möglich! Präferenznachweise mit dem Vermerk „REVISED RULES“ können nicht für eine Kumulierung im Rahmen des „alten“ Übereinkommens genutzt werden.
Umgang mit Präferenznachweisen
Im Rahmen des revidierten Abkommens ausgestellte Ursprungsnachweise müssen bis 31. Dezember 2025 den Zusatz „EVISED RULES" enthalten. Dieser Zusatz ist ausschließlich in Englisch und in Rubrik 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. am Ende des Textes der Ursprungserklärung zu hinterlegen. Für die Beantragung der Zollpräferenz bei Einfuhr stehen neue Unterlagencodierungen zur Verfügung. Die Zollverwaltung gibt eine Übersicht über die neuen Regelungen.
Bei Lieferantenerklärungen hat die Europäische Kommission angekündigt, die gesetzliche Grundlage entsprechend anzupassen. Bis zur Anpassung wird empfohlen, auf Lieferantenerklärungen für Waren, welche den Ursprung nach dem revidierten Übereinkommen erlangen, den Vermerk „REVISED RULES" aufzubringen. Lieferantenerklärungen, die keinen Vermerk beinhalten, werden wohl den Regelungen des „alten“ Übereinkommens zugeordnet.
Wo sind weitere Informationen zu finden?
Die Europäische Kommission hat auf ihrer Webseite weitere Informationen zum PEM-Übereinkommen veröffentlicht. Unter anderem werden ausführliche Leitlinien zur Anwendung der Übergangsregeln in englischer Sprache zur Verfügung gestellt.