Neue Ursprungsregeln in der Pan-Europa-Mittelmeer-Region (PEM)

Die modernisierten Ursprungsregeln der Pan-Europa-Mittelmeer-Region (PEM) sollen den Handel zwischen der Europäischen Union und den Nachbarländern in der PEM-Region fördern.

Ziel der Pan-Euro-Med-Zone (Regionales Übereinkommen)

Die Pan-Euro-Med-Zone (sog. Regionales Übereinkommen) ist ein zollfreier Handelsraum. In dieser Zone gelten einheitliche Ursprungsregeln und Dokumentationen. Produkte, die in den beteiligten Ländern gemäß den Ursprungsregeln hergestellt werden, können zollfrei in jedes Mitgliedsland eingeführt werden. Zudem können diese Produkte durch Be- oder Verarbeitung in mehreren Ländern dieser Zone ihren präferenziellen Ursprung (diagonale Kumulation) erhalten.
Das ist der entscheidende Unterschied zu „normalen” Handelsabkommen, bei denen Zollvorteile nur für Ursprungswaren der beiden an der jeweiligen Warenbewegung direkt beteiligten Länder möglich sind. Diese Kumulationszone ist besonders interessant für Handelsunternehmen und Unternehmen mit Produktionsstätten im Mittelmeerraum oder den Balkanstaaten, da sie die Zollvorteile auf alle Teilnehmerstaaten ausweitet.

Beteiligte Länder

  • Europäische Union
  • Ägypten
  • Albanien
  • Algerien
  • Bosnien und Herzegowina
  • Färöer
  • Georgien
  • Island
  • Israel
  • Jordanien
  • Kosovo
  • Libanon
  • Liechtenstein
  • Marokko
  • Republik Moldau
  • Montenegro
  • Nordmazedonien
  • Norwegen
  • Palästinensische Gebiete
  • Schweiz
  • Serbien
  • Tunesien
  • Türkei
  • Ukraine

Welche Vereinfachungen bringen die neuen Regeln mit sich?

  • Wegfall der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und Ursprungserklärung-MED
  • Volle Kumulation ist möglich – einzelne Fertigungsschritte, die selbst noch keinen präferenziellen Ursprung begründen, können angerechnet werden.
  • Das Draw-Back-Verbot wird für die meisten Erzeugnisse aufgehoben und gelten nur für die Kapitel 50 bis 63 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik.
  • Der Ab-Werk-Preis sowie der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft sollen anhand von Durchschnittswerten eines Steuerjahres berechnet werden können.
  • Bei den Agrarerzeugnissen soll der zulässige Anteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nach dem Gewicht bemessen werden.
  • Die Regel der unmittelbaren Beförderung wurde durch eine Nichtmanipulationsregel ersetzt.
  • Die Listenregeln für Industrieerzeugnisse werden vereinfacht. Bei Verwendung des Wertkriteriums wird der zulässige Anteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft von 40 auf 50 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses erhöht.
  • Die Werttoleranz von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft wird von 10 auf 15 Prozent des Ab-Werk-Preises erhöht.
  • Erleichterung bei buchmäßiger Trennung
  • Verfahren mit Zellkulturen und industrieller Fermentation werden den ursprungsverleihenden Be- oder Verarbeitungen zugerechnet.
  • Textilien sollen die Ursprungseigenschaft anhand einer größeren Palette von Verarbeitungsschritten erlangen können.
  • Gültigkeitsdauer von Präferenznachweise wird von vier auf zehn Monate verlängert.
Das Erreichen des präferenziellen Ursprungs wird für Unternehmen durch die neuen Ursprungsregeln insgesamt deutlich leichter. Zahlreiche Verbesserungen entsprechen dabei dem „DIHK-Ideenpapier für moderne Handelsabkommen“.

Anwendung der PEM-Ursprungsregeln ab 1. Januar 2026

Da noch nicht alle Länder in der Lage sind, die überarbeiteten Regeln des revidierten Übereinkommens anzuwenden, ist am 12. Dezember 2024 ein Übergangszeitraum für die Anwendung der Präferenzregeln vom 1. Januar bis 31. Dezember 2025 beschlossen worden. Ab 2026 gibt es zwischen den Vertragsländern jeweils nur noch ein anwendbares Abkommen für die Ermittlung der Ursprungsregeln. Die EU wird mit dem überwiegenden Teil der Länder das revidierte Übereinkommen anwenden. Mit Algerien und dem Libanon findet bilateral noch das alte bzw. das alte dem Regionalen Übereinkommen vorausgehende Protokoll Anwendung.
Die EU-Kommission veröffentlicht regelmäßig eine Matrix der Länder. Sie hat eine Mitteilung mit der neuen, ab dem 1. Januar 2026 anzuwendenden, Matrix veröffentlicht (Veröffentlichung im EU-Amtsblatt noch ausstehend). Dort ist ablesbar, mit welchem Vertragspartner die EU, welche Ursprungsregeln anwendet.
Die diagonale Kumulierung kann nur angewendet werden, wenn alle Freihandelsabkommen der betroffenen Länder identische Ursprungsregeln aufweisen.
Ausfuhren nach Ägypten
Ägypten wendet bis zum Abschluss seiner internen Ratifizierungsverfahren das revidierte Regionale Übereinkommen auf Basis befristeter nationaler Maßnahmen an, um eine Störung der Kumulierung zu verhindern. Im Ergebnis verlangen die ägyptischen Behörden, dass Ursprungsnachweise für Ausfuhren aus der Europäischen Union explizit auf die Anwendung der revidierten Regeln hinweisen. Aus diesem Grund empfiehlt die Europäische Kommission, dass Ursprungsnachweise, ausgestellt oder ausgefertigt für die Ausfuhr nach Ägypten, den Vermerk "REVISED RULES" beinhalten sollen, um in den Genuss einer Zollpräferenzbehandlung zu kommen. Eine nachträgliche Ausstellung ist möglich. Die in Ägypten ausgestellten Ursprungsnachweise für Ausfuhren in die EU tragen den Vermerk „TRANSITIONAL RULES“.

Neue TARIC-Codierungen für Präferenznachweise

Eine Mitteilung der Europäischen Kommission weist darauf hin, dass ab Januar 2026 bei Zollanmeldungen im Zusammenhang mit Pan-Europa-Mittelmeer-Vertragsparteien (PEM) verbindlich bestimmte TARIC-Codes zu verwenden sind. Dies wird notwendig, um für Einfuhranmeldungen den angewendeten Ursprungsstatus korrekt zu deklarieren. Bis zum letzten Jahr konnten Unternehmen neben den modernisierten Ursprungsregeln der PEM-Zone noch Übergangsregeln mit abweichenden Ursprungsregeln nutzen. Darüber hinaus stellt die Kommission eine erweiterte Kopie der Matrix zu den diagonalen Kumulierungsmöglichkeiten im PEM-Raum ab 1. Januar 2026 zur Verfügung.

Wo sind weitere Informationen zu finden?

Die Europäische Kommission hat auf ihrer Webseite weitere Informationen zum PEM-Übereinkommen veröffentlicht. Unter anderem werden ausführliche Leitlinien zur Anwendung der Übergangsregeln in englischer Sprache zur Verfügung gestellt.
Die Zollverwaltung informiert über den Umgang bzw. die Anerkennung von Präferenznachweisen und Lieferantenerklärungen.