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Internetrecht

Informationen aus dem Internetrecht

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Werbliche Social-Media-Beiträge, die zwischen redaktionellen Inhalten stehen, müssen bereits in der Profilübersicht unmissverständlich als solche erkennbar sein. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

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Angaben zu Gewährleistung oder Garantie im Online-Handel sind für Verbraucher oft verwirrend: Gemeint ist die Unterscheidung zwischen der gesetzlichen Mängelhaftung bei Neuwaren von zwei Jahren und einer freiwilligen Garantie als separates Versprechen durch die Hersteller.

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Der Bundesgerichtshof hat über die Frage entschieden, wie konkret der Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt werden muss. Es reicht aus, dass die Belehrung die gesetzlichen Voraussetzungen lediglich allgemein wiedergibt.

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Zum Stichtag müssen alle Onlineshops einen sog. Widerrufsbutton bereitstellen. Diese Pflicht betrifft jede Website, über die Verbraucher (B2C) Onlineverträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzprodukte abschließen.

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Das Landgericht Bochum hat noch einmal klargestellt, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Verkäufer dem Kunden nach Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts bei einem Fernabsatzgeschäft mitteilt, dass statt einer Rückzahlung des Kaufpreises lediglich ein Gutschein ausgestellt werde.

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Onlinehändler haben bei der Gestaltung der Schaltfläche für die kostenpflichtige Bestellung von Leistungen (Waren, Dienste) gegenüber Verbrauchern (B2C) kaum Spielraum. Diese Vorgabe basiert auf der europäischen Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) aus dem Jahr 2014. Die Vorschrift bestimmt, dass der der Bestellbutton mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung zu versehen ist. Das Gericht bestätigte, dass die Formulierung „Bestellung aufgeben“ diesen Vorgaben nicht genügt. Zudem ging es um die Verletzung weiterer Informationspflichten. Ausgangspunkt für diesen Fall waren Telekommunikationsdienstleistungen für Privat- und Geschäftskunden auf der ganzen Welt.

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Bietet ein Händler im Internet „Click and Collect“, also Bestellung im Online-Shop und Abholung im Ladengeschäft an, dann muss der Bestellvorgang mit Vertragsschluss in der Beschreibung und den AGB für den Verbraucher klar und verständlich sein.

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Die Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) der EU wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt. Waren Sie bislang dazu verpflichtet, den Hinweis unter anderem im Impressum vorzuhalten, sind Sie nun verpflichtet, diesen wieder zu entfernen.

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Schutzzweck des Fernunterrichtsschutzgesetzes weit auszulegen ist. Erfasst seien nicht nur Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern (B2C), sondern auch solche zwischen zwei Unternehmern (B2B). Jeder, der mit einem Veranstalter einen Fernunterrichtsvertrag im Sinne des § 1 FernUSG abschließe, falle darunter – unabhängig davon, ob der Vertrag privaten oder gewerblichen Zwecken diene.

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Die Europäische Plattform für Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) aus dem Jahr 2016 wird aufgrund geringer Nutzung zum 20. Juli 2025 abgeschaltet. Online-Händler müssen ihre AGBs und Webseiten-Impressum anpassen, da die dazugehörige Informationspflicht entfällt. Verbraucher konnten nur noch bis zum 20. März 2025 ihre Beschwerden über die Plattform aktiv einreichen.

RAKathrin Schmidt (Syndikusrechtsanwältin)