Anbieter und Teilnehmer von Fernunterricht – das müssen Sie jetzt wissen!
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Schutzzweck des Fernunterrichtsschutzgesetzes weit auszulegen ist. Erfasst seien nicht nur Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern (B2C), sondern auch solche zwischen zwei Unternehmern (B2B). Jeder, der mit einem Veranstalter einen Fernunterrichtsvertrag im Sinne des § 1 FernUSG abschließe, falle darunter – unabhängig davon, ob der Vertrag privaten oder gewerblichen Zwecken diene.