Impressum muss eine echte Kontaktmöglichkeit vorhalten
Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die alleinige Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum nicht ausreicht, um den gesetzlichen Anforderungen an die Kontaktmöglichkeiten gemäß § 5 Absatz 1 TMG, jetzt § 5 DDG, zu genügen.