Anbieter und Teilnehmer von Fernunterricht – das müssen Sie jetzt wissen!
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Schutzzweck des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) weit auszulegen ist. Erfasst seien nicht nur Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern (B2C), sondern auch solche zwischen zwei Unternehmern (B2B). Jeder, der mit einem Veranstalter einen Fernunterrichtsvertrag im Sinne des § 1 FernUSG abschließe, falle darunter – unabhängig davon, ob der Vertrag privaten oder gewerblichen Zwecken diene.
Fehle die nach § 12 Absatz 1 FernUSG erforderliche Zulassung des Lehrgangs, sei der Vertrag nichtig (§ 7 Absatz 1 FernUSG), und Teilnehmer könnten grundsätzlich gezahlte Gebühren nach zurückfordern nach § 812 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Das BGH-Urteil stellt die erste höchstrichterliche Klarstellung zum Fernunterrichtsschutzgesetz dar und schafft Klarheit in Bezug auf die in der Vergangenheit abweichende Rechtsprechung.
Praxistipp: Anbieter müssen sicherstellen, dass jeder Fernunterrichts-Lehrgang vor Angebotsstart die erforderliche staatliche Zulassung hat. Verträge ohne Zulassung sind nichtig – egal, ob der Teilnehmer Verbraucher oder Unternehmer ist. Prüfen Sie daher vor Vertragsabschluss, ob der Kurs eine gültige FernUSG-Zulassung hat. Das gilt auch für B2B-Verträge – so vermeiden Sie Rückzahlungsansprüche und rechtliche Auseinandersetzungen.