Gastzugang im Onlineshop ist nicht immer erforderlich
Das Landgericht Hamburg hatte bereits mit Urteil vom 22. Februar 2024 (Az.: 327 O 250/22) entschieden, dass Online-Shops nicht immer verpflichtet sind, einen Gastzugang anzubieten. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil wurde nun vom Oberlandesgericht (OLG) Hamburg mit Urteil vom 27. Februar 2025 zurückgewiesen:
Ein Online-Händler sei nicht verpflichtet, einen Gastzugang zur Bestellung bereitzustellen, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich sei. Die abgefragten Daten wie beispielsweise Name, Adresse und E-Mail seien auch bei einer Gastbestellung notwendig, sodass kein relevanter Unterschied zum Kundenkonto bestehe. Ein Kundenkonto könne zudem organisatorische Vorteile bieten – sowohl für das Unternehmen als auch für den Kunden, etwa zur Abwehr von Betrugsfällen. Aspekte wie der Grundsatz der Datenminimierung nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) seien nicht verletzt.
Praxishinweis: Es kommt immer auf den Einzelfall des Webshops mitsamt Kundenstruktur an. Die Verpflichtung zur Einrichtung eines Kundenkontos kann dann gerechtfertigt sein, wenn so eine effektive Kundenkommunikation sichergestellt und die Durchsetzung von Käuferrechten erleichtert wird.
OLG Hamburg, Urteil vom 27. Februar 2025; Az.: 5 U 30/24