Impressum muss eine echte Kontaktmöglichkeit vorhalten
Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass die alleinige Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum nicht ausreicht, um den gesetzlichen Anforderungen an die Kontaktmöglichkeiten gemäß § 5 Absatz 1 TMG, jetzt § 5 DDG, zu genügen. In dem zugrunde liegenden Fall befand sich im Impressum einer Website lediglich eine E-Mail-Adresse und eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer. Das Gericht entschied, dass dies nicht den Anforderungen an eine schnelle und unkomplizierte Kontaktaufnahme entspreche und somit wettbewerbswidrig sei.
Praxistipp: Verstehen Sie das Impressum auch als Customer Care und Service-Adresse, um Sie als seriösen und kundenorientierten Online-Händler wahrzunehmen.
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 5. März 2025; Az.: 2-06 O 38/25