Onlinehandel: Wesentliche Merkmale müssen auf der Check-out-Seite angegeben werden
Online-Händler müssen die wichtigsten Produkteigenschaften – zum Beispiel die Materialzusammensetzung bei Textilien – direkt auf der Check-out-Seite beim Button “Jetzt kaufen” anzeigen. Es reicht nicht, nur auf die Produktseite der Waren zu verlinken. Fehlt diese Angabe, drohen negative Konsequenzen, wie etwa Abmahnungen.
Das Landgericht Berlin stellt in seinem Urteil klar, dass die Einführungsgesetze des BGB die Angabe der wichtigsten Eigenschaften unmittelbar vor dem Kaufabschluss verlangen (§ 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 EGBGBI). Dies gelte insbesondere für die konkrete Zusammensetzung von Produkten. Für den Umfang der anzugebenden Informationen ist die konkrete Ware entscheidend.
Empfehlung Ihrer IHK: Prüfen Sie Ihren Online-Shop und stellen Sie sicher, dass alle wesentlichen Merkmale der Waren und Produkte klar, sichtbar und evtl. wiederholt auf der eigentlichen Kaufabschluss-Webseite (Check-out) aufgeführt sind.
Quelle: Das LG Berlin (Urteil vom 26. Februar 2025 – Az.: 97 O 23/24)