Nachhaltigkeit und Digitalisierung

ECHA / REACH / RoHS

Neue Abgabebeschränkungen für Biozide im Handel

Die neue Verordnung führt u. a. ab dem 1. Januar 2025 ein Selbstbedienungsverbot für viele Biozidprodukte im Einzel-, Versand- und Onlinehandel ein. In diesem Zusammenhang bestehen auch neue Sachkundepflichten der abgebenden Personen und es muss ein Abgabegespräch durchgeführt werden. Die ChemBiozidDV ist hier abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/chembioziddv/index.html#BJNR370610021BJNE000101000

PFAS-Beschränkung: ECHA gibt nächste Schritte bekannt

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat die nächsten Schritte für die wissenschaftliche Bewertung des Beschränkungsdossiers für Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS) vorgestellt. Die Bewertung wird gestaffelt anhand der im Dossier beschriebenen Verwendungssektoren erfolgen. Als nächstes werden die Sektoren Verbrauchergemische, Kosmetik und Ski-Wachs bewertet.
Quelle: Umweltbundesamt 14.03.2024

REACH: ECHA aktualisiert Brexit-Hinweise für Unternehmen 

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat ihre Empfehlungen für Unternehmen zum Brexit vor dem Hintergrund der Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 angepasst. 
Die ECHA rät Unternehmen erneut, ihre Betroffenheit zu prüfen. UK-basierte Registrierungen und
Autorisierungen sollten nach Empfehlung der ECHA in einen EU-Mitgliedstaat übertragen werden, bevor die Übergangsphase endet. Bis zum Ablauf der Übergangsphase finden EU-Regularien, die von der ECHA betreut werden, auch für das UK Anwendung. Downstream-User in der EU sollten nach Hinweis der EHCA die Liste der allein von UK-basierten Firmen registrieren Stoffe auf der ECHA-Website prüfen, um ihre Betroffenheit zu ermitteln.
Die Mitteilung mit weiteren Informationen, Hinweise sowie FAQ finden Sie auf der Seite der ECHA.

CLP-Verordnung

Die CLP-Verordnung gewährleistet, dass Arbeitnehmer und Verbraucher in der Europäischen Union durch die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien eindeutig über die mit Chemikalien verbundenen Gefahren informiert werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP) von Stoffen und Gemischen beruht auf dem Global Harmonisierten System der Vereinten Nationen (GHS). Sie soll ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sowie den freien Verkehr von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen gewährleisten.
  • Leitlinien zur CLP-Verordnung von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) 
  • REACH-CLP-Biozid Helpdesk
    Der Helpdesk unterstützt Sie bei Ihren Fragen zur Registrierung, Bewertung und Zulassung sowie bei der Einstufung und Kennzeichnung von chemischen Stoffen und Bioziden. 
Zur Einstufung, Kennzeichnung, Gefahrenhinweisen sowie Arbeitsschutzaspekten von vielen Stoffen und Gemischen lassen sich in der GESTIS-Stoffdatenbank recherchieren.
Umsetzungsfristen
  • Gemische zur Verwendung durch Verbraucher - Meldung ab 1. Januar 2020,
  • Gemische zur gewerblichen Verwendung - Meldung ab dem 1. Januar 2021,
  • Gemische zur industriellen Verwendung - Meldung ab dem 1. Januar 2024.
  • Für Importeure und nachgeschaltete Anwender, die Informationen über gefährliche Gemische bereits vor den jeweils gültigen Umsetzungsfristen gemeldet haben, besteht bis 1. Januar 2025 keine Meldepflicht. Das gleiche gilt bei Änderungen der Zusammensetzung und Produktinformationen.

Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)

Ergänzend zu den EU-Regelungen gilt in Deutschland seit 2008 die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV). Durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 wurde eine Anpassung der nationalen Verordnung erforderlich. Informationen hierzu finden Sie auf der Seite des Umweltbundesamtes.
Revision der EU-Klimaschutz-Verordnung.
Neue Bescheinigungen für die Arbeit mit fluorierten Treibhausgasen
Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung ist die nationale Umsetzung der EU-Verordnung (EG) 842/2006 und trat bereits am 1. August 2008 in Kraft. Häufig gestellte Fragen zur F-Gas-Verordnung.
Auswirkungen für Unternehmen
  • Einführung von Maßnahmen zur Verhinderung des Austritts von fluorierten Treibhausgasen in die Atmosphäre (§ 3)
  • Verantwortlichkeit für die Rückgewinnung und die Rücknahme verwendeter Stoffe (§ 4)
  • Anforderungen an die persönlichen Voraussetzungen für den Umgang mit fluorierten Treibhausgasen (§ 5, siehe unten)
    Einführung einer Zertifizierung von Betrieben (§ 6)
  • Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten (§ 7)
Bei Verstößen gegen die neuen Pflichten können Bußgelder bis zu 50.000 €, in einigen Fällen gar bis 200.000 € drohen (§ 8).  
Folgende Tätigkeiten dürfen nur mit einer entsprechenden Sachkundebescheinigung ausgeübt werden
  • Tätigkeiten an ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, welche die im Anhang I der EU-Verordnung aufgeführten fluorierten Treibhausgase enthalten
  • Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten
  • Tätigkeiten an Feuerlösch- und Brandschutzanlagen, die die im Anhang I genannten Treibhausgase enthalten
  • Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen
  • Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen
Prüfungen werden in Hessen durch das örtlich zuständige Regierungspräsidium abgenommen.
Für den Vollzug der Verordnungen sind die Bundesländer zuständig, die im Zweifelsfall kontaktiert werden sollten. 
Für Anträge auf Ausstellung und Anerkennung einer Sachkundebescheinigung gemäß § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV und Zertifizierungen gemäß § 6 Abs. 1 ChemKlimaschutzV ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig. Was Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen mit flurorierten Kältemitteln beachten müssen, darüber informiert das Umweltbundesamt.

REACH-Verordnung

Das RP überwacht die Regelungen der REACH-Verordnung in Hessen.
Die REACH - Verordnung (EG) 1907/2006] ist die Europäische Chemikalienverordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Ziel der REACH-Verordnung ist es, den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Risiken, die durch Chemikalien entstehen können, zu verbessern. 
Informationen finden Sie auf dem Informationsportal des Bundesumweltamt und auf den Seiten der ECHA (Europaen Chemicals Agency).

Der REACH-CLP-Biozid Helpdesk hat eine Leitlinie zur Registrierung  für Unternehmen veröffentlicht,  die noch keine Erfahrung mit dem REACH-Prozess der Registrierung von chemischen Stoffen haben.
Die wichtigsten Regelungen zum Sicherheitsdatenblatt:
Neben der Registrierung der chemischen Stoffe spielt die Weitergabe von Informationen in der Lieferkette eine wichtige Rolle. „Ohne Daten kein Markt“ ist einer der bekanntesten Grundsätze der REACH-Verordnung.
Den Aufbau und die Weitergabe von Sicherheitsdatenblättern regelt der Artikel 31 in Zusammenhang mit Anhang II. Die Bekanntmachung 220 (früher TRGS 220) gibt nützliche Hinweise, wie ein Sicherheitsdatenblatt REACH-konform erstellt werden kann. Sie kann von der BAuA-Homepage heruntergeladen werden. Hier findet sich außerdem ein kommentiertes Mustersicherheitsdatenblatt mit vielen hilfreichen Tipps.
Zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern (SDB) nach Artikel 31 und Anhang II der REACH-Verordnung stehen unterschiedliche Hilfsmöglichkeiten zur Verfügung, z.B. Beratungsunternehmen und Software zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern (BAua)

Beschränkung gefährlicher Stoffe (RoHS)

Der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt einschließlich der umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist Ziel der RoHS-Richtlinie. Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Zentralverbandes Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V. (ZVEI).