Impulse für Klimaschutz-Investitionen

Europäischer Emissionshandel

Am Europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS) nehmen Betreiber von großen Energieanlagen und energieintensiven Industrieanlagen sowie alle Luftfahrzeugbetreiber, die Flüge innerhalb der EU oder Kontinentalflüge von und nach Europa durchführen, teil. Der Emissionshandel reduziert auf marktwirtschaftlicher Basis den Ausstoß klimaschädlicher Gase in Europa. Durch politisch festgelegte Höchstgrenzen erhalten Treibhausgas-Emissionen einen Preis, der sich am Markt bildet. Der Emissionshandel setzt so Impulse für Investitionen in klimaschonende Technologien.

Europäischer Emissionshandel:
Antragsfrist und Vorbereitung zum Zuteilungsverfahren 2026 bis 2030

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt informieren Sie darüber, dass Betreiber einer emissionshandelspflichtigen Anlage ab dem 28.03.2024 einen Antrag auf kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen für den zweiten Zuteilungszeitraum stellen können. Die Antragsfrist wird am Freitag den 21.06.2024 enden (Ausschlussfrist). Das Ende der Antragsfrist für das Zuteilungsverfahren im Zuteilungszeitraum 2026 bis 2030 wird auch im Bundesanzeiger bekanntgeben.

Informationsveranstaltung der DEHSt

Die DEHSt führt wieder eine Online-Informationsveranstaltung für Anlagenbetreiber und Prüfstellen durch, um Sie bei der Erstellung von Anträgen auf Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen und deren Verifizierung zu unterstützen. Die Veranstaltung findet am Dienstag, 09.04.2024 statt

Grundlegende Informationen zu rechtlichen Regelungen und zum Verfahren finden Sie im Leitfaden Teil 1 (Anhang). 
Zum Leitfaden

Fristen der Emissionshandelssysteme

Auf der Seite der Deutschen Emissionshandelsstelle DEHSt finden Sie Informationen zum Europäischen sowie Nationalen Emissionshandel. 

Nationaler Emissionshandel:
Beginn des Versands von Beihilfebescheiden für die Carbon-Leakage-Kompensation für das Abrechnungsjahr 2022

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) weist darauf hin, dass die Bescheid- und Auszahlungsverfahren der Carbon-Leakage-Kompensation (CLK) für das Abrechnungsjahr 2021 überwiegend abgeschlossen sind, es stehen nur wenige Einzelfälle aus. Jetzt wird mit dem Versand der Beihilfebescheide für das Abrechnungsjahr 2022 begonnen. Es ist wie bereits für 2021 zu beachten, dass Unternehmen, die Einzelbeihilfen von mehr als 100.000 Euro erhalten, besondere Transparenzpflichten haben. Diese Unternehmen werden von der DEHSt kontaktiert, bevor über ihren Antrag Kompensation abschließend entschieden wird. Eine Erhebung von Daten über den Hauptwirtschaftszweig, die Region und die Größe des Unternehmens kann erforderlich sein. Die Unternehmen werden gebeten, ihre virtuelle Poststelle (VPS) bei der DEHSt regelmäßig zu kontrollieren.

Verschärfung und Ausweitung des Emissionshandelssystems

Der Umweltausschuss des EU-Parlaments hat im Mai 2022 neue Kompromisse bei der Reform des EU-Emissionshandelssystems (ETS) beschlossen und den Weg für die vorgezogene Einführung des CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) bereitet.
Durch die Reform sollen zahlreiche Punkte geändert werden:
  • keine kostenlose Zuteilung von Zertifikaten ab 2030 (Auslauf ab 2026)
  • die Gesamtmenge der ausgestellten Emissionszertifikate soll um 4,2% reduziert werden (statt 2,2%)
  • Bonus-Malus-System ab 2025
  • neuer ETS II für Gebäude und Verkehr in der Industrie – für den Privatsektor erst ab 2029
  • Einnahmen sollen ausschließlich für Klimaschutzmaßnahmen verwendet werden

Signatur für den Nationalen Emissionshandel beantragen

Unternehmen, die nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) dem Nationalen Emissionshandels unterliegen, benötigen eine qualifizierte elektronische Signatur in Kartenform, um ihren ersten Emissionsbericht zum 31. Juli einreichen zu können. Vom Antrag bis zur Karte dauert es ungefähr vier Wochen. 
Wer unterliegt dem Emissionshandel: Sogenannte Inverkehrbringer von Brennstoffen, d.h. Großhändler, Hersteller mit Großhandelsvertrieb und Importeure. Ab 2021 sind Inverkehrbringer von Benzin, Gasölen, Heizölen, Erdgas und Flüssiggas berichterstattungspflichtig, ab 2023 dann auch Inverkehrbringer Kohle.
Hier finden Sie eine Übersicht der IHK-Registrierungsstellen .
Hier finden Sie den Link zum PostIdent-Verfahren.
Quelle: DIHK, Berlin 

CBAM-Registrierungsmöglichkeiten für berichtspflichtige Anmelder verfügbar

Verspätete Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten führt nicht zu Sanktionen
Die verzögerte Bereitstellung der CBAM-Registrierungsmöglichkeiten in Deutschland hat keine Auswirkungen auf berichtspflichtige Anmelder in Form von Sanktionen oder anderen Nachteilen. Es besteht zudem die Möglichkeit, die CBAM-Berichte für die ersten beiden Berichtszeiträume bis zum 31.07.2024 zu modifizieren. Darüber hinaus sind Erleichterungen bei der Berichterstattung bis zu diesem Datum durch die Verwendung von Standardwerten in den CBAM-Berichten vorgesehen.
Sanktionen gemäß Artikel 16 der EU-CBAM-Durchführungsverordnung werden grundsätzlich erst nach Durchführung eines Berichtigungsverfahrens verhängt. Abschließend wird die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) bei der Einleitung von Sanktionsverfahren die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten und die Bereitschaft der Anmelder zur Zusammenarbeit im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnisse angemessen berücksichtigen. Weitere Informationen gibt es auf der Website der DEHSt 

Was kostet die neue CO2-Abgabe mein Unternehmen? 

Preisrechner zur CO2-Bepreisung
Am 1. Januar 2021 startet in Deutschland der nationale Emissionshandel zur CO2-Bepreisung von Brennstoffen. Mit dem aktualisierten CO2-Preisrechner der IHK-Organisation können Unternehmen ab sofort ermitteln, auf welche Mehrkosten sie sich einstellen müssen. Weitere Informationen finden Sie beim HIHK