Nr. 1420
Nachhaltigkeit und Digitalisierung

Umwelt

Mehrweg-Alternative für Essen und Getränke ab 1. Januar 2023 Pflicht
Ob "Coffee to go", Hamburger oder belegte Brötchen: Ab dem 1. Januar 2023 müssen Anbieter ihren Kunden die Wahl zwischen Einweg-Verpackungen und einer wiederverwendbaren Alternative einräumen. Was dabei zu beachten ist, fasst ein DIHK
Merkblatt zusammen. 
DIHK-Merkblatt zum verpflichtenden Angebot von Mehrwegalternativen (PDF, 149 KB)

Keine Ausnahmen mehr: Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes gilt seit dem 1. Juli 2022 eine erweiterte Registrierungspflicht für alle Verpackungsarten. Verpackte Ware darf in Deutschland nur noch vertrieben werden, wenn der Hersteller im Verpackungsregister LUCID registriert (ohne Login) ist. 
Das Gesetz sieht zahlreiche neue Pflichten für „Hersteller“, Vertreiber und auch Serviceverpackungen vor. Betroffen sind in erster Linie die Inverkehrbringer verpackter Waren (=Hersteller), also Händler, Imbisse und Restaurants die Essen ausliefern.
Die Novelle des Verpackungsgesetzes zum 1. Juli 2022 nimmt Akteure im E-Commerce stärker in die Pflicht. Elektronische Marktplätze haben eigene direkte Prüfpflichten und müssen kontrollieren, dass ihre Händler die verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen.

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