Vertragsrecht

Der Franchisevertrag

Prinzip und Vor- und Nachteile des Franchisings

Der Franchise-Vertrag ist bislang im deutschen Recht nicht ausdrücklich geregelt. Zahlreiche rechtliche Aspekte sind nach wie vor problematisch. Einigkeit besteht aber insoweit, als dass es sich um einen Mischvertrag handelt. Aufgrund der Vielfalt von Franchise-Systemen gibt es daher keinen allgemein verwendbaren Mustervertrag. Der jeweilige Franchisevertrag muss speziell für die individuellen Bedürfnisse des einzelnen Franchise-Systems entwickelt werden.
Dem sogenannten „Franchising“ liegt das Prinzip zugrunde, den Franchisenehmer (FN) an einer bereits am Markt bestehenden Geschäftsidee des Franchisegebers (FG) teilhaben zu lassen. 
Dieses Vertriebskonzept birgt Vor- und Nachteile:

 
Vorteile
Nachteile
Franchise- geber (FG)
Verbindung der Vorteile eines großen Unternehmens mit denen eines kleineren Betriebs
(Nutzung eines Filialsystems ohne Nachteile der Kapitalbindung und der unternehmerischen Risikotragung)
Unterstützung des FN
 (z.B. bei betriebswirtschaftlichen Aufgaben oder bei einer Finanzierung)
Franchise- nehmer (FN)
  • Nutzung etablierter Marken
  • Nutzung erprobter Geschäftskonzepte
  • Unterstützung vom FG
    (z.B. bei betriebswirtschaftlichen Aufgaben oder bei einer Finanzierung)
  • Franchisegebühren
  • Einschränkung in unternehmerischer Freiheit
  • Regelmäßig unternehmerisches Risiko

Der Vertrag

Der Franchisevertrag enthält Elemente des Lizenzvertrages, des „Know-how“-Vertrages und des Vertragshändlervertrages und ist insoweit ein Mischvertrag. Eine ausdrückliche Regelung findet sich im Gesetz nicht; daher bedarf es stets einer auf die Bedürfnisse des einzelnen Franchisekonzepts abgestimmten individuellen Vertragsausgestaltung. Es empfiehlt sich, hiermit einen auf Franchiseverträge spezialisierten Rechtsanwalt zu betrauen.
Inhalt eines jeden Franchisevertrages sollten grundsätzlich die folgenden Aspekte sein.

Präambel

Die Präambel sollte die Charakteristika des Vertriebssystems und die Unternehmensphilosophie wiedergeben.

Gegenstand des Franchisings

Gegenstand des Franchising können verschiedene gewerbliche Schutzrechte sein, so zum Beispiel eine Marke oder ein Patent; diese sollten dem Franchisevertrag als Kopie beigefügt sein.
Tipp: Informationen zum Marken- und Patentrecht erhalten Sie auch jederzeit von unseren Experten im IPC - Innovations- und Patent-Centrum.

Vertragsgebiet und -laufzeit

Das Vertrag kann ein Gebiets- oder Kundenschutz für den Franchisenehmer enthalten; insoweit empfiehlt sich die genaue Abgrenzung (z.B. durch Angabe etwaiger Postleitzahlen).
Die Laufzeit des Vertrags sollte in einem vernünftigen Verhältnis zur Investition stehen: Je höher die Investitionen, desto länger sollte der Vertrag laufen; mindestens sollte der Vertrag aber eine Laufzeit von fünf Jahren haben und eine Verlängerungsoption beinhalten. Bei der Verlängerung sollte keine erneute Einmalgebühr fällig werden. Eine unbefristete Laufzeit verstößt gegen geltendes Recht, sofern keine Kündigungsregelungen getroffen wurden.

Eintritts- und Franchisegebühr

Die Eintrittsgebühr wird regelmäßig für den Eintritt selbst vereinbart und ist in dem Fall vom Franchisenehmer einmalig zu entrichten.
Die Franchisegebühr wird regelmäßig für bestimmte Leistungen des Franchisegeber vereinbart und ist in dem Fall vom Franchisenehmer laufend zu entrichten. Die Gebühr kann in ihrer Höhe von verschiedenen Bezugsgrößen abhängig gemacht werden (z.B. Umsatz, Ertrag, Stückzahlen) und verschiedene Leistungen enthalten (z.B. Schulungen, Werbeaufwendungen, Marktanalysen). Die Angemessenheit einer Gebührenhöhe beurteilt sich nach den Leistungen, mit denen die Gebühr verbunden ist.
Wichtig! Ein Franchisenehmer sollte nicht verkennen, dass neben den Gebühren im Übrigen auch Betriebskosten, Steuern, etc. anfallen.

Pflichten des Franchisegeber und des Franchisenehmers im Einzelnen

Der Vertrag sollte die Pflichten des Franchisegerbers und die Pflichten des Franchisenehmers im Einzelnen auflisten. Regelungsbedürftig ist insbesondere, inwieweit der Geber und / oder der Nehmer zur Fortentwicklung des Know-hows verpflichtet sein soll.
Die Rechtsprechung hat zwei Leitsätze entwickelt, die die besondere Bedeutung von Aufklärungspflichten des Franchisegebers vor Abschluss eines Vertrages unterstreichen:
  • Der Geber muss den Nehmer richtig und vollständig über die Rentabilität des Systems unterrichten.
  • Der Geber, der wegen der vorvertraglichen Aufklärungspflicht schadensersatzpflichtig ist, kann dem Nehmer nicht als Mitverschulden entgegenhalten, dass er leichtfertig den Anpreisungen des Gebers vertraut hat.
Wichtig! Nach ständiger Rechtsprechung hat der Franchisegeber den Franchisenehmer richtig, vollständig und unmissverständlich über die Rentabilität des Unternehmens zu unterrichten.

Soweit der Franchisenehmer bei Vertragsabschluss nicht bereits ein Gewerbe betreibt und der Vertrag vielmehr erst zur Aufnahme eines Gewerbebetriebs führen soll, gelten im Übrigen verbraucherschützende Vorschriften; diese können die Pflichten des Franchisegebers insbesondere im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen gem. § 305 ff. BGB, im Rahmen des Verbraucherdarlehensvertrags gem. § 491 BGB und im Rahmen des Haustürgeschäfts gem. §§ 312 ff. BGB verschärfen (z.B. Widerrufsbelehrungspflicht).
Der Franchisenehmer kann insbesondere zur Warenabnahme bei dem Franchisegeber verpflichtet werden; eine 100%-ige Abnahmeverpflichtung ist jedoch nur zulässig, wenn der Geber die Waren entweder selbst herstellt oder wenn nur durch den Geber der erforderliche Qualitätsstandard sichergestellt ist.
Im Übrigen kann der Franchisenehmer zu Mitwirkungshandlungen verpflichtet werden, soweit dem Franchisegeber Kontrollrechte zustehen sollen.

Stellung als selbstständiger Unternehmer

Wichtig! Der Franchisenehmer ist selbstständiger Unternehmer, der im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Geschäfte macht. Der Franchisevertrag ist abzugrenzen von einem Handelsvertreter. Oft werden Handelsvertreter und Franchisepartner in einen Topf geworfen, obwohl es sich hier um verschiedene Berufsbilder handelt und verschiedene rechtliche rechtliche Auswirkungen zur Folge haben. Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig für einen anderen Unternehmer tätig ist und in dessen Namen und für dessen Rechnung Geschäfte vermittelt oder abschließt, § 84 Abs. 1 HGB.
Im Interesse der Funktionsfähigkeit des Vertriebssystems und eines einheitlichen Auftretens aller Franchisenehmer am Markt legt der Franchisegeber jedoch grundsätzlich auf gewisse Weisungs- und Kontrollrechte gegenüber dem Franchisenehmer wert.
Abhängig von dem Umfang dieser Weisungs- und Kontrollrechte stellt sich dann die Frage nach der Stellung des Franchisenehmers als selbstständigem Unternehmer oder vielmehr als scheinselbstständigem Unternehmer, arbeitnehmerähnlichem Unternehmer oder aber Arbeitnehmer; dies beurteilt sich im Wesentlichen nach dem Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit des Franchisenehmers vom Franchisegeber .
Tipp: Vergleichen Sie hierzu insbesondere unseren Artikel zur Scheinselbstständigkeit, um tiefergreifende Informationen zu erhalten.
Im Interesse der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit des Franchisenehmers, sollten dem Franchisegeber gegenüber dem Franchisenehmer Weisungs- und Kontrollrechte insoweit nur eingeschränkt  zugestanden werden. Der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit wird jedenfalls hinreichend Rechnung getragen, soweit der Franchisenehmer…
  • den Gewerbebetrieb beim Gewerbeamt als eigenen anmeldet.
  • seine Arbeitszeiten grundsätzlich frei wählen kann.
    (Ausnahme: Öffnungszeiten, die eine Umsatz- und Gewinnmaximierung erwarten lassen)
  • aus Differenz zwischen Einkauf- und Verkaufspreisen Gewinne erzielen kann.
  • die Betriebskosten trägt.
  • Umsätze und Einkommen selbst versteuert.
  • handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften selbst nachkommt.
  • keine Vergütung vom Geber erhält.
Hinweis: Vor dem Hintergrund wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen kann sich die Frage nach der kartellrechtlichen Zulässigkeit eines Franchisevertrages stellen. Wegen der Komplexität der sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen empfiehlt es sich, einen auf Kartellrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Beendigung des Vertrags

Neben der fristgerechten Beendigung durch Ablauf der Vertragslaufzeit sollte für den auf lange Zeit angelegten Franchisevertrag auch eine Kündigung in Betracht kommen. Insoweit ist zwischen einer ordentlichen Kündigung (mit bestimmter Frist) und einer außerordentlichen Kündigung (aus wichtigem Grund) zu unterschieden. Die Folgen einer solchen Vertragsbeendigung sollten vertraglich im Einzelnen ausgestaltet werden (z.B. Ausgleichsansprüche, Herausgabe von Unterlagen, o.ä.).

Vereinbarung von Abmahnungen oder Vertragsstrafen

Der Franchisegeber und der Franchisenehmer können Vereinbarungen zu Abmahnungen oder Vertragsstrafen treffen. So kommt etwa eine Abmahnung oder eine Vertragsstrafe für den Fall eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot in Betracht.

Entscheidungen bei Streitigkeiten

Die vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen sollten stets individuell durch branchen- und produkttypische Aspekte ergänzt werden.
Hinweis: Diese Informationen sollen Ihnen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.