Schutz technischer Erfindungen

Patent und Gebrauchsmuster

Patente und Gebrauchsmuster schützen neue technische Erfindungen. Diese können sowohl Erzeugnisse als auch im Falle des Patents Verfahren sein. Durch sie gewinnt der Inhaber ein zeitlich und räumlich befristetes Monopol für die Verwertung seiner Erfindung.
Eine unerlaubte gewerbliche Nutzung des Patents/Gebrauchsmusters kann der Inhaber verbieten. Im Gegenzug stimmt der Patent-/Gebrauchsmuster-Inhaber der Veröffentlichung seiner Erfindung zu. Diese Erfindung kann somit anderen Erfindern als Grundlage für Weiterentwicklungen dienen.
Was muss ein Unternehmen zum Thema Ideen- und Patentschutz wissen? In nachfolgendem Film werden die Dienstleistungen des Innovations- und Patent-Centrums (IPC) der Handelskammer Hamburg an einem konkreten Beispiel erklärt.
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Mit Hilfe des Gebrauchsmusters können nur gegenständliche Erfindungen geschützt werden. Eine sachliche Prüfung erfolgt nicht. Das Gebrauchsmuster wird lediglich in ein Register eingetragen. Die Schutzdauer des Gebrauchsmusters beträgt maximal zehn Jahre ab dem Anmeldetag.
Die Laufzeit eines Patentes beträgt in der Regel maximal 20 Jahre ab Anmeldetag. Ein Patent wird nach Prüfung erteilt.
Mit einem Patent oder Gebrauchsmuster hat der Inhaber das Recht, über seine Erfindung allein zu verfügen. Er kann es selbst verwerten oder Lizenzen vergeben. Somit kann er jeden anderen daran hindern, die geschützte Erfindung ohne seine Einwilligung zu benutzen. Dieser monopolähnliche Schutz gilt jedoch nur für die Länder, für die ein Schutzrecht erworben wurde. Ein deutsches Patent genießt also nur in der Bundesrepublik Deutschland Schutz. Um auch einen Schutz im Ausland zu erlangen, müssen Schutzrechte dort eingereicht werden. Dabei richtet sich der Schutz nach dem jeweils nationalen Recht und ist in nur in dem jeweiligen Land gültig. Ist ein Schutz für mehrere Länder erforderlich, so kann zwischen nationalen Anmeldungen in den einzelnen Staaten, einer europäischen oder einer internationalen Anmeldung gewählt werden.
Ganz gleich, ob Sie eine Patentanmeldung planen, bestimmte Schutzrechte eines Unternehmens suchen oder einfach vermeiden wollen, das Patent eines anderen zu verletzen, Sie sollten eine Patentrecherche durchführen. Mit unseren Patentrecherchen verschaffen wir Ihnen an vielen Stellen im Innovationsprozess einen Informationsvorsprung. Ergänzt werden die Patentrecherchen durch unser Patentmonitoring. Sind Sie einmal durch unsere Patentrecherchen auf dem aktuellen Stand der Technik, informieren wir Sie darüber, wer neue Produkte oder Verfahren auf Ihrem Tätigkeitsfeld angemeldet hat und in welchen Technologiebereichen Ihre Wettbewerber aktiv sind.

Schutzvoraussetzungen für Patente und Gebrauchsmuster

1. Das Patent

Patente schützen technische Erfindungen.
Zur Erteilung eines Patentes müssen Erfindungen:
  • neu sein,
  • auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und
  • sich gewerblich umsetzen lassen.
Die Neuheit erfordert, dass die Erfindung vor ihrer Anmeldung nicht veröffentlicht oder so benutzt wurde, dass andere Kenntnis von ihr bekommen konnten. Dies gilt auch für eigene Veröffentlichungen. Deshalb sollte immer erst angemeldet und dann veröffentlicht werden.
Die erfinderische Tätigkeit erfordert Leistungen, die über den Rahmen dessen hinausgehen, was zum Wissen des Durchschnittsfachmanns auf dem jeweiligen Fachgebiet gehört. Durch diese Anforderung soll erreicht werden, dass nicht jede kleine Erfindung zum Patent führt.
Die gewerbliche Anwendbarkeit wird in der Regel von technischen Erfindungen erfüllt. Ausnahmen sind zu beachten, wie z.B. chirurgische und therapeutische Behandlungen am Körper von Mensch und Tier. Das bedeutet jedoch nicht, dass es keine Patente im Bereich des Gesundheitswesens gibt. Als Beispiel seien die medizinischen Geräte und die Arzneimittel erwähnt.
Nicht patentfähig sind:
  • Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden,
  • Ästhetische Formschöpfungen,
  • Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten sowie
  • die Wiedergabe von Informationen.
Auch von der Patenterteilung ausgeschlossen sind:
  • Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen,
  • Pflanzensorten oder Tierarten,
  • biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren (Ausnahme: mikrobiologische Verfahren).

2. Das Gebrauchsmuster

Mit Hilfe dieses Schutzrechts können nur gegenständliche Erfindungen geschützt werden.
Für diese technischen Erfindungen gelten folgende Voraussetzungen:
Die Erfindung muss
  • neu sein,
  • auf einem erfinderischen Schritt beruhen und
  • sich gewerblich umsetzen lassen.
Eine sachliche Prüfung erfolgt nicht. Das Gebrauchsmuster wird lediglich in ein Register eingetragen. Es tritt ein sofortiger Schutz ein. Im Gegensatz zum Patent sind eigene Veröffentlichungen des Anmelders innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung in Deutschland nicht neuheitsschädlich (Neuheitsschonfrist). Die Schutzdauer des Gebrauchsmusters beträgt maximal 10 Jahre ab dem Anmeldetag.

Verfahren für Patent- und Gebrauchsmuster-Anmeldungen

Für die Anmeldung einer Erfindung zum Patent wendet man sich an das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München.
Notwendige Unterlagen sind:
  • das Anmeldeformular, d.h. der "Antrag auf Erteilung des Patents", mit einem Titel für die Erfindung, den gestellten Anträgen und der Anschrift des Anmelders (Das Formular kann beim DPMA bestellt werden oder direkt von der Homepage des DPMA ausgedruckt werden.),
  • die Patentansprüche, in denen der Erfindungsgegenstand definiert ist,
  • die Beschreibung der Erfindung mit Nennung des bekannten Standes der Technik und Kritik am Stand der Technik
  • die Aufgabe der Erfindung und die Erläuterung der Lösung der Aufgabe,
  • ggf. Zeichnungen
  • die Zusammenfassung (Kurzfassung des technischen Inhalts),
  • die Erfinderbenennung und
  • eine Vollmacht, wenn die Anmeldung nicht vom Anmelder selbst eingereicht wird.
Gleichzeitig ist die Anmeldegebühr ist zu entrichten. Die Anmeldungsunterlagen können beim DPMA oder auch beim IPC Innovations- und Patent-Centrum eingereicht werden. Der Eingang der Anmeldung (Anmeldetag) wird registriert und der Anmelder erhält vom DPMA ein Aktenzeichen mitgeteilt. Der Anmeldetag ist ein wichtiges Datum. Alle später eingereichten gleichen Erfindungen können nicht zum Patent führen. Die Anmeldung bleibt zunächst im Patentamt und ist der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Eine Veröffentlichung erfolgt in der Regel 18 Monate nach Ersteinreichung.
Im DPMA wird die Anmeldung zuerst auf Offensichtlichkeit geprüft. Dazu zählt:
  • die Prüfung der Anmeldung auf die geforderten Formvorschriften,
  • die Klassifizierung der Anmeldung nach der Internationalen Patentklassifikation (Zuordnung der Anmeldung zu einem bestimmten technischen Fachgebiet) sowie
  • die Prüfung, ob der angemeldete Gegenstand offensichtlich nicht patentfähig ist
Gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung oder später kann ein Rechercheantrag gestellt werden. Es werden durch den Prüfer die für die Beurteilung der Patentfähigkeit in Frage kommenden Druckschriften ermittelt. Die Recherche erfolgt überwiegend in Patentschriften, nur 10-20 % in sonstiger Literatur.
Wird innerhalb von 7 Jahren kein Prüfungsantrag gestellt, gilt die Patentanmeldung nach dieser Zeit als zurückgenommen (trotz bezahlter Jahresgebühr).

Das Prüfungsverfahren

Die Prüfung der Patentanmeldung beginnt erst dann, wenn ein Antrag gestellt und die entsprechende Gebühr bezahlt wurde. Der Prüfungsantrag kann vom Anmelder oder von jedem beliebigen Dritten bei Einreichung der Anmeldung oder bis 7 Jahre nach Anmeldung gestellt werden.
Im Prüfungsverfahren werden dem Anmelder ein oder mehrere Prüfbescheide zugeschickt. Aus diesen kann er entnehmen, ob die Anmeldung grundsätzlich patentfähig ist. Gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr werden Ablichtungen der Entgegenhaltungen mit dem Prüfbescheid gleich mitgeliefert. Langes Suchen der Quellen für Ablichtungen entfallen dann.
Wie auch schon bei der Patentanmeldung, sollte zur Bewertung ggf. ein Patentanwalt befragt werden. Dieser wird allerdings nur wirklich helfen können, wenn er auch die Vertretung in dieser Patentsache erhält.
Das Prüfungsverfahren endet stets mit einem Beschluss, der entweder ein Patenterteilungs- oder ein Zurückweisungsbeschluss (mit Begründung) sein kann.

Die Beschwerde

Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde wird zuerst der beschließenden Instanz vorgelegt. Hält sie die Beschwerde für begründet, kann sie den Zurückweisungsbescheid aufheben, ansonsten gibt sie vor Ablauf von 3 Monaten die Beschwerde an das Bundespatentgericht zur Entscheidung.

Das Einspruchsverfahren

Wenn das Patent erteilt ist, kann jeder innerhalb von 3 Monaten beim Deutschen Patent- und Markenamt Einspruch erheben. Im Ergebnis des Einspruchsverfahrens wird das Patent aufrechterhalten, widerrufen oder in beschränkter Form aufrechterhalten. Die dabei entstehenden Kosten trägt meist jede Partei selbst. Gegen den Beschluss kann beim Bundespatentgericht Beschwerde eingereicht werden.

Die Nichtigkeitsklage

Nach der Einspruchsfrist und während der Laufzeit des Patents (in besonderen Ausnahmen auch später) kann vor dem Bundespatentgericht eine Nichtigkeitsklage erhoben werden. Die Kosten zahlt in der Regel der Unterliegende.

Die Gebrauchsmusteranmeldung

Erfindungen, die als Gebrauchsmuster angemeldet werden sollen, sind beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim IPC Innovations- und Patent-Centrum schriftlich einzureichen. Die Anmeldung besteht aus folgenden Unterlagen:
  • dem Antrag,
  • einem oder mehreren Schutzansprüchen,
  • der Beschreibung sowie
  • den Zeichnungen, auf die sich die Schutzansprüche oder die Beschreibung beziehen.
Das Gebrauchsmuster wird in das Register beim DPMA eingetragen und nach sechs Monaten veröffentlicht.

Das Löschungsverfahren

Ein Löschungsverfahren wird eingeleitet, wenn ein entsprechender begründeter Antrag eines Dritten vorliegt. Nach einer Prüfung erfolgt die Löschung des Gebrauchsmusters, wenn
  • der Gegenstand nicht schutzfähig ist,
  • der Gegenstand bereits aufgrund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt ist oder
  • der Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.
Gegen den Beschluss zur Löschung des Gebrauchsmusters kann Beschwerde beim Patentgericht erhoben werden.

Kosten - Patente und Gebrauchsmuster

Bei der Entscheidung über den Schutz einer Erfindung spielen die Kosten der Anmeldung, der Aufrechterhaltung und der Verwaltung des Rechtes eine Rolle. Nachfolgend finden Sie eine kleine Übersicht der wichtigsten Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) für Patente und Gebrauchsmuster.

Patente

Anmeldegebühr bei elektronischer Anmeldung (inklusive 10 Patentansprüche)
  40,- Euro
- für jeden weiteren Anspruch erhöht sich die Gebühr um
  20,- Euro
Anmeldegebühr bei Anmeldung in Papierform (inklusive 10 Patentansprüche)
  60,- Euro
- für jeden weiteren Anspruch erhöht sich die Gebühr um
  30,- Euro
Rechercheantragsgebühr
300,- Euro
Prüfungsgebühr nach gestelltem Rechercheantrag
150,- Euro
Prüfungsgebühr ohne vorherigen Rechercheantrag
350,- Euro
Jahresgebühr 3. Patentjahr
  70,- Euro
Jahresgebühr 4. Patentjahr
  70,- Euro
Jahresgebühr 5. Patentjahr
  90,- Euro
Jahresgebühr 6. Patentjahr
130,- Euro
Einspruchsverfahren
200,- Euro

Gebrauchsmuster

Anmeldegebühr bei elektronischer Anmeldung
  30,- Euro
Anmeldegebühr bei Anmeldung in Papierform
  40,- Euro
Recherchegebühr (für Eintragung nicht erforderlich)
250,- Euro
1. Aufrechterhaltungsgebühr nach 3 Jahren
210,- Euro
2. Aufrechterhaltungsgebühr nach 6 Jahren
350,- Euro
3. Aufrechterhaltungsgebühr nach 8 Jahren
530,- Euro
Löschungsantrag
300,- Euro
Auf den Internetseiten des DPMA finden Sie eine detaillierte Gebührenübersicht sowie Hinweise zur Zahlungsweise.
Wichtiger Hinweis:
1. Wird die Anmeldegebühr nicht innerhalb von 3 Monaten nach Einreichung der Anmeldung gezahlt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen (§ 6 Abs. 2 PatKostG). Außer der Empfangsbescheinigung wird keine weitere Gebührenbenachrichtigung versandt.
2. Für jedes Patent und jede Anmeldung ist unaufgefordert bei Beginn des dritten und jedes folgenden Jahres, gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahresgebühr nach dem Patentkostengesetz zu entrichten.
3. Wird die Jahresgebühr nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gezahlt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen bzw. erlischt das Patent.

Formulare - Patente und Gebrauchsmuster

Bei der Entscheidung über den Schutz einer Erfindung spielen die Kosten der Anmeldung, der Aufrechterhaltung und der Verwaltung des Rechtes eine Rolle.
Formulare des DPMA können im IPC Innovations- und Patent-Centrum (IPC) der Handelskammer Hamburg kostenfrei abgeholt werden. Ein Postversand ist leider nicht möglich.
Alternativ können Sie die Formulare auf den Internetseiten des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) herunterladen oder ausdrucken:

Formulare im Patentverfahren
Formulare im Gebrauchsmusterverfahren
Wichtiger Hinweis:
Bitte schicken Sie Ihre Patentanmeldung oder sonstige Eingaben an das DPMA nicht per E-Mail. Rechtswirksame Verfahrenshandlungen (Anmeldungen, Anträge etc.) in Patentsachen sind nur per Post, per Telefax, mit der Software DPMAdirekt oder persönlich möglich.

Die sieben Todsünden des Erfinders

Die Lösung ist komplexer als das Problem.
Die Erfindung wird nicht bis zur Patentanmeldung geheimgehalten.
Die Erfindung ist nicht neu.
Der Erfinder hat das Problem nicht genau untersucht.
Keiner will sie haben.
Die Erfindung geheimzuhalten ist sicherer als eine Patentanmeldung.
Der Erfinder hat eine unrealistische Vorstellung vom Wert der Erfindung.

Erfolgreicher mit Patentmanagement

Das Innovations- und Patent-Centrum der Handelskammer hat eine kompakte Einführung in das Patentmanagement veröffentlicht.
Diverse Studien haben gezeigt, dass innovative Unternehmen, die ihre Patente und weitere Schutzrechte aktiv managen, signifikant erfolgreicher sind als jene, die nur verwalten. Heutzutage werden auf stark umkämpften Märkten immer neue Anforderungen in immer kürzerer Zeit gestellt. Innovative Unternehmen sind für diese Herausforderungen durch den geschickten Einsatz von Schutzrechten besser gerüstet. Mit neuen Produkten oder Verfahren verschaffen sich diese Unternehmen mehr Handlungsspielräume, bleiben wettbewerbsfähig und sichern so neue Arbeitsplätze. Auf diese Weise stärken sie die gesamte Hamburger Wirtschaft.
In der Broschüre wird der Weg vom Patent-Ignoranten zum Patent-Manager aufzeigt und es werden Werkzeuge für die gewinnbringende Arbeit mit Patenten vorgestellt. Die Broschüre richtet sich an die Geschäftsführung und leitende Mitarbeiter, die sich mit diesem Thema befassen. Die Broschüre hat rund 50 Seiten und kann von Mitgliedsunternehmen kostenlos beim Innovations- und Patent-Centrum bezogen werden.
Falls Sie weitere Fragen zum Thema “Patent- oder Gebrauchsmusterschutz” haben, können Sie sich gerne an das IPC Innovations- und Patent-Centrum der Handelskammer Hamburg wenden. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Beratung zur Patent- beziehunsgweise Gebrauchsmusteranmeldung und unterstützen Sie bei der Patentrecherche (kostenpflichtige Eigenrecherche oder Auftragsrecherche). Des Weiteren können Sie das technische Gebiet, auf welchem Sie tätig sind, oder Ihre Wettbewerber auf Neuanmeldungen hin überwachen lassen.

Sie erreichen uns unter ipc@hk24.de oder telefonisch unter 040 361 38-376.

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