Aus- und Weiterbildung

Neue Berufe und Neuordnungen

Die Ausbildungsordnungen der dualen Berufsausbildung werden kontinuierlich an die technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen angepasst. In sogenannten „Neuordnungsverfahren“ werden Inhalte überprüft und aktualisiert sowie auch neue Berufe geschaffen. Dabei erfolgt die Erarbeitung von Ausbildungsordnungen in einem mehrstufigen Verfahren. In die Ausarbeitung und Abstimmung sind die an der beruflichen Bildung Beteiligten (Bund, Länder und Sozialpartner) maßgeblich einbezogen.

Neuordnungen 2024

Industriekaufmann/-frau

Die Ausbildungsdauer beträgt weiterhin gemäß Ausbildungsordnung drei Jahre.

Informationen zur Novellierung

Die bewährte Grundausrichtung der Ausbildung wird mit der Neuordnung fortgeführt. Generalistisch formulierte Lernziele entlang der industriellen Wertschöpfungskette prägen daher auch künftig den Beruf. Die breit aufgestellten Kernkompetenzen werden unter anderem in folgenden Berufsbildpositionen erworben:
  • Leistungserstellung planen und koordinieren,
  • Logistik und Lagerprozesse planen und steuern,
  • Beschaffung planen und steuern,
  • Marketingmaßnahmen planen und umsetzen,
  • Vertriebsprozesse umsetzen,
  • Personalprozesse umsetzen,
  • kaufmännische Steuerung und Kontrolle
Um unter dem breiten Dach des Berufes die verschiedensten Branchen und Unternehmensrealitäten abbilden zu können, wurden die Lernziele technisch offen und allgemein formuliert. Kurze klare Anweisungen zu Lernzielen erhöhen die Verständlichkeit des Ausbildungsrahmenplans in der betrieblichen Praxis.
Hinweis zur Vertragsregistrierung: Für Ausbildungsverhältnisse, welche ab dem 1. August 2024 beginnen, gilt die neue Ausbildungsverordnung verbindlich. Bereits registrierte Ausbildungsverhältnisse mit Ausbildungsbeginn ab 1. August 2024 werden wir für Sie umschreiben.

Einsatzgebiete: Spezialisierung in der abschließenden Ausbildungsphase

Die ersten Ausbildungsjahre dienen der Orientierung und dem fundierten Kompetenzerwerb in den verschiedenen betrieblichen Teilbereichen und Abteilungen. Auf diese Kernkompetenzen (siehe oben) aufsetzend erfolgt die bewährte Spezialisierung in einem Einsatzgebiet. Die Dauer des Einsatzgebietes ist idealtypisch mit einem zeitlichen Umfang von ca. sechs Monaten vorgesehen. Nicht selten trägt die Wahl des Einsatzgebietes den während der „Grundausbildung“ festgestellten individuellen Begabungen und Vorlieben der Auszubildenden Rechnung und kann perspektivisch auf eine Verantwortungsübernahme nach Ende der Ausbildung vorbereiten. Zugleich kann das Einsatzgebiet auch ein erster Fingerzeig in Richtung der beruflichen Weiterbildung nach Ende der Erstausbildung sein.

Die Neuordnung strafft die zur Auswahl stehenden Einsatzgebiete wie folgt:
  • Vertrieb
  • Marketing,
  • Beschaffung,
  • Logistik,
  • Personalwirtschaft,
  • Leistungserstellung
  • kaufmännische Steuerung und Kontrolle
  • (…)
Wichtig: Von der Auflistung abweichende Einsatzgebiete (siehe (…)) können nach wie vor festgelegt werden, wenn in ihnen die notwendigen Kompetenzen gleichwertig vermittelt werden können. Mit Blick auf die derzeit übliche betriebliche Praxis decken die in der Verordnung genannten Einsatzgebiete den benötigten Bedarf bereits gut ab.

Neue Standardberufsbildpositionen

Wie alle modernisierten Ausbildungsordnungen werden auch die Industriekaufleute um neue, verbindliche Mindestanforderungen ergänzt. Diese sind wie nachfolgend aufgeführt während der gesamten Ausbildungszeit integrativ zu vermitteln:
  • Organisation des Ausbildungsbetriebes Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
  • Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
  • Umweltschutz und Nachhaltigkeit
  • Digitalisierte Arbeitswelt
Über die bereits gesetzten Standardberufsbildpositionen hinaus formuliert der Beruf spezifische Inhalte zu den Themen
  • digitale Geschäftsprozesse,
  • Kommunikation und Zusammenarbeit,
  • projektorientiertes Arbeiten sowie
  • internationale Handlungskompetenz.

Informationen zur Prüfung

Neu eingeführt wird die „gestreckte Abschlussprüfung“. Das bedeutet, dass die Abschlussprüfung aus zwei zeitlich voneinander getrennten Teilen besteht:
  • Der erste Teil der Prüfung findet etwa nach der Hälfte der Ausbildungszeit (4. Ausbildungshalbjahr) statt. Das Ergebnis zählt für die Abschlussnote; die bisherige Zwischenprüfung entfällt ersatzlos. Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 stattfinden.
  • Der zweite Teil der Abschlussprüfung wird am Ende der Ausbildung durchgeführt. Das Endergebnis wird nach absolvieren der letzten Prüfungsleistung aus Teil 1 und Teil 2 gebildet.

Abschlussprüfung Teil 1

Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Leistungserstellung, Logistik, Beschaffung und Buchhaltung“ statt. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Wichtig: Da das in der Abschlussprüfung Teil 1 erzielte Ergebnis bereits für die Abschlussnote zählt, müssen die Auszubildenden bereits frühzeitig in der ersten Ausbildungshälfte (betrieblich und schulisch) fit gemacht werden. Teil 1 ist zudem nicht separat wiederholbar: die erzielte Note bleibt stehen. Auf das Bestehen der Prüfung ist erst zu schauen, nachdem die letzte Prüfungsleistung aus Teil 2 abgelegt wurde.

Abschlussprüfung Teil 2

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
  1. „Marketing, Vertrieb, Personalwesen und kaufmännische Steuerung und Kontrolle“ (150 Minuten)
  2. „Fachaufgabe im Einsatzgebiet“ und
  3. „Wirtschafts- und Sozialkunde“ (60 Minuten).
Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

Fachaufgabe im Einsatzgebiet

Die zu prüfende Person hat zu dem zugrunde gelegten Einsatzgebiet nach § 4 Absatz 4 der Ausbildungsordnung eigenständig im Ausbildungsbetrieb eine Fachaufgabe durchzuführen. Folgende Einsatzgebiete stehen zur Auswahl:
  1. Vertrieb,
  2. Marketing,
  3. Beschaffung,
  4. Logistik,
  5. Personalwirtschaft,
  6. Leistungserstellung oder
  7. kaufmännische Steuerung und Kontrolle.
Über die Fachaufgabe hat die zu prüfende Person eine drei- bis fünfseitige Dokumentation sowie eine Präsentation zu erstellen und ein sich daran anschließendes fallbezogenes Fachgespräch zu führen. Vor der Durchführung hat die zu prüfende Person dem Prüfungsausschuss einen Antrag zur Genehmigung der Fachaufgabe im Einsatzgebiet vorzulegen. Der Antrag muss eine Kurzbeschreibung der Aufgabenstellung, der Zielsetzung sowie der dabei zu berücksichtigenden Prozesse enthalten. Dies muss im Online-Portal spätestens am ersten Tag von Teil 2 der Abschlussprüfung hochgeladen werden.
Die Prüfungszeit für die Erstellung der Dokumentation, für die Präsentation und für das fallbezogene Fachgespräch beträgt insgesamt 24 Stunden und 30 Minuten. Für die Erstellung der Dokumentation soll die zu prüfende Person 16 Stunden und für die Erstellung der Präsentation 8 Stunden nicht überschreiten. Die Prüfungszeit für die Durchführung der Präsentation und das fallbezogene Fachgespräch beträgt insgesamt 30 Minuten. Die Durchführung der Präsentation soll eine Dauer von 10 Minuten nicht überschreiten.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich “Fachaufgabe im Einsatzbereich” sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
  1. die Bewertung für die Dokumentation mit 10 Prozent,
  2. die Bewertung für die Präsentation mit 20 Prozent und
  3. die Bewertung für das fallbezogene Fachgespräch mit 70 Prozent.
  Prüfungsbereich Dauer Prüfungsinstrument Gewichtung
Teil 1
 
„Leistungserstellung, Logistik, Beschaffung und Buchhaltung“ 90 Schriftliche Prüfung 25 %
Teil 2


Marketing, Vertrieb, Personalwesen und kaufmännische Steuerung und Kontrolle


 
150
Schriftliche Prüfung
35 %
Wirtschafts- und Sozialkunde
60
Schriftliche Prüfung
10 %
Fachaufgabe im Einsatzgebiet
30
Dokumentation, Präsentation, Fachgespräch
30 %
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 15 – wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
  3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
  4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“


Umwelttechnologe / Umwelttechnologin

Ob sie Wasser nachhaltig aufbereiten, Klärschlämme verwerten oder Abfälle recyceln: Umwelttechnologinnen und Umwelttechnologen praktizieren angewandten Klimaschutz.
Weil Digitalisierung, Klimawandel, technischer Fortschritt und rechtliche Neuerungen die Anforderungen an die entsprechenden "Fachkräfte"-Ausbildungsberufe deutlich verändert haben, wurden diese jetzt umbenannt und modernisiert: Gemeinsam entwickelten das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB), die IHK-Organisation und weitere Sozialpartner, Sachverständige und die zuständigen Bundesministerien vier neue Ausbildungsordnungen, die zum 1. August 2024 in Kraft treten.
Mit der Neuordnung ändern sich nicht nur die Abschlussbezeichnungen. Die modernisierten Ausbildungsordnungen für den betrieblichen Teil sowie die darauf abgestimmten Rahmenlehrpläne für den schulischen Teil der Ausbildung lösen die bestehenden Ausbildungsregelungen aus dem Jahr 2002 ab.

Umwelttechnologen/Umwelttechnologinnen für Wasserversorgung ...

(zuvor Fachkräfte für Wasserversorgungstechnik)
... stellen einwandfreies Trinkwasser zur Verfügung. Dazu bedienen sie steuerungs- und regelungstechnische Anlagen in einem Wasserwerk oder einer Wasseraufbereitungsanlage. Falls erforderlich, verlegen sie auch Rohrleitungen. Die Überprüfung der Trinkwasserqualität fällt ebenfalls in ihren Aufgabenbereich. Arbeitgeber sind hauptsächlich private und kommunale Wasserversorgungsunternehmen sowie Pumpstationen und Wasseraufbereitungsbetriebe.
Wichtige Aspekte im Neuordnungsprozess waren der nachhaltige Umgang mit der Ressource Wasser und die Optimierung von Prozessen, um Wasserverluste zu verhindern.

Umwelttechnologen/Umwelttechnologinnen für Abwasserbewirtschaftung ...

(zuvor Fachkräfte für Abwassertechnik)
... bereiten Abwässer auf und warten die Rohrsysteme. Dazu bedienen sie die Maschinen und Anlagen, die Abwasser aufbereiten und reinigen. Auch Wartung und Instandhaltung zählen zu ihren Aufgaben. Sie führen qualitätssichernde Maßnahmen durch und sorgen dafür, dass die Umwelt nicht gefährdet wird. Umwelttechnologen für Abwasserbewirtschaftung arbeiten überwiegend in abwasserreinigenden Betrieben wie etwa öffentlichen Kläranlagen und in Betrieben mit eigener Abwasserreinigung, beispielsweise Chemieunternehmen.
Vor dem Hintergrund des Klimawandels wurde das Profil um einem neuen Schwerpunkt Regenwasserbewirtschaftung erweitert; zudem wurden weitergehende Reinigungsverfahren ergänzt.

Umwelttechnologen/Umwelttechnologinnen für Kreislauf- und Abfallwirtschaft ...

(zuvor: Fachkräfte für Kreislauf- und Abfallwirtschaft)
... sorgen für die korrekte Entsorgung und Verwertung von Abfällen. Sie nehmen Abfälle an, prüfen und kontrollieren ihre Zusammensetzung, um sie einer fachgerechten Weiterverarbeitung zuzuführen. Auch Kontrollen und Messungen zur Vermeidung von Gefahren für die Umwelt gehören zu ihren Aufgaben. Arbeitgeber sind vor allem Abfallbeseitigungsbetriebe, Müllverbrennungsanlagenbetreiber und Recyclinghöfe.
Hier entfallen die bisherigen Schwerpunkte, sodass die Absolventinnen und Absolventen künftig vielfältiger einsetzbar sind.

Umwelttechnologen/Umwelttechnologinnen für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen ...

(zuvor Fachkräfte für Rohr-, Kanal- und Industrieservice)
... reinigen und warten Abwasserleitungen und -kanäle. Sie führen Reparaturen und Analysen von Rohrleitungen und Kanälen durch, reinigen Anlagen und führen die Reststoffe einer umweltgerechten Entsorgung zu. Arbeitgeber sind vorwiegend Abwasserwirtschaftsbetriebe und Industriereinigungsbetriebe.
Die Ausbildung erfolgt hier weiterhin in den beiden Schwerpunkte Rohrleitungsnetze beziehungsweise Industrieanlagen, allerdings wurden die zeitlichen Richtwerte dafür jeweils von 30 auf 42 Wochen erhöht.

Für alle vier Berufe gilt:

  • Die Gesamtausbildungsdauer beträgt drei Jahre
  • Die gemeinsamen Kernqualifikationen bleiben erhalten. Allerdings verringert sich der zeitliche Umfang für diese Inhalte von 15 auf 12 Monate. So bleibt mehr Raum für die berufsspezifischen fachlichen Inhalte.
  • An die Stelle der traditionellen Prüfungsstruktur mit Zwischen- und Abschlussprüfung tritt in Zukunft die gestreckte Abschlussprüfung: In Teil 1 werden – für alle Berufe gleich – nach zwölf Monaten die Kernqualifikationen geprüft. Gegenstand von Teil 2 sind dann die berufsspezifischen Inhalte; hier erfolgt die Prüfung am Ende der Berufsausbildung.

Neuerungen für alle vier Berufe:

Die gemeinsamen Kernqualifikationen bleiben nach der Neuordnung erhalten. Allerdings reduziert sich der zeitliche Umfang von 15 auf zwölf Monate. So wurde mehr Raum für die berufsspezifischen fachlichen Inhalte in der Ausbildung geschaffen. An die Stelle der traditionellen Prüfungsstruktur aus Zwischen- und Abschlussprüfung tritt in Zukunft die gestreckte Abschlussprüfung (GAP). Teil 1 der GAP bezieht sich auf die gemeinsamen Kernqualifikationen und ist für alle vier Berufe identisch, während sich Teil 2 auf die berufsspezifischen Inhalte bezieht. Umwelttechnologen und Umwelttechnologinnen arbeiten im Bereich der kritischen Infrastruktur, woraus sich erhöhte Anforderungen an die IT-Sicherheit ergeben. Auch dieser Aspekt wurde bei der Modernisierung berücksichtigt.


Neuordnungen und neue Berufe 2023

Im Jahr 2022 starteten ab 1.August folgende Berufe neu:
  • die Kunststoff- und Kautschuktechnologen/-technologinnen
  • die Gestalter/-innen für immersive Medien
  • die Mediengestalter/-innen Digital und Print
  • die Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/-innen
Nähere Informationen haben wir für Sie zusammengestellt: Neuordnungen 2023

Stand: 02.04.2024