Gar nicht so einfach

Kündigung des Ausbildungsvertrages

Ein Berufsausbildungsverhältnis unterliegt besonderen gesetzlichen Regelungen. Je nachdem, ob sich die Ausbildung noch in der Probezeit befindet oder nicht, gelten unterschiedliche Voraussetzungen.

Kündigung während der Probezeit

Wann kann in der Probezeit gekündigt werden?

Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis:
  • jederzeit
  • ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
  • ohne Angabe von Gründen
gekündigt werden.

Wann ist eine Kündigung in der Probezeit unwirksam?

Eine Kündigung ist rechtsunwirksam, wenn sie gegen gesetzliche Schutzvorschriften verstößt, z. B.:
  • wenn sie erfolgt, weil der/die Auszubildende auf gesetzliche Rechte hinweist (z. B. Jugendarbeitsschutz),
  • wenn ein besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz besteht.

Besonderer Kündigungsschutz gilt unter anderem für:

  • Schwangere (§ 17 MuSchG)
  • Personen in Elternzeit (§ 18 BEEG)
  • Wehr- oder Ersatzdienstleistende (§ 2 ArbPlSchG)
  • Mitglieder des Betriebsrats
  • Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)
  • Wahlbewerber und Wahlvorstände

Welche Form ist erforderlich?

  • Kündigungen müssen schriftlich erfolgen.
  • Sie müssen vor Ablauf der Probezeit zugehen.

Besonderheiten bei Minderjährigen

  • Kündigungen gegenüber Minderjährigen müssen dem gesetzlichen Vertreter zugehen.
  • Minderjährige benötigen zur eigenen Kündigung die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

Gibt es Schadensersatzansprüche?

Grundsätzlich: Nein.
Ausnahme: Wenn der Ausbildungsbetrieb beim Vertragsabschluss bekannte Umstände (z. B. wirtschaftliche Schwierigkeiten) verschwiegen hat und deshalb später kündigt.

Kündigung nach der Probezeit

Nach Ablauf der Probezeit gelten strengere Voraussetzungen.

Ordentliche Kündigung

Durch den Ausbildungsbetrieb:
  • Nur fristlos aus wichtigem Grund möglich.
Durch den/die Auszubildende/-n:
  • Mit einer Frist von vier Wochen, wenn
    • die Berufsausbildung aufgegeben wird oder
    • eine Ausbildung in einem anderen Beruf begonnen werden soll.

Fristlose Kündigung – wann ist sie möglich?

Nach der Probezeit ist eine fristlose Kündigung nur zulässig:
  • aus einem wichtigen Grund
  • in der Regel nach vorheriger schriftlicher Abmahnung
  • innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Kündigungsgrund bekannt wurde
Je länger das Ausbildungsverhältnis bereits besteht, desto höhere Anforderungen werden an das Vorliegen eines wichtigen Grundes gestellt.

Was sind wichtige Gründe?

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung der Ausbildung unzumutbar ist, z. B.:
  • schwere Pflichtverletzungen
  • wiederholtes Fehlverhalten trotz Abmahnung
  • Betriebsstilllegung
  • Wegfall der Ausbildungsberechtigung

Was sind keine wichtigen Gründe?

  • Kurzarbeit
  • Insolvenz des Ausbildungsbetriebs allein

Formvorschriften nach der Probezeit

  • Schriftform zwingend
  • Kündigungsgründe müssen konkret angegeben werden
  • maßgebliche Tatsachen müssen benannt werden
Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Wann ist eine Kündigung unwirksam?

Eine Kündigung ist unwirksam, wenn:
  • die Zwei-Wochen-Frist überschritten wurde,
  • keine oder unzureichende Gründe angegeben wurden,
  • der Kündigungsgrund dem Kündigungsberechtigten länger als zwei Wochen bekannt war,
  • unzulässige vertragliche Regelungen angewendet werden (z. B. automatische Beendigung bei schlechten Schulnoten).

Betriebsstilllegung oder erhebliche Einschränkung

Bei Stilllegung oder wesentlicher Einschränkung der Ausbildungsstätte:
  • Kündigung ist mit Frist möglich.
  • Der/die Auszubildende muss sich mit Unterstützung der Berufsberatung rechtzeitig um einen neuen Ausbildungsplatz bemühen.

Schadensersatz – wann kommt er in Betracht?

Wenn das Ausbildungsverhältnis vorzeitig endet, weil:
  • nicht oder mangelhaft ausgebildet wurde,
  • der einzige Ausbilder ausscheidet und sich dadurch die Ausbildungszeit verlängert,
kann ein Schadensersatzanspruch bestehen.
Wenn der/die Auszubildende nach der Probezeit schuldhaft kündigt (z. B. Wechsel in denselben Ausbildungsberuf bei anderem Betrieb), kann der Betrieb Ersatz erforderlicher Aufwendungen verlangen.
  • Bei Betriebsstilllegung aus wirtschaftlichen Gründen
  • Wenn der/die Auszubildende kündigt, um
    • die Ausbildung aufzugeben oder
    • einen anderen Beruf zu erlernen

Was tun bei Streit über die Kündigung?

Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung:
  • Möglichkeit einer Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss der Industrie- und Handelskammer
  • Ist kein Ausschuss gebildet und greift das allgemeine Kündigungsschutzrecht:
    Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erheben

Beendigung nach der Ausbildung

Wann endet das Ausbildungsverhältnis?

  • Mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit
  • Bei vorzeitig bestandenem Abschluss: mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Nicht bestandene Prüfung

  • Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.
  • Auf Antrag des/der Auszubildenden verlängert sich das Ausbildungsverhältnis bis zum nächsten Prüfungstermin – maximal um ein Jahr.
Dies gilt auch bei:
  • krankheitsbedingter Nichtteilnahme
  • unentschuldigtem Fernbleiben
  • Täuschungshandlung (Prüfung gilt als nicht bestanden)

12.02.2026 H