Elektronische Arbeitszeiterfassung in Planung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Damit soll die Erfassung der Arbeitszeit neu geregelt werden.
Mit diesem Entwurf sollen die letzten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 14. Mai 2019, Az. C-55/18) und des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 13. September 2022, Az.1 ABR 22/21) zur Arbeitszeiterfassung umgesetzt werden. Demnach müssen die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Die Feststellung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit sei grundlegend für die Beurteilung, ob die wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie die Mindestruhezeiten eingehalten werden.
Zur Umsetzung dieser Anforderung sollen Arbeitgeber nunmehr verpflichtet werden, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Beschäftigten jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch zu erfassen. Die Aufzeichnung soll auch durch die Beschäftigten selbst erfolgen können, jedoch bleibt der Arbeitgeber für die ordnungsgemäße Aufzeichnung verantwortlich. Arbeitgeber mit bis zu zehn Beschäftigten sollen von der Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung befreit bleiben.
Zudem soll durch eine Öffnungsklausel die Möglichkeit bestehen, in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung auf Grund eines Tarifvertrags abweichende Regelungen zur Arbeitszeitaufzeichnung zu vereinbaren.
Stand: 26. April 2023