Achtung Verjährung droht!

Mit Ende des Jahres drohen zahlreiche Ansprüche zu verjähren! Diese verjähren in der Regel mit Ablauf des dritten Jahres nach ihrem Entstehen. Damit verjähren offene Forderungen, die im Jahr 2020 entstanden sind, mit Ablauf des 31. Dezember 2023.
Ist ein Anspruch verjährt, kann man die Zahlung von seinem Vertragspartner zwar noch einfordern. Nach § 214 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann dieser jedoch die Zahlung verweigern.
Unter Hinweis auf die eingetretene Verjährung braucht der Vertragspartner dann nicht mehr zu leisten.
IHK-Tipp:
Prüfen Sie noch offene Rechnungen und leiten Sie weitergehende Maßnahmen, wie zum Beispiel das gerichtliche Mahnverfahren, ein.

Stand: 4. Dezember 2023