Transparenzregister: Bußgelder drohen

Seit 1. August 2021 ist das Transparenzregister ein Vollregister. Das bedeutet, dass alle Informationen, die das Register enthalten soll, auch über das Portal eingetragen werden müssen.

Letzte Frist ausgelaufen – Bußgeld kann drohen

Die letzten Übergangsfristen für Unternehmen, die von der Mitteilungsfiktion aus anderen Registern nach der alten Regelung profitiert hatten, sind Ende Dezember 2022 ausgelaufen. Alle Gesellschaften sind damit im Transparenzregister eintragungspflichtig.
Wer seiner Eintragungspflicht nicht nachkommt, begeht nach § 56 Geldwäschegesetz (GwG) eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 150.000 Euro Bußgeld geahndet werden kann. Das Bundesverwaltungsamt hat bislang bereits über 1.200 Bußgelder gegen Unternehmen verhängt, die nicht von der Mitteilungsfiktion profitiert haben.
Nach Informationen des Bundesfinanzministeriums hatte sich bis Anfang Dezember aber erst etwas über die Hälfte der eintragungspflichtigen Gesellschaften in das Register eingetragen.

Bußgeldtatbestand vorübergehend nicht anwendbar

Für Unternehmen, die von der Mitteilungsfiktion aus anderen Registern profitiert haben, gibt es eine weitere Übergangsregel. Bußgelder dürfen
  • bei Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien nach dem 31. März 2023
  • bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäischen Genossenschaften oder Partnerschaften nach dem 30. Juni 2023
  • in allen anderen Fällen, wie z. B. eingetragene Personengesellschaften, erst nach dem 31. Dezember 2023
verhängt werden.

Registrierungsablauf

In einer Kurzübersicht (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 819 KB)haben wir Ihnen den Ablauf der elektronischen Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister zusammengestellt. In verschiedenen Online-Seminaren des Bundesanzeiger Verlags bekommen Sie außerdem alle wichtigen Informationen zur Eintragung aus erster Hand.

Stand: 15. Februar 2023