Zukunftsfinanzierungsgesetz verabschiedet

Am 14.12.2023 ist das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen, kurz das Zukunftsfinanzierungsgesetz, verabschiedet worden und in Kraft getreten. Das Gesetz enthält Regelungen im Gesellschaftsrecht, Steuerrecht sowie Finanzmarktrecht und nimmt damit Änderungen an 34 Gesetzen vor. Mit dem Gesetz sollen die Leistungsfähigkeit und Attraktivität des deutschen Kapitalmarkts gestärkt und modernisiert sowie ein Abwandern von innovativen Unternehmen ins Ausland zu verhindert werden. Hierzu wird vor allem kleinen und mittleren Unternehmen der Zugang zum Kapitalmarkt erleichtert.

Erleichterung für Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Beteiligungen am Kapital des Unternehmens und dessen Unternehmenserfolg stellen ein sehr wichtiges Instrument zur Gewinnung und langfristigen Bindung von Arbeitnehmern dar. Mit der nun beschlossenen Regelung wird die Mitarbeiterkapitalbeteiligung ausgebaut und der jährliche, steuerliche Freibetrag von bisher 1.440 Euro auf 2.000 Euro angehoben. Die noch im Gesetzentwurf vorgesehene Anhebung auf 5.000 Euro mit dem Erfordernis der Zahlung „zusätzlich zum Arbeitslohn“ ist im endgültigen Gesetz nicht mehr enthalten. Damit ist eine Mitarbeiterkapitalbeteiligung auch im Wege der Entgeltumwandlung möglich. Ebenfalls ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahren auf eine 3-jährige Behaltenspflicht verzichtet worden.

Aufgeschobene Besteuerung bei Übertragung der Beteiligung

Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung soll darüber hinaus steuerlich attraktiver gestaltet werden und die sogenannte „dry-income“-Problematik abgefedert werden. Dahinter verbirgt sich die generelle Pflicht der Beschäftigten, Steuern auf die übertragenen Unternehmensanteile abführen zu müssen, weil die Übertragung einer Beteiligung als steuerpflichtiger Arbeitslohn angesehen wird. Bei der Kapitalbeteiligung hat der Arbeitnehmer allerdings selbst noch keine finanziellen Mittel erhalten. Um die Problematik zu lösen ist die Besteuerung bis zur Veräußerung der Anteile aufgeschoben, soweit der Arbeitgeber bereit ist, für die anfallende Lohnsteuer zu haften. Hinsichtlich der Nachversteuerung ist die längst mögliche Haltefrist von 12 auf 15 Jahre verlängert.

Änderungen im Aktienrecht

Ebenfalls ist nun die Möglichkeit eingeführt, elektronische Aktien auszugeben. Elektronische Inhaberaktien sind zulässig, wenn die Verbriefung ausgeschlossen ist und die Aktie in einem zentralen Wertpapierregister eingetragen wird. Elektronische Namensaktien sind nun sowohl als Zentralregisteraktien als auch als Kryptoaktien in Einzeleintragung möglich.
Auch ist die Mindestmarktkapitalisierung für einen Börsengang auf 1 Mio. Euro gesenkt worden.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zu den zahlreichen Änderungen hat das Bundesfinanzministerium auf seiner Internetseite zusammengestellt.

Stand: 21. Dezember 2023