Energiepreisbremsen


Die von der Bundesregierung eingesetzte Expertenkommission Gas und Wärme (EKGW) hat am 31. Oktober 2022 ihren Abschlussbericht übergeben. Was die Fachleute raten und was bislang beschlossen wurde, erfahren Sie hier.
Die DIHK beteiligte sich Ende März an der Anhörung im Bundestagsausschuss für Klimaschutz und Energie, der die Änderungen zur Anpassung der Preisbremsengesetze diskutierte. Aus Sicht der Wirtschaft sind Nachbesserungen notwendig, da viele praktische Fragen weiter ungeklärt sind.
So ist es für die Unternehmen entscheidend, dass die Prüfbehörde rasch ihre Arbeit aufnehmen kann und die Anzeigen und Anträge rasch abarbeitet. Denn erst dann haben die Betriebe Rechtssicherheit. Da es sich bei Energieverbrauchs- und -beschaffungsdaten um hochsensible Daten handelt, sollten Datenschutz und Datensparsamkeit besonders im Fokus stehen.
Klärungsbedarf gibt es bspw. auch dazu, welche anderen Beihilfen einbezogen werden müssen.
Kritisch wird die Erlösabschöpfung am Strommarkt gesehen, da sie einen Vertrauensverlust der Marktteilnehmer nach sich zieht und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland beim Ausbau erneuerbarer Energien gefährdet. Sie sollte zum 30.06.2023 auslaufen und nicht wiederholt werden.
Die vollständige DIHK-Stellungnahme finden Sie unter “Weitere Informationen”.

Neu: Energiepreisbremsen: Individuelle Höchstgrenzen für die Entlastung ermitteln

Jetzt können Unternehmen auf dem Antragsportal der Prüfbehörde die auf sie anwendbaren absoluten und relativen Höchstgrenzen für die Entlastung durch die Energiepreisbremsen ermitteln lassen.
Die Höchstgrenzen bilden dabei die EU-beihilferechtlichen Vorgaben ab. Die Höchstgrenzen nach § 18 EWPBG bzw. § 9 StromPBG sind von allen Letztverbrauchern oder Kunden einzuhalten, die unabhängig von ihrer Rechtsform im EU-beihilferechtlichen Sinn als Unternehmen zu qualifizieren sind.
Unternehmen haben in einem ersten Schritt die Möglichkeit, die Höchstgrenzen auf Basis der für das Jahr 2023 erwarteten Ergebnissituation, indikativ und unverbindlich zu ermitteln. Zudem kann bei Unternehmensverbundstrukturen eine sinnvolle Aufteilung im Verbund vorweggenommen werden. Das erhöht die Kalkulations- und Planungssicherheit bezüglich der im Jahr 2023 bereits erhaltenen und ggf. noch zu erhaltenden Entlastungen.
Anfang des Jahres 2024 kann dann nach Vorliegen der Ist-Zahlen für das Jahr 2023 die Feststellung der Höchstgrenzen durch die Prüfbehörde beantragt werden. Hierbei kann dann auf die erfassten Daten zur Vereinfachung der Antragstellung zurückgegriffen werden. Eine erneute Eingabe der Daten entfällt und Unternehmen können so schnellstmöglich nach Öffnung der Antragsfunktion die verbindliche Feststellung der auf sie anwendbaren Höchstgrenzen beantragen und Klarheit über mögliche Rückforderungen nach dem StromPBG und dem EWPBG erhalten.
(Quelle BMWK)

Energiepreisbremsen – Entlastung auch bei atypischen Verbräuchen

Am 7 Juli 2023 hat auch der Bundesrat dem zweiten Änderungsgesetz zu den Energiepreisbremsen zugestimmt. Damit ist nun auch der Weg für die Sonderregelung zu den atypischen Verbräuchen frei.
Änderungen bei den Energiepreisebremsen
Neben einigen redaktionellen und technischen Klarstellungen und der expliziten Einführung eines Unternehmensbegriffs für die Boni- und Dividendenregelungen (Unternehmensverbund und nicht Einzelunternehmen), wurde nun auch die von der DIHK lange geforderte Regelung zu atypischen Verbräuchen eingeführt. Konkret sieht die Gesetzesänderung hierzu folgendes vor:
Leistungsgemessene Gas- und Stromkunden (RLM) sowie Wärmekunden > 1.500.000 kWh können bei der Prüfbehörde einen Antrag auf Gewährung eines zusätzlichen Entlastungsbetrages stellen, wenn
  • Corona-Überbrückungshilfen oder Mittel aus dem Fonds „Aufbauhilfe 2021“ bzw. entsprechende Versicherungsleistungen bezogen wurden.
  • Der gemessen Energieverbrauch an der Entnahmestelle 2021 mindestens 40 % niedriger war als 2019.
  • Die Höchstgrenze von 2 Mio. Euro voraussichtlich nicht überschritten wird.
  • Der zusätzliche Entlastungsbetrag mindestens 10.000 Euro (Gas und Wärme) bzw. 1.000 Euro (Strom) beträgt sowie
  • die sonstigen beihilferechtlichen Regelungen eingehalten werden.
Der Antrag ist im Zeitraum 1. bis 30. September 2023 bei Prüfbehörde zu stellen, die den zusätzlichen Entlastungsbetrag nach einer bestimmten Formel festlegt.
Übergangslösung Prüfbehörde für Mitteilungen nach StromPBG/EWPBG
Das BMWK geht derzeit davon aus, dass die Prüfbehörde Anfang September 2023 ihre Arbeit aufnehmen wird. Als Übergangslösung für die Zeit bis zur Arbeitsaufnahme durch die Prüfbehörde hat die Beratungsgesellschaft PWC im Auftrag des BMWK drei Postfächer für Mitteilungen nach dem StromPBG und dem EWPBG eingerichtet. Die Adressen dieser Postfächer lauten:
Quelle: DIHK

Kostenfreie Telefonhotline zur Beratung über die Energiepreisbremsen

Seit dem 1. März 2023 stellt die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) über die dena eine kostenfreie Telefonhotline zur Beratung über die Energiepreisbremsen unter der Nummer 0800-78 88 900 zur Verfügung. Mit dieser Hotline können sich alle Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen über die Funktions- und Wirkungsweise der Strompreis-, Gaspreis- und Wärmepreisbremse informieren.
Mit diesem Angebot einer Telefonhotline will das BMWK es noch einfacher machen, die Entlastungen und Energieeinsparanreize der Strompreis-, Gaspreis- und Wärmepreisbremse zu verstehen und allgemeine Fragen hierzu in kompetenter Weise beantwortet zu bekommen.
Darüber hinaus werden weiterhin alle Antworten auf häufige Fragen (FAQ) sowie Informationen zur Wirkungsweise der Energiepreisbremsen auf der zentralen Seite des BMWK unter diesem Link bereitgestellt.
Die Hotline berät auch über die allgemeinen Fragen zur Abschöpfung von Zufallsgewinnen im Rahmen der Strompreisbremse, damit betroffene Anlagenbetreiber eine möglichst vollständige und korrekte Eigenerklärung abgeben. Das hierfür erforderliche Excel-Tool für die erstmals für den Abrechnungszeitraum 1.12.22 bis 31.3.23 einzureichende Eigenerklärung wird in Kürze durch die Übertragungsnetzbetreiber bereitgestellt.

Gas- und Wärmepreisbremse für Haushalte und alle anderen Verbraucher (außer industrielle RLM-Kunden und Gaskraftwerke)

Ab Januar 2023 Kontingentlösung mit gedeckeltem Preis (Referenzpreis):
  • Für ein Verbrauchskontingent von 80 % des Verbrauches, gilt ein gedeckelter Gas-Endkundenpreis von 12 ct/kWh brutto (inklusive aller staatlich induzierten Preisbestandteile wie Netzentgelte, Steuern und Umlagen). Grundlage ist die Abschlagszahlung aus September 2022.
  • Analog zum Gaspreis wird auch für Fernwärme ein garantierter Bruttopreis von 9,5 ct/kWh für eine Verbrauchskontingent von 80 % eingeführt.
  • Der Rabatt muss nicht zurückgezahlt werden - selbst, wenn der tatsächliche Verbrauch unterhalb der angenommenen Menge liegt.
  • Der gewährte Rabatt ist bei der Einkommenssteuererklärung als geldwerter Vorteil anzugeben, wobei möglichst hohe Freibeträge gelten sollen und eine Veranlagungspflicht allein durch den Rabatt nicht entstehen soll.
  • Laufzeit des Instruments: 1. März 2023 bis 30. April 2024
  • Ergänzend sollen Hilfsfonds für Härtefälle zwischen dem 1. Januar und dem 28. Februar 2023 sowie soziale Dienstleister eingerichtet werden.

Gaspreisbremse für industrielle Verbraucher mit registrierender Leistungsmessung (RLM)

  • Für ein Verbrauchskontingent von 70 % des Jahresverbrauchs 2021 gilt, ohne mengenmäßige Obergrenze, ein gedeckelter Gas-Arbeitspreis (Referenzpreis) von 7 ct/kWh netto (vor Steuern, Abgaben und Umlagen).
  • Die geförderte Gasmenge kann betrieblich genutzt oder am Markt verwertet werden, die Förderung ist an den Standorterhalt und eine Transformationsperspektive geknüpft.
  • Für die verbleibende Menge wird der volle vertraglich vereinbarte Marktpreis fällig.
  • Laufzeit des Instruments: 1. Januar 2023 bis 30. April 2024
  • Ausgenommen sind Gaskraftwerke, um keine Anreize für die Gasverstromung zu geben.

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag errechnet sich wie folgt: 
Monatlicher Entlastungsbetrag = (individueller Preis – Referenzpreis) x Entlastungskontingent / 12
Absolute Höchstgrenze bei der Entlastungssumme:
Entsprechend den EU-Bestimmungen gelten für die Entlastungssumme absolute und relative Höchstgrenzen, gestaffelt nach krisenbedingten Energiemehrkosten. Ab einem Betrag > 2 Mio. Euro gelten zusätzliche Auflagen, wie z. B. Arbeitsplatzerhaltungspflichten und Nachweispflichten.

Strom- und Gaspreisbremsenrechner

Das BMWi hat auf seinen Internetseiten Gas- und Stromkostenrechner eingestellt. Damit kann jeder überprüfen, welche Kosten anfallen und wie die entsprechenden Preisbremsen wirken.
Darüber hinaus ist auch die FAQ-Liste zu den Preisbremsen aktualisiert worden.