Notfallplan Gas: Alarmstufe ausgerufen. Jetzt handeln!

Veranstaltungen zur Energiekrise

Alarmstufe ausgerufen

Der Grund für die Ausrufung der Alarmstufe ist die Reduzierung der Gaslieferungen aus Russland auf 40% seit dem 14. Juni 2022 und das weiterhin hohe Preisniveau auf dem Gasmarkt.
Die Bundesregierung arbeitet derzeit an der Bereitstellung von Entlastungen für Unternehmen und Privathaushalte, die nicht in der Lage sein werden, diese zusätzlichen Kosten zu tragen. Die Leitlinien werden in den nächsten Wochen erwartet.
Laut der Bundesnetzagentur ist die Lage daher sehr angespannt, die Versorgungssicherheit bleibt jedoch gewährleistet. Aktuell sind die Gasspeicher zu knapp 59% gefüllt. Doch wenn die russischen Gaslieferungen über die Nord Stream 1-Pipeline auf dem niedrigen Niveau von 40 Prozent bleiben, wird ein Speicherstand von 90 Prozent bis Dezember ohne zusätzliche Maßnahmen kaum zu erreichen sein.
Bundesminister Habeck appelliert daher an die Solidarität der Allgemeinheit, um sofort Gas zu sparen.
In den letzten Wochen ist der Gasverbrauch in der Industrie um 8% gesunken. Weitere Einsparungen von 15% sind möglich, wenn sich auch die privaten Haushalte anstrengen.
In der zweiten Stufe kann §24 des Energiesicherheitsgesetzes zur Anwendung kommen, indem die höheren Kosten für die Gasversorgung trotz bestehender Verträge an die Unternehmen weitergegeben werden. Die Bundesregierung verzichtet jedoch darauf, sich auf §24 zu berufen, so dass die Versorgungsunternehmen noch nicht die Möglichkeit haben dürften, ihre Gaspreise zu erhöhen. Die Bundesregierung beabsichtigt, den Markt weiterhin genau zu beobachten.
Sollten die russischen Lieferungen komplett ausfallen, könnte es zur Ausrufung der letzten Stufe, die sogenannte Notfall Stufe, kommen. Während bei der ersten und zweiten Stufe ausschließlich marktbasierte Maßnahmen, bzw. eigenverantwortliche Maßnahmen der zuständigen Marktakteure, ergriffen werden können, dürfen ab Ausrufen der 3. Stufe gemäß Energiesicherungsgesetz und Gasversorgungssicherungsverordnung hoheitliche Instrumente ergriffen werden. Somit übernimmt die Bundesnetzagentur in der Notfallstufe die Rolle des Bundeslastverteilers und kann per Verfügungen sehr weitreichend in den Markt eingreifen. Verbraucherseitig umfasst das u.a. Vorgaben über Zuteilung, Bezug und Verwendung von Gas sowie den Ausschluss vom Gasbezug, bspw. Anordnungen zu Reduktion des Gasverbrauchs, zur Abschaltung von Industriekunden, zur Substitution von Erdgas durch andere Energieträger usw. Das Ausrufen der dritten Stufe hätte Auswirkungen auf Arbeitsplätze, Wertschöpfungsketten und Industrieanlagen. Wichtig ist also, den Markt so lange wie möglich wirken zu lassen und so lange wie möglich nicht einzugreifen.

IHK empfiehlt Unternehmen

Wir empfehlen den Betrieben in jedem Fall, in Austausch mit ihrem Gasnetzbetreiber zu treten und sich intensiv mit möglichen Folgen von Versorgungsengpässen auseinanderzusetzen.
  • Beantworten Sie die Schreiben der Netzbetreiber und geben Sie eine Kontaktperson an. (Hintergrund: Nur so besteht die Möglichkeit ein Stück weit bei der Abschaltung mitzuentscheiden.)
  • Sparen Sie Gas ein, soviel Sie können. (Hintergrund: das aktuelle Handeln der Bundesnetzagentur und aller Beteiligten richtet sich darauf auch bei dem Stopp der Gaslieferungen aus Russland eine Gas-Mangellage zu verhindern)
  • Bereiten Sie sich auf das Abschalten vor: Prüfen Sie Ihre Prozesse und Ihre Lieferketten. (Hintergrund: Selbst wenn Sie kein Gas benötigen, kann eine Unterbrechung Ihrer Lieferkette aufgrund von Gasmangel fatale Folgen haben.

Änderungen im Energiesicherungsgesetz und Bundesimmissionsschutzgesetz

Das Energiesicherungsgesetz (EnSiG) soll durch weitere Instrumente ergänzt und in seinen Instrumenten präzisiert werden.
Im neuen § 26 wird eine Umlage geregelt, die statt der direkten Preisweitergabe nach § 24 EnSiG genutzt werden kann (saldiertes Preisanpassungsrecht). Dabei handelt es sich um einen Mechanismus, bei dem die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung infolge von verminderten Gasimporten gleichmäßig auf alle Gaskunden verteilt werden können. Die §§ 29 (Stabilisierungsmaßnahmen) und 26 oder 29 und 24 sollen kombiniert werden können, nicht aber 26 und 24. Verordnungsermächtigungen des EnSiG soll zudem erweitert werden, etwa für Energiesparmaßnahmen.
Beide Instrumente - sowohl das Preisanpassungsrecht des § 24 EnSiG wie auch das saldierte Preisanpassungsrecht des § 26 EnSiG - sind an enge Voraussetzungen geknüpft und sollen aktuell nicht aktiviert werden. Sie sollen aber als Optionen im Instrumentenkasten zur Verfügung stehen, um im Falle weiter steigender Gaspreise und einer Zuspitzung der Lage in den kommenden Monaten handlungsfähig zu sein. Durch Änderungen im BImSchG soll ein Fuel-Switch erleichtert werden. Die Änderungsanträge müssen noch durch den Bundestag.

Bundesnetzagentur (BNetzA) legt Papier zur Hierarchie der Gasabschaltungen vor

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) muss im Fall einer Gasnotlage und Ausrufen der Notfallstufe als Bundeslastverteiler festlegen, wer in Deutschland weiter versorgt werden soll und wer abgeschaltet werden muss. Sie hat erste Kriterien in einem Papier bekannt gegeben.
Nach dem Ausrufen der Notfallstufe des Notfallplans Gas hat die BNetzA nach eigener Einschätzung kurzfristig keinen großen Handlungsspielraum und kann allenfalls nach Sektoren unterscheiden. In diesem Fall ist eine ratierliche Kürzung unvermeidbar. Diese möchte die BNetzA grundsätzlich vermeiden. 
Das Dokument enthält daher vor allem mittel- und langfristige Maßnahmen zur Senkung der Nachfrage. Sie berücksichtigen die aus einer Abschaltung resultierenden ökonomischen, ökologischen und sozialen Folgen.

Neben Maßnahmen zur Erhöhung des Gasangebots sieht BNetzA folgende Handlungsoptionen zur Reduktion der Nachfrage:

  • Freizeiteinrichtungen werden als erstes abgeschaltet.
  • Gaskraftwerke und alle „nicht-geschützten Letztverbraucher“
    (zum Beispiel: größere Industriebetriebe ohne kritische Versorgungsfunktionen und energieintensive Freizeiteinrichtungen), die auch andere Energiequellen verbrauchen können, können verpflichtet werden, auf diese umzustellen.
  • Der Gasverbrauch wird im Sinne einer schrittweisen, sektorspezifischen und Engpass-bezogenen Verringerung der Versorgung reduziert.
  • Auch „geschützte Letztverbraucher“ - zu denen Privathaushalte, aber auch soziale Einrichtungen und Gewerbebetriebe mit bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr zählen - können zu Verbrauchssenkungen verpflichtet werden.
  • Die Netzagentur kann gegenüber Fernleitungs- und Verteilnetzbetreibern anordnen, dass sie Netze oder Teile davon abschalten.

Bei Großverbrauchern der Industrie richteten sich die Abwägungen nach sechs Kriterien:

  • Dringlichkeit der Maßnahme
  • Größe der Anlage
  • Vorlaufzeit zur Gasbezugsreduktion
  • Volks- und betriebswirtschaftliche Schäden
  • Kosten und Dauer der Wiederinbetriebnahme nach einer Gasversorgungsreduktion
  • Bedeutung für die Versorgung der Allgemeinheit

Den Prognosen der BNetzA zufolge wären Maßnahmen in folgender Reihenfolge zu ergreifen:

1. Parallel:
  • Gezielte Anordnung einer Erhöhung der Gasproduktion bei Produktionsanlagen.
  • Gezielte und allgemeine Anordnung einer Substitution von Erdgas bei Kraftwerken und Letztverbrauchern.
  • Gezielte Anordnung zur Einfuhr von Erdgas, sofern noch Mengen beschaffbar wären.
2. Anordnung einer Gasverbrauchsreduktion bei nicht systemrelevanten Kraftwerken.
3. Parallel:
  • Anordnung einer Gasverbrauchsreduktion bei nicht-geschützten Kunden.
  • Allgemeine Anordnung einer Gasverbrauchsreduktion bei nicht-geschützten Letztverbrauchern ≤10 MWh/h.
  • Gezielte Anordnung einer Gasverbrauchsreduktion bei nicht-geschützten Letztverbrauchern ≥10 MWh/h (inkl. Kraftwerke).
  • Gezielte Anordnung einer Ausspeicherung aus Speichern.
  • Gezielte Anordnung einer Exportreduktion an Grenzübergabepunkten ggü. Netzbetreibern (soweit europarechtlich zulässig).
4. Gezielte und allgemeine Anordnung einer Gasverbrauchsreduktion bei geschützten Letztverbrauchern.
5. Anordnung einer Abschaltung von Netzen bzw. Teilnetzbereichen ggü. Netzbetreibern.
6. Anordnung einer Gasverbrauchsreduktion bei Kraftwerken durch Individualverfügung, durch die eine Gefährdung der Versorgungssicherheit mit Elektrizität entstehen könnte.

Versorgungssicherheit in einer Gasmangellage: Aktuelle Informationen der Bundesnetzagentur (BNetzA) 2024

Die Gasversorgung in Deutschland ist stabil, die Versorgungssicherheit ist gewährleistet. Ob es im Winter 2023/2024 zu einer Gasmangellage kommen kann, kann weiterhin nicht vollständig ausgeschlossen werden. Unternehmen müssen auf eine Gasmangellage vorbereitet sein. Sollte es zu einem Worst-case-Szenario kommen, kann die Bundesnetzagentur in ihrer Funktion als sog. Bundeslastverteiler Maßnahmen ergreifen.
Im Fall einer Gasmangellage veröffentlich die Bundesnetzagentur (BNetzA) eine Allgemeinverfügung, um über ihr weiteres Vorgehen zu informieren. Die Bekanntgabe erfolgt über die Internetseite der Bundesnetzagentur und wird begleitet durch Pressemitteilungen. Dadurch ergibt sich deren unmittelbare Wirkung.
Was regelt die Allgemeinverfügung im Detail?
Grundsätzlich ordnet die Allgemeinverfügung eine „ratierliche“ Kürzung der von den Letztverbrauchern benötigten Gasmengen an. RLM-Kunden müssen ihren Gasverbrauch um X-Prozent in Bezug auf Ihren bisherigen Verbrauch reduzieren. Diese Verpflichtung besteht pro Gastag, der von morgens 6:00 Uhr bis 5:59 des folgenden Tages geht. Ausgenommen von den Regelungen sind Kunden gemäß §53a EnWG, die als geschützte Kunden gelten. Dazu gehören bspw. Haushaltskunden, Betriebe zur Wärmeversorgung, soziale Dienste wie Krankenhäuser oder aus besonders schützenswerten Produktionsbereichen. Berücksichtigt werden bereits erbrachte Einsparungen beim Gasverbrauch. Alle Ausnahmen erfordern eine Selbsterklärung an den zuständigen Netzbetreiber an dessen Netz der jeweilige Letztverbraucher angeschlossen ist.
Wann gilt die „ratierliche“ Allgemeinverfügung?
Die Bekanntgabe erfolgt über die Internetseite der Bundesnetzagentur. Bis zum Inkrafttreten der Allgemeinverfügung ist eine Vorlaufzeit von 3 Tagen vorgesehen. In diesem Zeitraum erfolgt die Berechnung des zulässigen Verbrauchs und es kann eine Selbsterklärung des Letztverbrauchers an den Netzbetreiber erfolgen. Ab dem 4 Tag nach Veröffentlichung der Allgemeinverfügung tritt die Bezugsreduktion in Kraft. Diese ist befristet, kann in Bezug auf den Krisenverlauf angepasst, verkürzt oder verlängert werden.
Wo gilt die Allgemeinverfügung?
Eine Allgemeinverfügung gilt für einen von der Bundesnetzagentur identifizierte Engpasszone. Eine Engpasszone kann regional begrenzt sein, sich auf ein oder mehrere Bundesländer beziehen oder das ganze Bundesgebiet umfassen. Ebenso ist eine Eingrenzung auf das H-Gas oder L-Gas-Netz möglich.
Wie erfolgt die Umsetzung der Allgemeinverfügung?
Die Grundlage für die Berechnung der „ratierlichen“ Kürzung bilden die letzten 7 Gastage vor der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung. Die durchschnittlichen Verbrauchswerte können innerhalb der Vorlaufzeit durch den rLM-Kunden bei seinem Netzbetreiber angefragt werden. Der Zielwert des Gasverbrauchs des rLM-Kunden ergibt sich durch Verringerungen des berechneten Wertes, um den vom Bundeslastverteiler ermittelten Prozentwertes. Es erfolgen getrennte Berechnungen für Werktage (Mo-Fr) und Wochenendtage (Sa/So). Feiertage sind im Rahmen der Gaskrise grundsätzlich nicht relevant.

IHK-Organisation warnt vor extremen wirtschaftlichen Folgen bei Gas-Lieferstopp

Bei einem Lieferstopp wären in den Folgemonaten in erster Linie viele Unternehmen von Abschaltungen betroffen, so auch DIHK-Präsident Peter Adrian – siehe unsere Medieninformation.
Dabei wären alle Wertschöpfungsketten negativ beeinflusst. Die Ausrufung der Frühwarnstufe im Notfallplan Gas durch die Bundesregierung nannte DIHK-Präsident Peter Adrian in diesem Zusammenhang verantwortungsvoll.

Hintergrund

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 30. März 2022 die Frühwarnstufe des Notfallplans Gas ausgerufen. Dies dient der Vorsorge. Die Versorgungssicherheit ist weiter gewährleistet.
Der Ankündigung Russlands, die Bezahlung der Gasimporte nur noch in Rubel zu akzeptieren, folgte die Ablehnung der G7-Staaten in einer gemeinsamen Erklärung vom 28.03.2022. Die russische Regierung hatte daraufhin gedroht, ohne Rubel-Zahlungen die Gaslieferungen zu stoppen.

Notfallplan Gas

Um für den Fall einer drohenden oder eintretenden Gasversorgungskrise gewappnet zu sein, gibt es den Notfallplan Gas, der drei Krisenstufen umfasst.
Während die Frühwarn- und Alarmstufe auf eigenverantwortliche Maßnahmen der zuständigen Marktakteure setzen, greift die Notfallstufe zusätzlich auf hoheitliche Instrumente zurück. Die Zuständigkeit für das Ausrufen von Frühwarn- und Alarmstufe liegt beim BMWK und wird durch Presseerklärung bekanntgegeben. Die Feststellung der Notfallstufe erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung und wird im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben. Die Stufen müssen nicht nacheinander ausgerufen werden. In Abhängigkeit von Schweregrad, Dringlichkeit und erforderlicher Maßnahmenart können auch sofort Alarm- und Notfallstufe festgestellt werden.
Seit der Ausrufung der ersten Krisenstufe des Notfallplans veröffentlicht die Bundesnetzagentur einen täglichen Lagebericht zu Gasversorgung in Deutschland.
Kürzungen oder gar Abschaltungen von Letztverbrauchern erfolgen in der Reihenfolge:
  1. Nicht geschützte Kunden
  2. Systemrelevante Gaskraftwerke
  3. Geschützte Kunden
Entsprechend des Notfallplans sind in der Notfallstufe zunächst nicht geschützte Letztverbraucher (mit registrierender Leistungsmessung RLM) zu kürzen. 
Obwohl der Notfallplan hier nicht differenziert, sieht der Leitfaden Krisenvorsorge Gas die Festlegung einer diskriminierungsfreien Abschaltreihenfolge für diese Letztverbraucher auf Basis verschiedener Kriterien vor. Dazu können u.a. physikalische Gegebenheiten, Kapazitäten, Wirksamkeit und Folgen von Abschaltungen, die (Un)Möglichkeit eines Brennstoffwechsel oder Auswirkungen auf das öffentliche Leben durch die Abschaltung gehören.
Insofern ist es ratsam, entsprechenden Informationsaufforderungen möglichst umfassend nachzukommen und in ständigen Austausch mit den Netzbetreibern zu treten.
Die Bundesnetzagentur hat nochmal betont, dass sie keine abstrakte Abschalt-Reihenfolge vorbereitet.
Die Festlegung von Kürzungen oder gar Abschaltung liegt aber im konkreten Fall in der Verantwortung der Netzbetreiber 
Über drohende Kürzungen informiert der Netzbetreiber seine RLM-Letztverbraucher unverzüglich (per Mail oder Telefax gilt als ausreichend). Auch über tatsächliche Kürzungen werden RLM-Letztverbraucher informiert und erhalten eine Aufforderung, den Verbrauch in einem vorgegebenen Zeitfenster zu reduzieren 

Leitfaden Krisenvorsorge Gas

Konkretisiert wird der Notfallplan Gas durch den Leitfaden Krisenvorsorge Gas (pdf, 31.3.2022), der insbesondere die prozessualen Abläufe und die damit verbundenen Informationspflichten und Kommunikationswege für eine koordinierte Umsetzung der Maßnahmen beschreibt und darüber hinaus auch für die Szenarien eines lokalen Versorgungsengpasses sowie einer Überspeisung des Marktgebiets gültig ist.