Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Nach mehrfacher Verschiebung hat das Parlament das Gebäudeenergiegesetz verabschiedet.


Ab 2024 muss jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. In Neubaugebieten greift diese Regel direkt ab 1. Januar 2024. Außerhalb von Neubaugebieten gibt es längere Übergangsfristen: In Großstädten > 100.000 Einwohner werden klimafreundliche Energien beim Heizungswechsel spätestens nach dem 30. Juni 2026 Pflicht. In kleineren Städten erst ab dem 30. Juni 2028.
Den Städten und Gemeinden kommt bei der Wärmewende eine entscheidende Rolle zu. Die Kommunen erstellen sogenannte Wärmeplanungen (Anschluss an das Fernwärmenetz,  dezentral über Wärmepumpen oder Umrüstung der Gasnetze auf Wasserstoff). Eigentümer können frei entscheiden, ob sie das Angebot einer zentralen Wärmeversorgung nutzen wollen – oder sich für eine andere technische Lösung entscheiden.
Funktionierende Heizungen können weiter betrieben werden, auch dann, wenn diese noch reparierfähig sind. Bei Komplettaustausch gibt es Übergangsregelungen.
Bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung der Kommunen dürfen weiterhin neue Heizungen eingebaut werden, die mit Öl oder Gas betrieben werden. Allerdings müssen diese ab 2029 einen wachsenden Anteil an Erneuerbaren Energien wie Biogas oder Wasserstoff nutzen:
  • 2029: mindestens 15 Prozent
  • 2035: mindestens 30 Prozent
  • 2040: mindestens 60 Prozent
  • 2045: 100 Prozent
Nach dem Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung können grundsätzlich auch weiterhin Gaskessel eingebaut werden, wenn sie mit 65 Prozent grünen Gasen (Biomethan, oder grünem oder blauem Wasserstoff) betrieben werden.
Den Umstieg auf eine Heizung, die mit 65 Prozent Erneuerbaren Energien betrieben wird, fördert der Bund mit verschiedenen Zuschüssen und zinsvergünstigten Krediten.