Aktuelle Entwicklungen Thema Brexit

Brexit-News - Großbritanniens Austritt aus der EU

Gut vorbereitet

Mit dem Jahreswechsel hat sich das Geschäft mit Großbritannien erheblich verändert. Wir beraten alle Mitgliedsunternehmen individuell zum Brexit – sprechen Sie uns an unter der Telefonnummer 0361 3484-200 oder schreiben Sie uns an brexit@erfurt.ihk.de.
Informative Videos zur Webinarreihe "Ready for Brexit" finden Sie auf dem Außenwirtschaftsportal Bayern.

Are you ready for brexit?

Wie steht es mit den Vorbereitungen auf den Brexit in Ihrem Unternehmen? Welche Anpassungen könnten erforderlich sein? Mit der Brexit-Checkliste der DIHK sehen Sie step-by-step, ob Sie gerüstet sind für den Brexit.
Trotz des Brexit-Deals bleiben viele Fragen offen. Auf der Internetseite der Auslandshandelskammer in London finden Sie eine Liste der am häufigsten gestellten Fragen einschließlich Merkblätter.
Sehr ausführlich informiert die britische Regierung über die zukünftigen Regeln, Registrierungserfordernisse, et cetera im Handel mit der EU auf der Internetseite.

Zollabwicklung und Handelsabkommen seit Januar 2021

Am 24. Dezember 2020 haben sich die Unterhändler der EU und des UK auf ein  Handels- und Kooperationsabkommen (TCA Trade and Cooperation Agreement) geeinigt. Das Europäische Parlament hat in der Plenarsitzung am 27. April 2021 dem Handels- und Kooperationsabkommen (TCA) zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich zugestimmt. Das Abkommen, das seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewendet wurde, ist der institutionelle Rahmen, der die neuen Beziehungen zwischen der EU und dem UK seit dem 1. Januar 2021 regelt. Durch die Zustimmung des Europäischen Parlaments und dem Rat der EU tritt das Abkommen ab dem 1. Mai in Kraft. Folgende Regelungen gelten:
  • Im Abkommen finden sich insbesondere Regelungen zu Warenverkehr und Produktstandards. Was den Warenverkehr betrifft, ist das Vereinigte Königreich (UK) seit dem 1. Januar 2021 kein Teil mehr von EU-Zollunion und EU-Binnenmarkt. Das Abkommen zwischen der EU und UK verhindert nun, dass auf Waren aus der EU beziehungsweise dem Vereinigten Königreich Zölle erhoben werden. Auf Unternehmen mit Warenverkehr nach und von UK kommen trotzdem erhebliche administrative Belastungen zu, allein durch die erforderliche Zollbürokratie und vom EU-Binnenmarkt abweichende rechtliche Regeln. Das Abkommen stellt allerdings sicher, dass der Warenverkehr zwischen der EU und UK in den meisten Fällen nicht zusätzlich durch Zölle belastet wird. Denn: Der Zollsatz für Waren mit präferenziellem Ursprung EU beziehungsweise UK liegt bei null. Das ist eine gute Nachricht für alle Importeure und Exporteure, hätten die Zölle ohne Handelsabkommen doch bis zu 14 Prozent des Warenwertes betragen können. Falls der Ursprung nicht nachgewiesen werden kann oder es sich um Ursprungswaren anderer Länder handelt, fällt trotz des Abkommens Zoll an. Fest steht aber: Mit dem Brexit entsteht eine neue Grenze in Europa mit der Notwendigkeit, bei der Ein- und Ausfuhr Zollformalitäten zu erledigen und die Ware abzufertigen. Daran ändert auch das Abkommen nichts.
  • Mit Blick auf rechtliche Standards gilt: Damit britische Firmen gegenüber EU-Firmen keinen unfairen Vorteil auf dem EU-Markt haben, müssen sie weiterhin ähnliche Vorgaben unter anderem bei Umweltschutz und Arbeitsrechten einhalten. Die künftigen Standards sollen dabei nach Artikel 1.1 des Kapitels über Faire Wettbewerbsbedingungen nicht unter jene sinken, die derzeit gelten. Sollte eine der beiden Seiten ihre Standards so ändern, dass sie daraus einen unfairen Vorteil ziehen kann, soll das Gleichgewicht mithilfe einer Schiedslösung wiederhergestellt werden. In der Praxis bedeutet dies, dass sich im Hinblick auf Verbraucherschutz, Arbeitsschutz- und Umweltstandards zunächst einmal nichts ändern wird. Sollte die EU hier jedoch in Zukunft die Standards verschärfen, ist das Vereinigte Königreich nicht gezwungen, das Schutzniveau gleichermaßen anzuheben.
  • Mit Stichtag 1. Januar 2021 können sich EU-Bürger und Briten nicht mehr auf die durch EU-Recht garantierte Dienstleistungsfreiheit berufen. Das neue Handelsabkommen schafft hier kaum Erleichterungen: Zwar enthält das Abkommen in Artikel 4.4 des Dienstleistungskapitels eine allgemeine Regelung, dass grenzüberschreitende Dienstleistungen weiterhin erlaubt sind – sieht jedoch für den Aufenthalt im anderen Land unter anderem eine Zeitbegrenzung, Qualifikationsvoraussetzungen und Branchenbeschränkungen vor. Was die Kranken- und Sozialversicherung betrifft, konnten sich EU und das Vereinigte Königreich auf eine Weitergeltung der Zusammenarbeit verständigen. Das bedeutet im Grundsatz: Eine entsendete Person ist auch nach dem 1. Januar 2021 im anderen Land automatisch sozialversichert. Europäische Nachweisbescheinigungen werden dabei weiterhin anerkannt. Was die konkrete Einreise betrifft, wurde bereits geregelt, dass für Dienstreisen bis 90 Tage kein gesondertes Einreisevisum beantragt werden muss. Für längere Einreisen und ein dauerhaftes Leben und Arbeiten im Vereinigten Königreich gelten jedoch neue Vorschriften: In einem punktebasierten System wird anhand von Faktoren wie die Höhe des Einkommens und Branche über die Arbeits- und Niederlassungserlaubnis entschieden.
  • Beihilferecht: Ab dem 1. Januar 2021 wird ein allgemeiner Rechtsschutz im Beihilferecht eingeführt. Unternehmen im jeweiligen Land, die sich von Konkurrenz auf der anderen Seite mit Subventionen und Beihilfen konkret übervorteilt sehen, können nun hiergegen klagen. Die EU hat sich insofern durchgesetzt, als das Vereinigte Königreich eine eigene Aufsichtsbehörde zur Regulierung von Subventionen gründet.
  • Produktzertifizierungen: Entgegen dem britischen Wunsch enthält das Abkommen keine gegenseitige Zertifizierung der Warenstandards. Somit könnte eine britische Prüfanstalt ein Produkt nur für das Vereinigte Königreich zulassen, nicht aber für den Verkauf im EU-Gebiet. Der Hersteller müsste von EU-Institutionen eine zweite Zulassung einholen. Auch werden die gegenseitigen Standards für Tierprodukte nicht automatisch anerkannt, was vor allem beim Import in die EU den Kontrollaufwand erhöht. Bereits vorher klargestellt wurde, dass seit dem 1. Januar 2021 das neue UKCA-Label gilt, welches das bisherige CE-Kennzeichen ersetzen soll. Rechtmäßig mit einer CE-Kennzeichnung versehene Produkte dürfen in Großbritannien weiterhin für einen begrenzten Zeitraum bis 31. Dezember 2021 in Verkehr gebracht werden, sofern EU- und GB-Anforderungen übereinstimmen. Für die Marktzulassung in Großbritannien wird ab 1. Januar 2022 dann jedoch nur noch das UKCA-Label akzeptiert.
  • Berufsanerkennungsregelungen: Im Abkommen finden sich keine Regelungen zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen. Ärzte, Ingenieure oder Architekten und andere Berufsgruppen mit einer entsprechenden Zulassung dürfen ihren Beruf nicht mehr automatisch im Vereinigten Königreich bzw. in der EU ausüben. Ihre Qualifikation muss gesondert beantragt und bestätigt werden. Zwar gibt es Ausnahmen für Geschäftsreisen und befristete Entsendungen. Doch eine automatische Anerkennung gibt es grundsätzlich nicht mehr. Grundsätzlich haben sich das Vereinigte Königreich und die EU jedoch verständigt, hier einen Anerkennungsmechanismus einzuführen.
 Fragen zur Zollabfertigung haben wir in der Übersicht „Brexit und Zoll“  sowie in den „Häufig gestellten Fragen” für Sie zusammengestellt, weiterhin finden Sie eine erste Übersicht zur Nutzung des Handelsabkommens.
Unternehmen, die bislang nur innerhalb der EU liefern, müssen sich mit den Besonderheiten der Zollabfertigung beschäftigen und zwingend eine EORI beantragen.

 Nutzen Sie die Möglichkeit, mit der Zollverwaltung in Kontakt zu treten! Für allgemeine Fragen zum Brexit steht die zentrale Auskunft des Zoll zur Verfügung:
Montag bis Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr
Telefon: 0351 44834-520

Für spezifische Fragen steht das Hauptzollamt Erfurt als Brexit-Ansprechpartner bereit. Nutzen Sie die Möglichkeit, mit der Zollverwaltung in Kontakt zu treten!

Rechtliche Fragestellungen zum Brexit

Über die Ländergrenzen hinweg bestehen zahlreiche vertragliche Beziehungen und der Brexit hat erhebliche Auswirkungen auf bestehende und neu abzuschließende Verträge. Dies betrifft
  • den Gerichtsstand und das anwendbare Recht in Verträgen ebenso wie
  • vertragstypspezifische Fragestellungen zu Kauf- und Lieferverträgen oder Handelsvertreterverträgen.
Checkliste für rechtliche Fragestellungen:
  • Prüfen Sie Ihre Verträge auf einen Bezug zum Vereinigten Königreich, insbesondere Lieferverträge.
  • Prüfen Sie, ob Sie noch offene Forderungen gegen Schuldner im Vereinigten Königreich halten.
  • Prüfen Sie, ob Sie EU-Marken registriert haben und leiten Sie die Registrierung einer diesbezüglichen britischen Marke ein.
  • Haben Sie einen Webshop, so prüfen Sie insbesondere, ob Datenschutzerklärung, Widerrufsbelehrung und Impressum den aktuellen Anforderungen entsprechen.
  • Die Mitarbeiterentsendung ist in Zukunft nur noch mit höheren Bürokratiehürden möglich. Insbesondere Dienstreisen von mehr als 90 Tagen müssen rechtlich sauber geprüft werden.
  • Prüfen Sie, ob Ihre Produkte eine CE-Kennzeichnung haben/erfordern. Die CE-Kennzeichnung wird nach einem Übergangszeitraum durch das neue UKCA-Kennzeichen ersetzt.


Wie ist die Umsatzsteuer betroffen?

Auch aus umsatzsteuerlicher Sicht sind noch viele Fragen offen. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 10. Dezember 2020 ein erläuterndes BMF-Schreiben zu den umsatzsteuerlichen Konsequenzen des Brexits veröffentlicht.
Grundsätzlich ist das Vereinigte Königreich, mithin Großbritannien und Nordirland, für umsatzsteuerliche Zwecke nach dem 31. Dezember 2021 als Drittlandsgebiet anzusehen. Eine Ausnahme gilt für Nordirland, für das im Austrittsabkommen ein besonderes Status (nur) hinsichtlich des Warenverkehrs vereinbart wurde. Im Ergebnis ist bei der Umsatzbesteuerung des Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich zwischen Großbritannien und Nordirland zu unterscheiden. Während Großbritannien als Dirttlandsgebiet zu behandeln ist, wird Nordirland für Zwecke des Warenverkehrs als zum Gemeinschaftsgebiet gehörig behandelt. Für nordirische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern gibt es das Präfix “XI”.
Neben Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung des grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehrs hat der Brexit insbesondere Auswirkungen auf das Vorsteuervergütungsverfahren (vgl. Ziffer 5 des BMF-Schreibens vom 10. Dezember 2020). Nach EU-Recht haben in der EU ansässige Unternehmen das Vorsteuervergütungsverfahren über das elektronische Portal in ihrem Ansässigkeitsstaat zu beantragen. Anträge auf Erstattung britischer Vorsteuerbeträge, die vor dem 1. Januar 2021 entstehen, haben inländische Unternehmen bis zum 31. März 2021 über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu stellen. Mit dem Statuswechsel Großbritanniens zu einem Drittland sind Anträge auf Vorsteuerbeträge, die nach dem 31. Dezember 2020 entstehen, unmittelbar bei der zuständigen Erstattungsbehörde des Vereinigten Königsreichs zu stellen. Dies gilt nicht hinsichtlich der Erstattung von Vorsteuern, die auf Warenbezüge in Nordirland oder durch nordirische Unternehmen im Inland entfallen. Entsprechende Anträge inländischer Unternehmer sind weiterhin an das BZSt zu übermitteln.

Meinungen zum Brexit

Aktuell:
Die jährliche Studie „Going International” der DIHK behandelt auch 2021 das Sonderthema Brexit mit einer Trendauswertung.
Bundesweit haben rund 1.200 Unternehmen, die mit dem Vereinigten Königreich geschäftlich in Verbindung stehen, an der Umfrage teilgenommen. Die wesentlichen Ergebnisse der Umfrage lauten:
1. Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus dem Binnenmarkt wirkt sich negativ auf die deutsch-britischen Geschäfte aus.
2. 60 Prozent der Unternehmen beurteilen ihre aktuelle Geschäftssituation im Vereinigten Königreich als schlecht; 57 Prozent erwarten für 2021 eine weitere Verschlechterung.
Weitere Einzelheiten zur Trendauswertung finden Sie hier oder unter Weitere Informationen.

Weiterführende Informationen zum Austritt Großbritanniens

  • Um die Anliegen der deutschen Wirtschaft für die Brexit-Verhandlungen zu bündeln, haben 13 namhafte deutsche Wirtschaftsverbände, unter ihnen die DIHK, branchenübergreifend ein digitales „Brexit-Kompendium“ veröffentlicht.
  • Genauso liefert die Europäische Kommission aktuelle Informationen, z.B. im Rahmen von sogenannten Brexit Notices, die online eingesehen werden können.