Kenia: Ursprungszeugnis verpflichtend seit 01.07.2025

Die kenianische Steuerbehörde (Kenya Revenue Authority, KRA) hat bestimmt, dass seit dem 1. Juli 2025 für alle nach Kenia eingeführten Sendungen ein von einer zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes ausgestelltes Ursprungszeugnis (Certificate of Origin, COO) erforderlich ist.
Dies stellt eine Änderung gegenüber der früheren Praxis dar, bei der Ursprungszeugnisse nur für Waren im Rahmen von Präferenzabkommen erforderlich waren, um den Ursprung zu bestimmen und Zollvergünstigungen zu gewähren.

Anforderungen und Hinweise

Eine zuständige Behörde ist eine Regierungsbehörde oder eine offiziell benannte Stelle im Ausfuhrland, die zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen befugt ist.
Ein Ursprungszeugnis ist gültig, wenn es die folgenden Angaben enthält:
1. Name und Anschrift des Ausführers;
2. Name und Anschrift des Einführers;
3. Ursprungshafen;
4. Genaue Beschreibung der Waren;
5. Menge der Waren;
6. Ursprungsland; und
7. Bestimmungsland.
Übergangsmaßnahmen:
Um die Abfertigung von Waren gemäß dieser neuen Vorschrift zu erleichtern, räumt die KRA hiermit ein begrenztes Zeitfenster bis zum 30. September 2025 ein, um den Importeuren Zeit zu geben, die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.