Bürokratieabbau
Kleinunternehmerregelung jetzt im EU-Ausland nutzbar
Seit dem 1.1.2025 können Kleinunternehmer unter bestimmten Voraussetzungen für im EU-Ausland steuerbare Umsätze die nationalen Kleinunternehmerregelungen der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten nutzen. Künftig kann auch im Ausland die jeweilige Kleinunternehmerregelung angewendet werden, bislang nur im Ansässigkeitsstaat.
Voraussetzung ist, dass im Vorjahr und im laufenden Jahr EU-weit Umsätze nur bis maximal 100.000 Euro gemacht werden („doppelte 100.000-EUR-Grenze“), zusätzlich müssen die Vorgaben der jeweiligen nationalen Kleinunternehmerregelung eingehalten werden. Der Unternehmer muss zudem eine insoweit gültige Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr.) des Ansässigkeitsstaats besitzen. Dazu ist ein Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und eine gesonderte Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erforderlich („EX“). In der Folge ergeben sich neue Meldepflichten: Umsatzmeldung an das BZSt, Werte pro Mitgliedstaat, quartalsweise bis 1 Monat nach Quartalsende.
Informationen zum neuen Meldeverfahren nach § 19a UStG und der Europäischen- Kleinunternehmerregelung (EU-KU-Regelung) ab dem 01.01.2025 finden Sie auf der Homepage des hierfür zuständigen Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) unter www.bzst.de. (§ 19, 19a UStG, § 34a UStDV)
Die EU-Kommission hat in diesem Zusammenhang ein KMU-Webportal eingerichtet, auf dem u. a. so genannte Explanatory Notes (Erläuterungen) zur Anwendung der neuen Vorgaben zu finden sind. Im KMU-Webportal der EU-Kommission sind inzwischen deutsche Sprachfassungen der Explanatory Notes der Taxud sowie des Mehrwertsteuer-Ausschusses verfügbar; sie sind unter "Rechtsvorschriften - Leitfäden" zu finden. 11 von 27 Mitgliedstaaten haben inzwischen Informationen zu den nationalen Mehrwertsteuer-Vorschriften eingestellt.