Exportkontrolle

Anpassung der Muster zu Endverbleibserklärungen für Ausfuhren nach Russland

Mit den Bekanntmachungen vom 31. Oktober 2024, die am 9. Dezember im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden und am 10.12.2024 in Kraft treten, hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die bisherigen Bekanntmachungen vom 1. August 2017 überarbeitet und aktualisiert. Die alten Bekanntmachungen treten rechtlich außer Kraft.
Im Vergleich zu den bisher gültigen Bekanntmachungen wurden insbesondere die Anforderungen an die Unterschriften und die Aufbewahrung der Endverbleibserklärungen aktualisiert. Folgende zwei Formen der Unterschrift durch den Endverwender werden vom BAFA akzeptiert:
  1. Handschriftliche Unterschrift oder
  2. Nutzung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des Art. 26 der eIDAS-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 910/2014).
Nicht mehr erforderlich ist zudem die Einreichung der Original-Endverbleibserklärung im Rahmen der Antragstellung. Es genügt zukünftig die Einreichung einer digitalen Kopie der Endverbleibserklärung beim BAFA im Rahmen der Antragstellung. Diese digitale Kopie ist mindestens 5 Jahre aufzubewahren.
Bei anhängigen, aber noch nicht beschiedenen Anträgen bedarf es grundsätzlich keiner neuen Endverbleibserklärung. Sofern Sie bereits von Ihren Kunden Endverbleibserklärungen nach den bisherigen Mustern angefordert haben, müssen Sie Ihren Kunden nicht erneut um eine neue Endverbleibserklärung bitten.
Die Bekanntmachungen sowie weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des BAFA unter Endverbleibsdokumente.
Zudem hat das BAFA das Merkblatt zu den Endverbleibsdokumenten entsprechend aktualisiert. Das Merkblatt finden Sie hier.

Endverbleibserklärungen für Ausfuhren nach Russland

Die BAFA hat die Muster für Endverbleibserklärungen bei Ausfuhren nach Russland (Anlagen C 6 und C 7) überarbeitet und stellt diese ab sofort aktualisiert zur Verfügung. Betroffen sind sowohl Güter nach der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 als auch gelistete Dual-Use-Güter. Neu ist insbesondere eine zusätzliche Abfrage in Section G zu Unternehmen, die in bestimmten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen ansässig sind oder von dort aus kontrolliert werden.
Um Rückfragen und Verzögerungen zu vermeiden, sollten die Erklärungen vollständig und widerspruchsfrei ausgefüllt werden. Für bereits laufende, noch nicht entschiedene Anträge ist grundsätzlich keine neue Erklärung erforderlich. Wurden Erklärungen bereits nach den bisherigen Mustern eingeholt, empfiehlt sich jedoch, die neuen Angaben aus Section G separat nachzureichen. Die BAFA-Muster dienen dabei nur als Empfehlung; eigene Formulare können verwendet werden, sofern alle erforderlichen Inhalte enthalten sind.