BMF-Schreiben vom 03.03.2022

Lohnsteuerliche Behandlung der betrieblichen Kfz-Überlassung an Arbeitnehmer

Mit Schreiben vom 03. März 2022 hat das Bundesministerium der Finanzen die Auffassung der Finanzverwaltung zur lohnsteuerlichen Behandlung der betrieblichen Kraftfahrzeug-Überlassung an Arbeitnehmer neu gefasst und damit das Schreiben vom 04. April 2018 ersetzt. 
Damit setzt die Finanzverwaltung insbesondere die Forderung nach einer rückwirkenden Änderungsmöglichkeit sowohl der Bewertungsmethode an sich als auch für die Bewertung der Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte um.

Wechsel der Bewertungsmethode

Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer hat lohnsteuerliche Folgen.
Nach der Neufassung des BMF-Schreibens ist künftig eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der pauschalen Nutzungswertmethode zur Fahrtenbuchmethode oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) grundsätzlich auch vor Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung im Rahmen des § 41c EStG möglich. Somit lässt sich der Nachteil der Pauschalmethode durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch und einen Wechsel der Bewertungsmethode rückwirkend vermeiden, wenn Arbeitnehmer in der Coronakrise beispielsweise weniger privat fahren.
Zum Hintergrund:
Aus R 8.1 Abs. 9 Nummer 3 LStR und BFH-Urteil vom 20.03.2014, BStBl II Seite 643 ergibt sich, dass ein unterjähriger Wechsel zwischen der 1-Prozent-Regelung (Pauschalmethode) und der Fahrtenbuchmethode für dasselbe Kraftfahrzeug nicht zulässig ist. Demnach war ein Wechsel innerhalb des Kalenderjahres auch wegen besonderer Umstände wie z.B. der Coronakrise nicht möglich gewesen.

Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte

Für die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte darf der Arbeitgeber zwischen zwei Ermittlungsmöglichkeiten (0,03-Prozent-Regelung und Einzelbewertung) wählen.
Nach der Neufassung des BMF-Schreibens ist künftig eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03-Prozent-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) im laufenden Kalenderjahr und vor Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung grundsätzlich im Rahmen des § 41c EStG möglich. Arbeitnehmer, die nun vermehrt im Homeoffice arbeiten, haben somit die Möglichkeit rückwirkend die Einzelwertermittlung zu wählen und können damit den Nachteil der 0,03-Prozent-Methode vermeiden. Denn nach der 0,03-Prozent-Regelung müsste auch bei vermehrtem Homeoffice der volle geldwerte Vorteil versteuert werden, sodass es gleichgültig wäre, ob der Arbeitnehmer viel oder wenig zur ersten Tätigkeitsstätte fährt.