Recht

Wie nenne ich mein Unternehmen?

Am Anfang einer jeden Gründung steht die Frage, wie das eigene Unternehmen genannt werden soll. Doch die Regelungen zur Unternehmenskennzeichnung sind verwirrend. Ob Firmenname, Geschäftsbezeichnung oder Marke – vielen Gründern ist der Unterschied zu Anfang häufig noch gar nicht richtig bewusst. Und worin besteht eigentlich der Unterschied beim Schutz der einzelnen Kennzeichen und was ist bei der Suche des passenden Unternehmenskennzeichens zu beachten?

Genau auf diese Fragen gibt das nachfolgende Erklärvideo einen ersten Überblick.

Erklärvideo 

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© IHK Düsseldorf

Allgemeines

Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden, § 5 Abs. 2 Satz 1 Markengesetz (MarkenG).
  • Firma: Rechtlich versteht man unter dem Begriff der Firma den Unternehmensnamen. Die Firma wird im Handelsregister eingetragen und kommt somit nur bei solchen Rechtsformen in Betracht, die mit einer Handelsregistereintragung verbunden sind, wie z.B. die GmbH, UG (haftungsbeschränkt), OHG, KG oder der eingetragene Kaufmann bzw. die eingetragene Kauffrau.
  • Geschäftsbezeichnung: Kleingewerbetreibende Einzelunternehmer und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind nicht im Handelsregister eingetragen und können daher auch keinen Firmennamen führen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, eine Geschäftsbezeichnung zu verwenden. Die Bezeichnung dient dazu, auf das Geschäft des Benutzers hinzuweisen und von anderen zu unterscheiden. Sie wird jedoch in keinem öffentlichen Verzeichnis registriert.
  • Eingetragenen Marke: Eine Marke dient grundsätzlich der Kennzeichnung von Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens. Daneben kann aber auch der Firmenname oder die Geschäftsbezeichnung durch eine Markeneintragung geschützt werden.

Firma

Bei der Suche nach dem passenden Wunschfirmennamen sind verschiedene rechtliche Regelungen zu beachten. Auf der einen Seite muss der Name die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen, um ins Handelsregister eingetragen werden zu können (sog. Eintragungsfähigkeit). Auf der anderen Seite dürfen dem Wunschfirmennamen keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen.
  1. Eintragungsfähigkeit
    Die Eintragungsfähigkeit des Firmennamens setzt voraus, dass er
    (1) zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet ist,
    (2) sich deutlich von anderen Firmen an demselben Ort bzw. derselben Gemeinde unterscheidet ohne
    (3) dabei über geschäftliche Verhältnisse irrezuführen.
    Weitere Informationen zur Eintragungsfähigkeit finden Sie hier.
  2. Schutzrechte Dritter
    Wurde die firmenrechtliche Eintragungsfähigkeit festgestellt, sollte im nächsten Schritt geprüft werden, ob Schutzrechte Dritter dem Wunschfirmennamen entgegenstehen. Hier spielt insbesondere die Namenskollision mit anderen Unternehmen eine erhebliche Rolle. Denn das Amtsgericht prüft lediglich, ob sich die neue Firma von allen an demselben Ort/derselben Gemeine bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheidet.

    Eine Namenskollision liegt vor, wenn der Firmenname in der Weise unbefugt gebraucht wird, dass Verwechslungsgefahr in Bezug auf andere geschützte Unternehmensnamen besteht. Eine solche ist gegeben, wenn der Wunschfirmenname aufgrund der Branchennähe, Identität bzw. Ähnlichkeit mit anderen Unternehmensnamen verwechselt werden könnte. Hiervon ist nicht nur dann auszugehen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die beiden Zeichen als dieselbe Bezeichnung auffassen. Vielmehr besteht Verwechslungsgefahr auch dann, wenn durch die Ähnlichkeit der Bezeichnungen der irrige Eindruck erweckst wird, es bestünden wirtschaftlich oder organisatorische Zusammenhänge zwischen den Unternehmen.

    Je näher sich die Geschäftsbereiche wirtschaftlich stehen, desto höher sind die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit. Anhaltspunkte für eine Branchennähe können
    1. Berührungspunkte der Waren oder Dienstleistungen auf den Märkten,
    2. Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und 
    3. Verwendbarkeit der Produkte sein.

    Unabhängig davon, ob eine Branchenähnlichkeit besteht, kann eine Namenskollision auch dann vorliegen, wenn eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung in unzulässiger Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

    Das Risiko der Kollision geschützter geschäftlicher Bezeichnungen kann durch Namensrecherchen reduziert werden. Aus diesem empfehlen wir Ihnen vorab selbst nach dem Wunschfirmennamen hinsichtlich gleich oder ähnlich klingender Bezeichnungen zu recherchieren. Hierzu raten wir Ihnen insbesondere Einsicht ins Handelsregister zu nehmen, Branchenadressbücher zu durchsuchen und Suchmaschinen im Internet zu nutzen. Weiter sollten Sie Einsicht ins Markenregister nehmen und überprüfen, ob der Wunschname bereits warum rechtlich geschützt ist. Möglich ist es auch auf private Dienstleister oder Rechtsberater zurückzugreifen, um entsprechende Recherchen durchführen zu lassen.

Geschäftsbezeichnung

Neben dem Personennamen bzw. Firmennamen können Gewerbetreibende zusätzlich eine Geschäftsbezeichnung führen. Sie gibt dem Unternehmer die Möglichkeit in seinem geschäftlichen Auftreten Individualität, Identität und Unterscheidbarkeit herzustellen. Oftmals werden dabei sogenannte Branchenbezeichnungen verwendet, wie z.B. “Gaststätte zum goldenen Kelch”. Da Geschäftsbezeichnungen eine rein schmückende Funktion mit werbewirksamem Charakter haben, können unter ihr keine Verträge abgeschlossen werden. Insbesondere kleingewerbetreibende Einzelunternehmer und Gesellschaften bürgerlichen Rechts verwenden häufig zusätzlich zu ihrem Vor- und Nachnamen eine Geschäftsbezeichnung, da sie nicht ins Handelsregister eingetragen werden und deshalb keinen Firmennamen führen können.
Obwohl die Geschäftsbezeichnung nicht ins Handelsregister eingetragen wird und damit keine Eintragungsfähigkeit zu prüfen ist, sind auch hier Schutzrechte Dritter zu beachten. Die Geschäftsbezeichnung darf damit weder irreführend gebraucht werden noch zu einer Kollision mit anderen Unternehmenskennzeichen führen. Eine Irreführung läge beispielsweise vor, wenn durch die Bezeichnung der Eindruck einer Größe oder Bedeutung erweckt würde, die das Unternehmen tatsächlich gar nicht besitzt, z.B. “Internationale Textilgesellschaft” für einen kleingewerblichen Stoffhandel. Zur Vermeidung einer unzulässigen Verwechslungsgefahr sollte auch bei der Geschäftsbezeichnung eine gründliche Recherche durchgeführt werden.

Die eingetragene Marke

Marken sind Zeichen, die geeignet sind, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Sie dienen damit dazu das eigene Unternehmen und seine Produkte von denen anderer abzugrenzen und einen Wiedererkennungswert herzustellen. Die Markeneintragung gibt dem Inhaber das alleinige Recht, die Marke für die geschützten Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Der Umfang des Schutzrechts ergibt sich aus dem jeweiligen Register.
Als Marke schutzfähig sind Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen oder sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen.
Wer eine Marke eintragen lassen möchte, sollte daran denken, dass erhebliche Probleme entstehen können, wenn diese mit anderen älteren Unternehmenskennzeichen (Firmenname/Geschäftsbezeichnung) oder Markennamen verwechselt werden kann. Deshalb sollte auch hier vor der Eintragung eine umfassende Recherche betrieben werden. Hinsichtlich der Markenrecherche ist zu beachten, dass in Deutschland rechtlich relevante Marken bei drei Marken-Organisationen registriert sein:
  1. Deutsche Marken (DE) beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
  2. Europäische Unionsmarken (EU) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigenturm (EUIPO)
  3. Internationale Marken (IR) bei der World Intellectual Property Organization (WIPO)
Hinweis: Mit einer Marke werden aber auch ähnliche Bezeichnungen geschützt. Dazu gehören vor allem Ähnlichkeiten im Schriftbild und in der Aussprache, die zu einer Verwechslung mit der eingetragenen Marke führen können. Eine Markenrecherche  sollte daher vor allem Ähnlichkeiten mit einschließen.
Weitere Informationen zur Marke finden Sie hier