Recht und Steuern

Änderungen bei der Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen

Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) tritt am 01.08.2022 bundesweit in Kraft. Mit dem DiRUG werden die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1151 in deutsches Recht umgesetzt. Hintergrund dieser Richtlinie ist die Vereinheitlichung, Effizienzsteigerung und der Ausbau der digitalen Datenübermittlung im europäischen Wirtschaftsraum. Folgende Neuerungen sollten offenlegungspflichtige Unternehmen beachten:
Änderung des Offenlegungsmediums
Die Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten erfolgt zukünftig nur noch an das Unternehmensregister und nicht mehr an den Bundesanzeiger. Hierzu sieht das DiRUG eine sogenannte Geschäftsjahreszeitraumlösung vor. Demnach müssen Unternehmen alle ihre offenlegungspflichtigen Abschlussunterlagen ab dem Geschäftsjahr 2022 direkt an das Unternehmensregister übermitteln.
Rechtskräftig wird diese Änderung mit dem Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022. Jahresabschlüsse sowie alle weiteren Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahresbeginn vor dem 01.01.2022 sollen weiterhin im Bundesanzeiger offengelegt werden. Für eine reibungslose Umstellung für Unternehmen, wird die Bundesanzeiger Verlag GmbH ihre Publikations-Plattform (www.publikations-plattform.de) der neuen Rechtslage anpassen. So können Unternehmen wie gewohnt auf einer einzigen Plattform all ihren Offenlegungspflichten – ob im Unternehmensregister oder im Bundesanzeiger – komfortabel nachkommen. Um das zu gewährleisten, bleiben sowohl der Betreiber des Bundesanzeigers als auch die das Unternehmensregister führende Stelle unverändert die Bundesanzeiger Verlag GmbH mit Sitz in Köln.
Übermittlungsformat
Das XML-Format ist das amtliche Übermittlungsformat für die Offenlegung nach DiRUG. Dieses Format ist bereits hinlänglich bekannt und wird durch ganzheitliche Buchhaltungslösungen wie DATEV oder ergänzende Online-Anwendungen wie z.B. eBilanz-Online (www.ebilanz-online.de) bereits abgedeckt. Eine Einreichung in anderen Formaten (wie z. B. Word, PDF, Excel) sowie im XML-Format bleibt über die Publikations-Plattform (www.publikations-plattform.de) weiterhin möglich. Die Unterlagen werden dann vom Bundesanzeiger Verlag - wie auch heute schon - in das Einreichungsformat XML konvertiert.
Pflicht zur elektronischen Identifikation
Mit der Änderung des Offenlegungsmediums verbunden ist die Pflicht zur einmaligen, elektronischen Identitätsprüfung für alle Übermittler von Rechnungsunterlagen und Unternehmensberichten. Die neue Identifikationspflicht betrifft jede natürliche Person, die für ein offenlegungspflichtiges Unternehmen eine Datenübermittlung an das Unternehmensregister vornehmen möchte. Das heißt, ohne vorherige Identifikation der tatsächlich übermittelnden Person wird ab Inkrafttreten des DiRUG unter anderem kein Jahresabschluss mehr offengelegt werden können. Zur Identifikation als Übermittlungsberechtigter wird die Bundesanzeiger Verlag GmbH auf ihrer Publikations-Plattform (www.publikations-plattform.de) voraussichtlich drei Identifikationsverfahren zur Verfügung stellen: VideoIdent, AutoIdent und elektronischer Identitätsnachweis (eID). Um Unannehmlichkeiten und Zeitdruck zu vermeiden, empfiehlt sich die möglichst frühzeitige Identifikation aller mit der Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten beauftragten Personen. Besuchen Sie hierzu auch gerne die kostenfreien DiRUG - Webinare unter https://www.bundesanzeiger-verlag.de/veranstaltungen/.