Recht und Steuern

Wachstumschancengesetz

Mit dem „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" (Wachstumschancengesetz) (WtcG)) möchte die Regierung die steuerlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen verbessern und Impulse für mehr Wachstum, Investitionen und Innovationen setzen. Der Gesetzesentwurf lag seit Sommer 2023 vor. Nun stimmten Bundestag und Bundesrat dem Gesetz zu. Nach der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten ist mit einer zeitnahen Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt zu rechnen.

Verfahrensverlauf

Der Bundestag hatte bereits am 17. November 2023 die ursprüngliche Fassung des WtcG  mit einer Entlastung von sieben Milliarden Euro für die Wirtschaft beschlossen. Allerdings hatte der Bundesrat dem Gesetz nicht zugestimmt und den Vermittlungsausschuss angerufen. Denn nach Ansicht der Länder war das WtcG grundlegend zu überarbeiten. Nach langen Verhandlungen gab es nun eine Einigung und Bundestag und Bundesrat haben das WtcG in einer stark gekürzten Fassung beschlossen. Das Gesetz hat insgesamt ein Entlastungsvolumen von 3,2 Milliarden Euro. 

Maßnahmen des beschlossenen WtcG

Die Änderungen und Neuregelungen betreffen unter anderem folgende Maßnahmen:
  • verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten
  • steuerliche Anreize für den Wohnungsneubau
  • die Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs
  • Abschaffung der Umsatzsteuerjahreserklärung für Kleinunternehmer i.S.v. § 19 UStG
  • Elektronische Rechnungsstellung in der Umsatzsteuer: Zum 1. Januar 2025 soll die auf das Inland beschränkte verpflichtende elektronische Rechnungsstellung im B2B-Bereich eingeführt werden.
  • Anhebung der Schwellenwerte in der Umsatzsteuer (Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 Euro auf 2.000 Euro, Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten von 600.000 Euro auf 800.000 Euro)
  • Dienstwagenbesteuerung: Im Rahmen der Dienstwagenbesteuerung soll der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises für die Viertelung der Bemessungsgrundlage bei E-Fahrzeugen auf 70.000 Euro (ab. 1. Januar 2024) angehoben werden. 
  • Abschaffung der sogenannten Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren: Die Abschaffung der Fünftelungsregelung im Lohnsteuer-Abzugsverfahren soll zum 1. Januar 2025 umgesetzt werden.
  • Abfragemöglichkeit hinsichtlich der Identifikationsnummer von Beschäftigten: Es soll eine Abfragemöglichkeit für den Arbeitgeber zur Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer von Beschäftigten durch das Finanzamt eingeführt werden.