Recht und Steuern

Sofortmeldung zur Sozialversicherung

Arbeitgeber sind in bestimmten Branchen gesetzlich verpflichtet, spätestens mit Aufnahme der Beschäftigung eines Mitarbeiters eine Meldung an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung abzugeben.

Die Sofortmeldung für die genannten Wirtschaftsbereiche soll die Bekämpfung von Schwarzarbeit und unfairem Wettbewerb stärken.
Von dieser Regelung betroffen sind Arbeitgeber aus den Branchen:
  • Baugewerbe,
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  • Personenbeförderungsgewerbe,
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
  • Schaustellergewerbe,
  • Unternehmen der Forstwirtschaft,
  • Gebäudereinigungsgewerbe,
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
  • Unternehmen der Fleischwirtschaft,
  • Prostitutionsgewerbe,
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe.
Bestehen im Einzelfall Fragen oder Zweifel, ob Sofortmeldungen abzugeben sind, ist die Zuständigkeit der Einzugsstelle gegeben. Für versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ist das die zuständige Krankenkasse und bei geringfügig Beschäftigten die Minijob-Zentrale.

Unabhängig von der Sofortmeldung müssen die Betriebe weiterhin die reguläre Anmeldung der Arbeitnehmer mit der ersten Entgeltabrechnung – spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Beschäftigungsbeginn – der entsprechenden Einzugsstelle (Krankenkasse oder Minijobzentrale) melden.

Durch die Sofortmeldung wird die allgemeine Anmeldung nicht ersetzt!

Weitere Informationen und Links zum Thema (wer, wann und wie zu melden ist) finden Interessenten auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung.