Änderungen

Anmeldepflicht zum Transparenzregister

Allgemeines

Das Transparenzregister wurde im Juni 2017 zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie eingeführt. Es wird in elektronischer Form geführt und soll ei­nen wesentlichen Bei­trag zur Be­kämp­fung von Geld­wä­sche und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung leis­ten.
Die im Trans­pa­renz­re­gis­ter hin­ter­leg­ten In­for­ma­tio­nen ge­ben Auf­schluss über die wirt­schaft­lich be­rech­tig­ten Per­so­nen, die hinter Vereinigungen und Rechtsgestaltungen stehen. Bei den Vereinigungen handelt es sich insbesondere um juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG) und eingetragene Personengesellschaften (z.B. OHG, KG). Unter Rechtsgestaltungen versteht das Geldwäschegesetz beispielsweise Trustees und Treuhänder von nicht rechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigen Stiftungszweck.
Die vom An­wen­dungs­be­reich des Ge­set­zes er­fass­ten Vereinigungen/ Rechtsgestaltungen sind ver­pflich­tet, der registerführenden Stelle die erforderlichen An­ga­ben über die je­weils “wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten” und da­mit über ih­re Ei­gen­tü­mer- und Kon­troll­struk­tu­ren mitzuteilen.
Die wesentlichen Regelungen zum Transparenzregister finden sich in den §§ 3, 18 bis 26 GWG.
Im August 2021 wurde das Transparenzregister von einem Auffangregister zu einem Transparenz-Vollregister umgestellt. Damit sind nun alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet und zwar unabhängig davon, ob sich die er­for­der­li­chen An­ga­ben be­reits aus anderen öf­fent­li­chen Re­gis­tern (z.B. Han­dels-, Part­ner­schafts-, Un­ter­neh­mens­re­gis­ter) er­ge­ben. Auch Gesellschaften, die bisher von der Mitteilungsfiktion gemäß § 20 Abs. 2 GwG a.F. profitiert hatten, müssen nun dem Transparenzregister ihren wirtschaftlich Berechtigten mitteilen. Erleichterungen wurden lediglich für Vereine geschaffen (§ 20a GwG n.F.). Denn hier werden die Daten unter bestimmten Voraussetzungen automatisiert aus dem Vereinsregister in das Transparenzregister übertragen.
Hinweis: Vor der Neuregelung galten die Mitteilungspflichten bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) und eingetragenen Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) zumindest dann als erfüllt, wenn sich die erforderlichen Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern (z.B. Handelsregister oder Partnerschaftsregister) ergaben, sog. Mitteilungsfiktion. Diese Erleichterung war durch eine Gesetzesänderung zum 1. August 2021 ersatzlos weggefallen. Auch Unternehmer, die bisher von einer Meldepflicht befreit waren, müssen daher nunmehr prüfen, ob sie sich im Transparenzregister eintragen müssen. Die gesetzlichen (Übergangs-) Fristen für die Eintragung in das Transparenzregister sind inzwischen alle abgelaufen. Damit drohen grundsätzlich Bußgelder.

Wer muss was anmelden?

Bei Vereinigungen i.S.v. § 20 Abs. 1 GwG (dies sind insbesondere die ju­ris­ti­schen Per­so­nen des Pri­vat­rechts und ein­ge­tra­ge­ne Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten), sind die Vereinigungen selbst mitteilungspflichtig.
Bei “Rechts­ge­stal­tun­gen” im Sin­ne des § 21 GwG sind dagegen die Verwalter der Trusts (Trustees) und Treuhänder mitteilungspflichtig. Zu den Rechtsgestaltungen im Sinne des § 21 GwG gehören Trusts, nicht­rechts­fä­hi­ge Stif­tun­gen (wenn der Stif­tungs­zweck aus Sicht des Stif­ters ei­gen­nüt­zig ist) und Rechts­ge­stal­tun­gen, die sol­chen Stif­tun­gen in ih­rer Struk­tur und Funk­ti­on ent­spre­chen.
Die Mitteilung kann jeweils durch Personen mit (gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher) Vertretungsbefugnis vorgenommen werden.
In in­halt­li­cher Hin­sicht ha­ben die be­trof­fe­nen Ver­ei­ni­gun­gen ge­mäß § 19 Abs. 1 GwG die fol­gen­den An­ga­ben zu den je­weils “wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten” (§ 3 Abs. 2 GwG) ein­zu­ho­len, auf­zu­be­wah­ren, auf ak­tu­el­lem Stand zu hal­ten und an das Trans­pa­renz­re­gis­ter zu über­mit­teln
  • Vor- und Nach­na­me,
  • Ge­burts­da­tum,
  • Wohn­ort so­wie
  • Art und Um­fang des wirt­schaft­li­chen In­ter­es­ses, wo­bei Art um Um­fang des wirt­schaft­li­chen In­ter­es­ses an­hand der Vor­ga­ben von § 19 Abs. 3 GwG nä­her zu kon­kre­ti­sie­ren sind.
  • alle Staatsangehörigkeiten
Korrespondierend hierzu haben die wirtschaftlich Berechtigten die Verpflichtung, ihrerseits die erforderlichen Angaben der Vereinigung gegenüber zu machen.

Wer ist „wirtschaftlich Berechtigter“?

Zen­tra­ler An­knüp­fungs­punkt für die Mit­tei­lungs­pflicht ge­gen­über dem Trans­pa­renz­re­gis­ter ist die Stel­lung ei­nes An­teils­in­ha­bers als “wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ter”. Der Be­griff ist in § 3 Abs. 1 GwG, auf den § 19 Abs. 1 GwG ver­weist, le­gal de­fi­niert. Da­nach ist un­ter ei­nem “wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten” aus­schließ­lich ei­ne na­tür­li­che Per­son zu ver­ste­hen, in de­ren Ei­gen­tum oder un­ter de­ren Kon­trol­le eine juristische Person/ Gesellschaft oder Rechtsgestaltung letzt­lich steht oder auf de­ren Ver­an­las­sung ei­ne Trans­ak­ti­on letzt­lich durch­ge­führt oder ei­ne Ge­schäfts­be­zie­hung letzt­lich be­grün­det wird.
Bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede na­tür­li­che Per­son, die un­mit­tel­bar oder mit­tel­bar
  • mehr als 25 Prozent der Ka­pi­tal­an­tei­le hält,
  • mehr als 25 Prozent der Stimm­rech­te kon­trol­liert oder
  • auf ver­gleich­ba­re Wei­se Kon­trol­le aus­üben kann.
Mittelbare Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 gehalten werden, die von einer natürlichen Person kontrolliert werden, vgl. § 3 Abs 2 GWG. Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Vereinigung nach § 20 Absatz 1 ausüben kann, § 3 Abs. 2 GwG.

Wer darf in das Transparenzregister einsehen?

Die Einsichtnahme in das Transparenzregister und der Zugang zu den Angaben der wirtschaftlich Berechtigten ist gestaffelt nach der Funktion der Einsichtnehmenden:
Die im Geldwäschegesetz näher bezeichneten Behörden sind – soweit dies zu Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist – vollumfänglich zur Einsichtnahme in das Transparenzregister berechtigt. Verpflichtete dürfen nur fallbezogen und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten Einsicht in das Transparenzregister nehmen. Mitglieder der Öffentlichkeit wird dagegen nur eingeschränkte Einsicht gewährt.
Der wirtschaftlich Berechtigte hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Einsichtnahme in das Transparenzregister für bestimmte Gruppen vollständig oder teilweise durch die registerführende Stelle beschränken zu lassen.

Wer führt das Register?

Die Bundesanzeiger Verlags GmbH wurde durch die Verordnung über die Übertragung der Führung des Transparenzregisters (Transparenzregisterbeleihungsverordnung – TBelV, BGBl. Teil I, Nr. 41, Seite 1938ff.) bis 31.12.2024 mit der Führung des Registers beliehen.
Dem Bundesverwaltungsamt obliegt die Rechts- und Fachaufsicht.

Sanktionen

Verstöße gegen das Geldwäschegesetz und die hierin enthaltenden Mitteilungspflichten sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Zuständig ist das Bundesverwaltungsamt.
Ein­fa­che Ver­stö­ße ge­gen die Mel­de- und An­ga­be­pflicht sind mit ei­nem Buß­geld von bis zu 100.000 Euro sank­tio­niert. Schwer­wie­gen­de, wie­der­hol­te oder sys­te­ma­ti­sche Ver­stö­ße kön­nen zu Buß­gel­dern bis zu 1 Mil­lio­n Euro oder des Zwei­fa­chen des aus dem Ver­stoß ge­zo­ge­nen wirt­schaft­li­chen Vor­teils füh­ren (vgl. § 56 GwG).

Fazit

Mit der Einführung des Trans­pa­renz­re­gis­ters und dem Wegfall der bisherigen Mitteilungsfiktion ent­ste­hen für Un­ter­neh­men neue Mel­de­pflich­ten und da­mit ad­mi­nis­tra­ti­ver Auf­wand. Be­trof­fe­ne Ge­sell­schaf­ten soll­ten sich schnell Klar­heit dar­über schaf­fen, ob und wel­che wirt­schaft­li­chen Be­rech­tig­ten an das Trans­pa­renzregis­ter zu mel­den sind.

Nationale Transparenzregister in der EU und dem EWR

Mit der Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie („4. GW-RL“) haben EU-Mitgliedstaaten sowie die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums („EWR"), Norwegen, Island und Liechtenstein, nationale Transparenzregister sowie eine Meldepflicht von wirtschaftlich Berechtigten (ultimate beneficial owners – „UBOs“) zum Transparenzregister eingeführt.
Juristische Personen und andere in diesen Ländern ansässige Einrichtungen müssen dem nachkommen.
Einzelheiten dazu regeln die jeweils lokalen Gesetze. Informationen zum Nationalen Transparenzregister.