HRA oder HRB

Handelsregistereintragung - A bis Z

Mit Ausnahme des nicht eingetragenen Kleingewerbebetriebes und der BGB-Gesellschaft (GbR) müssen Unternehmen aller Rechtsformen in das Handelsregister eingetragen werden. Es wird bei den Amtsgerichten geführt und dient der Rechtssicherheit im Handelsverkehr, da alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vollständig und zuverlässig hier nachgewiesen werden. Das Merkblatt erläutert die Hintergründe einer Handelsregistereintragung und zeigt die Konsequenzen für einen Kaufmann auf.

Allgemeines

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Das Handelsregister wird in zwei Abteilungen geführt:
Über einen Notar werden zur Eintragung in das Handelsregister alle Rechtsverhältnisse einer Firma angemeldet, vom Registergericht geprüft, in das Handelsregister über­nommen und in der Tagespresse veröffentlicht.
ACHTUNG: Nach der Handelsregistereintragung muss im nächsten Schritt das Gewerbe beim Gewerbeamt separat angemeldet werden!

Bedeutung des Handelsregisters

Das Handelsregister gibt Auskunft über alle rechtserheblichen Tatsachen, die für einen Geschäftspartner des Kaufmanns wichtig sein können. Hierzu gehören z. B.: die Firma, der Name des Inhabers bzw. der persönlich haftenden Gesellschafter einer Personen­gesellschaft, die Haftung des Kommanditisten, das Stammkapital der GmbH, die Erteilung und Entziehung der Prokura, die Eröffnung des Konkurses bzw. die Löschung der Firma.
Das Handelsregister ist öffentlich und bietet deshalb allen Interessierten die Möglichkeit, die eingereichten Schriftstücke gebührenfrei einzusehen. Es können auch Abschriften - gegen entsprechende Gebühr - angefordert werden. Das Handelsregister genießt - ähnlich wie das Grundbuch - öffentlichen Glauben -, d. h., es schützt in bestimmtem Umfang den gutgläubigen Rechtsverkehr in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragungen und Bekanntmachungen.
Schließt z. B. ein Prokurist nach seiner Entlassung, aber noch vor der Löschung im Handelsregister, namens des Geschäftsinhabers mit einem Kunden einen Vertrag, dem die Entlassung des Prokuristen unbekannt ist, so ist der Vertrag dennoch voll wirksam.
Nur im Handelsregister eingetragene Kaufleute können Prokura erteilen. Sie berechtigt den Prokuristen zum Abschluss von Geschäften aller Art, die mit dem Handelsgewerbe zusammenhängen. Die Prokura ist gegenüber Dritten zur Erleichterung des Handelsverkehrs fast nicht beschränkbar. Beschränkungen können nur im Innenverhältnis zwischen Kaufmann und Prokurist vorgenommen werden.
Selbstverständlich sind Änderungen eingetragener Tatsachen ebenfalls eintragungspflichtig, etwa die Änderung der Anschrift der Niederlassung eines Kaufmanns oder die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft. Die Abberufung eines Prokuristen oder eines Geschäftsführers sollte umgehend zur Eintragung angemeldet werden, denn dies liegt - wie bereits ausgeführt - im eigenen Interesse der Firma.
Verlegt z. B. der Kaufmann den Geschäftssitz, so kann er so lange unter der alten Adresse verklagt werden, bis die Änderung im Handelsregister eingetragen ist. Ihm können also erhebliche Nachteile entstehen, wenn das Handelsregister nicht dem tatsächlichen Stand entspricht. Auch die Auflösung und Liquidation einer Gesellschaft muss zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden ebenso wie die Löschung der Firma. Eröffnete Vergleichsverfahren oder Konkursverfahren (ab dem 1.1.1999: Insolvenzverfahren) über das Vermögen einer Firma werden vom Amtsgericht von Amts wegen ebenfalls eingetragen.

Vorschriften über Handelsgeschäfte

Handelsgeschäfte sind solche Geschäfte, die der Kaufmann im bzw. für den Betrieb seines Handelsgewerbes tätigt. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches sind den Erfordernissen des Handelsverkehrs angepasst. Dies hat zur Folge, dass das HGB gegenüber dem BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) einige Unterschiede aufweist.

Allgemein:

  • Kaufleute können auch ohne besondere Vereinbarung gemäß § 354 I HGB einen Anspruch auf Vergütung geltend machen, da von ihnen noch weniger als von normalen “BGB-Bürgern” erwartet wird, Leistungen unentgeltlich zu erbringen.
  • Bei einer Gattungsschuld muss der Kaufmann “Handelsgut von mittlerer Art und Güte” leisten (§ 360 HGB). Eine Gattungsschuld liegt dann vor, wenn der Kaufmann nicht ein Einzelstück, sondern nur allgemein bestimmte Ware zu leisten hat. Der Unterschied zur BGB-Regelung in § 243 I BGB liegt darin, dass der Kaufmann Handelsgut solcher Qualität, wie sie am Erfüllungsort üblich ist, schuldet. Das kann sowohl eine Erhöhung, wie Minderung der verlangten Qualität bedeuten.
  • Kaufleute müssen bei Handelsgeschäften die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 347 I HGB) beachten. Die Anforderungen an einen ordentlichen Kaufmann sind erheblich höher als die an den üblichen “BGB-Bürger”, denn dieser hat nur einzustehen, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gemäß § 276 I BGB außer acht lässt.
  • Nach § 350 HGB ist eine Bürgschaft, ein Schuldanerkenntnis oder ein Schuldversprechen des Kaufmanns formfrei gültig. Damit ist auch eine z. B. am Telefon abgegebene Bürgschaft rechtsgeschäftlich bindend.
    Das HGB enthält besondere Zinsregelungen, die den Gläubiger im Vergleich zu den Regelungen des BGBs besser stellen.
  • Kaufleute können untereinander Zinsen ab dem Tag der Fälligkeit ihrer Forderungen aus beiderseitigem Handelsgeschäft fordern (§ 353 HGB). Nach dem BGB entsteht ein Zinsanspruch hingegen erst bei verschuldeter Verspätung der Kaufpreiszahlung (§ 288 BGB).
  • Der gesetzliche Zinsanspruch beträgt gemäß § 352 II HGB 5 % (dagegen § 288 I BGB 4 %).
  • Für Kaufleute ist die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes gemäß § 354 a HGB unwirksam. Dies hat besondere Vorteile für kleine und mittlere Unternehmen. Der Kaufmann kann seine Geldforderung als Sicherheit an Banken abtreten, auch wenn es vertraglich ausgeschlossen ist. Diese Norm steht im Gegensatz zu § 399 2 Alt. BGB.
  • Eine Herabsetzung unverhältnismäßig hoher Vertragsstrafen ist für Kaufleute ausgeschlossen (§ 348 HGB). Dagegen ist dies für Schuldner nach dem Bürgerlichen Recht (§ 343 I S. 1 BGB) möglich. Dem Kaufmann wird jedoch zugemutet, die Tragweite der Vertragsstrafe selbst abzuschätzen.
  • Schweigt ein Kaufmann auf einen Antrag, der auf eine Geschäftsbesorgung gerichtet ist, so gilt dies nach § 362 I HGB als Annahme. Im Bürgerlichen Recht kommt ein Vertrag nach § 663 BGB hingegen nur bei ausdrücklicher Annahme zustande. Dem Kaufmann wird ein Zurückbehaltungsrecht der nicht bezahlten Ware gewährt, auch wenn die Ansprüche auf Kaufpreiszahlung nicht aus dem selben Rechtsverhältnis stammen (§ 369 HGB). Es handelt sich damit um eine Verbesserung der Position des Gläubigers. Daneben kann der Kaufmann die Ware unter Umständen auch öffentlich versteigern lassen (§ 371 II HGB).
  • Nach § 355 HGB kann ein Kaufmann eine Kontokorrentabrede treffen. Damit haben die Vertragspartner die Möglichkeit, bei einer längeren Geschäftsbeziehung die gegenseitige Forderungen zu verrechnen. Während der Dauer der Kontokorrentabrede können Ansprüche nicht geltend gemacht werden. Nach Abschluss der Periode werden die Einzelansprüche unter Anrechnung der erbrachten Leistungen durch den Saldoanspruch ersetzt.
Beim beidseitigen Handelskauf obliegt dem Käufer die strenge Rügepflicht nach
  • §§ 377 ff. HGB. Er ist als Kaufmann verpflichtet, die Untersuchung der Ware unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Verzögern) vorzunehmen. Beanstandet er nicht unverzüglich, so entfallen alle Gewährleistungsansprüche.
  • Der Kaufmann hat bei Annahmeverzug des Käufers weitergehende Rechte als derjenige, dessen Rechte nur nach BGB beurteilt werden. Dazu gehören: das Recht des Verkäufers, die Ware bei Annahmeverzug des Käufers auf dessen Gefahr und Kosten zu lagern (§ 373 I HGB) und die Berechtigung des Verkäufers, die Ware öffentlich versteigern zu lassen (§ 373 II-IV HGB).
  • Bei einem Fixhandelskauf ist es dem Käufer bei Verzug, also bei verschuldeter Verspätung des Verkäufers nach § 376 HGB möglich, Schadensersatz zu verlangen.
  • § 376 HGB bewirkt somit eine Besserstellung des Käufers gegenüber den Vorschriften des BGB, da § 361 BGB nur den Rücktritt, nicht aber einen Ersatzanspruch ermöglicht.

Handelsregistereintragung

Mit Ausnahme der Kommandit- und Kapitalgesellschaften, die erst durch die Handelsregistereintragung entstehen, legen Einzelkaufleute und BGB-Gesellschaften häufig auf den Eintrag keinen Wert. Der ”Kaufmann” ist aber gesetzlich zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet.
Das Handelsgesetzbuch (HGB) bezeichnet grundsätzlich jedes ein Gewerbe betreibende Unternehmen als Handelsgewerbe” oder ”Kaufmann”, es sei denn, das Unternehmen erfordert keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Diese Bestimmung erfolgt unabhängig davon, welche gewerbliche Tätigkeit das Unternehmen im besonderen ausübt. Auch Unternehmen, die im wörtlichen Sinne nicht Güter oder Waren an- oder verkaufen, sind Kaufleute, also auch Industrie, Handwerker oder sonstige ”Dienstleister”.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung, ob ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Gewerbebetrieb erforderlich ist, sind vor allem:
  • Jahresumsatz
  • Höhe des eingesetzten Kapitals
  • Art und Anzahl der Geschäftsvorgänge
  • Inanspruchnahme und Gewährung von Kredit
  • Größe und Beschaffenheit der Geschäftsräume
  • Anzahl der Beschäftigten
  • Art der Buchführung.
Sofern der Geschäftsbetrieb eines Einzelkaufmanns oder einer Personengesellschaft (OHG / KG) nach Art und Umfang als kaufmännisch anzusehen ist, besteht die gesetzliche Verpflichtung, die Firma zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, braucht das Unternehmen nicht dort eingetragen zu werden, für dieses ist nur die Gewerbeanmeldung erforderlich. Unterlässt ein Unternehmen die Eintragung in das Handelsregister, obwohl es aufgrund seines Geschäftsumfanges eintragungspflichtig ist, kann das Amtsgericht die Anmeldung - gegebenenfalls durch Verhängung von Zwangsgeldern - durchsetzen. Erfordert ein Unternehmen keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, so besteht keine Verpflichtung, wohl aber die Berechtigung, die Handelsregistereintragung zu beantragen. Sofern sich ein solches Unternehmen freiwillig in das Handelsregister eintragen lässt, wird mit der Eintragung die Kaufmannseigenschaft erworben. Aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird eine oHG.
Die IHK ist gesetzlich verpflichtet, die Gerichte bei Handelsregistereintragungen sowie bei der Führung des Handelsregisters zu unterstützen.
Für eine eingehende Beratung zur Handelsregistereintragung wenden Sie sich bitte an die Industrie- und Handelskammer.

Zum Firmennamen

Viele bezeichnen im täglichen Geschäftsverkehr umgangssprachlich ein Unternehmen, auch ein kleineres (Kleingewerbetreibender), mit ”Firma” z. B.: "Firma Maier". Dies ist aus rechtlicher Sicht nicht korrekt. Denn "Firma" ist nach dem HGB nur der Name, mit dem das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist und unter dem es im Geschäftsverkehr auftritt. Da aber Kleingewerbetreibende nicht im Handelsregister eingetragen sind, haben sie auch keine ”Firma”.
Nur das im Handelsregister eingetragene Unternehmen kann einen Firmennamen im rechtlichen Sinne führen, der - zusammen mit dem Geschäftsbetrieb - verkauft, vererbt und verpachtet werden kann. Dies ist besonders bei gut eingeführten Unternehmen von Bedeutung, da dann bei einem Inhaberwechsel die alte Firmenbezeichnung fortgeführt und auf das Ansehen des eingeführten Namens beim Publikum gebaut werden kann.

Die Firmenbildung

Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
Herkömmlicherweise kann der bürgerliche personenstandsrechtliche Name des Kaufmanns Kennzeichnungsfunktion übernehmen. Aber auch Sachangaben oder reine Phantasie­bezeichnungen sind bei der Firmenbildung verwendbar. Auch gemischte Firmen bestehend aus Namen, Sach- und/oder Phantasiebezeichnungen sind zulässig.
In der Sachfirma wird die Branche oder der Tätigkeitsbereich des Unternehmens durch Gattungsbegriffe wiedergegeben, z. B. ”ARTOS Gesellschaft für EDV-Beratung mbH”.
Die Namensfirma enthält den Familiennamen des Inhabers ”Josef Kleinschmidt e.K.” bzw. eines oder mehrerer Gesellschafter ”Müller & Schmidt oHG”. Eine Phantasiefirma kann durch erfundene Bezeichnungen wie z. B. ”PHÖNIX AG”, ”AVALON e.Kfr.”, ”Rasende Radler e.Kfm.”, ”KUKURUMBA KG” o.ä. oder Buchstabenkombinationen gebildet werden.
Auch muss der Firmenname insgesamt und in seinen einzelnen Bestandteilen wahr sein; er darf nicht über Art und Umfang des Geschäftsbetriebes oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers täuschen. Maßgebend ist dabei die Gefahr der Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise, das sind z. B. Mitbewerber, Kunden, Lieferanten oder Banken.
Die Firma muss außerdem einen Rechtsformzusatz enthalten, der die Haftungsverhältnisse des Unternehmens erkennen lässt. Allgemein verständliche Abkürzungen können benutzt werden. Einzelkaufleute führen die Bezeichnung ”eingetragener Kaufmann”, ”eingetragene Kauffrau” oder eine Abkürzung z.B. ”e. K.”, ”eK”, ”e. Kfm.” oder ”e. Kfr.”. Die offene Handelsgesellschaft kann die Abkürzung ”oHG”; eine Kommanditgesellschaft ”KG”, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Bezeichnung ”GmbH”, eine Aktiengesellschaft die Abkürzung ”AG” verwenden. Haftet bei einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft keine natürliche Person persönlich, so muss die Haftungsbeschränkung in der Firma erkennbar sein, z. B. durch den Zusatz ”GmbH & Co. KG” bzw. ”GmbH & Co. oHG”.

Wirkung der Handelsregistereintragung

Durch die Handelsregistereintragung wird der Firmenname gegenüber gleich- oder ähnlich lautenden Firmierungen geschützt, denn jede Firma muss sich von allen bereits im Handelsregister derselben Gemeinde eingetragenen Firmennamen deutlich unterscheiden (§ 30 HGB). Um rechtzeitig eine eventuelle Verwechslungsgefahr oder mögliche Bedenken hinsichtlich der Firmenwahrheit und Firmenklarheit auszuschließen, empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer bereits vor Anmeldung der Handelsregistereintragung.

Vorteile und Pflichten der Eintragung für den Kaufmann

Der Sinn einer Handelsregistereintragung erschöpft sich jedoch nicht in den bereits beschriebenen Auskunfts- und Ordnungsfunktionen. Die Eintragung erweist sich in vielen Fällen für den Kaufmann auch von Vorteil, er erhält einen Vertrauensvorschuss. Die Eintragung vermittelt Vertragspartnern und Behörden einen ersten Eindruck vom Unternehmen. Durch die Eintragung in das Handelsregister wird nach außen erkennbar, dass sich der Betrieb der Anwendung kaufmännischer Regelungen und Gebräuche (insb. dem Handelsgesetzbuch (HGB) unterwirft.
Da inzwischen jeder Gewerbetreibende berechtigt ist, sich freiwillig in das Handelsregister eintragen zu lassen, lässt die Eintragung keine Schlüsse auf die Größenverhältnisse des Unternehmens zu. Natürlich stellt sie auch keine Aussage über Bonität und Seriosität eines Unternehmens dar.
Viele Banken und Handelsunternehmen machen die Aufnahme einer Geschäftsverbindung von der Eintragung in das Handelsregister abhängig. Auch die Mitgliedschaft in Fachverbänden hat oft die Handelsregistereintragung zur Voraussetzung.
Nur das in das Handelsregister eingetragene Unternehmen kann Prokuristen bestellen (§ 48 HGB); nur dieses ist berechtigt, eine oder mehrere selbständige Zweigniederlassungen zu gründen. Nur derjenige, der als Kaufmann, als Vorstand einer Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Vorstand einer sonstigen juristischen Person im Handelsregister eingetragen ist oder eingetragen war und das 30. Lebensjahr vollendet hat, kann das Ehrenamt eines Handelsrichters bei einer an einem Landgericht gebildeten Kammer für Handelssachen ausüben.
Der Kaufmann hat allerdings auch Pflichten. Hierzu gehört, Bücher zu führen, aus denen sich seine Handelsgeschäfte und seine Vermögenslage ersehen lassen.
Der Kaufmann hat außerdem zu Beginn des Handelsgewerbes und zum Schluss jedes Geschäftsjahres eine Inventur und eine Bilanz zu erstellen. Handelsbücher, Inventuren und Bilanzen hat er 10 Jahre, empfangene und Kopien abgesandter Handelsbriefe 6 Jahre aufzubewahren.
Auch hinsichtlich der Angaben auf dem Geschäftsbriefen gibt es besondere Regelungen. Grundsätzlich gilt, dass die im Handelsregister eingetragene Firma (Firmenbezeichnung) einschließlich des Rechtsformzusatzes vollständig und korrekt angegeben sein muss.
Der Ort der Niederlassung oder des Sitzes, sowie das Registergericht und die Handelsregisternummer müssen genannt werden. Die GmbH muss außerdem noch zusätzlich den vollen Familiennamen mit mindestens einem Vornamen aller Geschäftsführer angeben.
Ähnliches gilt für die AG und die GmbH & Co. KG, welche zusätzlich zu den eigenen Angaben noch die entsprechenden Angaben der persönlich haftenden GmbH auf den Geschäftsbriefen zu machen hat.

Aufgaben der Industrie- und Handelskammer

Die Kammern haben auf Anfrage der Amtsgerichte - Registergericht - eine gutachtliche Stellungnahme zur Zulässigkeit der Firma abzugeben und sie dadurch bei der Führung des Handelsregisters zu unterstützen. Um eine Zurückweisung der Anmeldung durch das Registergericht zu vermeiden, ist es ratsam, sich schon vor Antragstellung durch die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer beraten zu lassen.
Die Kammer prüft insbesondere, ob bereits in der gleichen Gemeinde ansässige und eingetragene Unternehmen eine Firma führen, die zu Verwechslungen führen könnten.
Um auszuschließen, dass überregional Firmen existieren, die nach wettbewerbsrechtlichen Vorschriften wegen Verwechslungsgefahr eventuell Unterlassungsansprüche geltend machen könnten, kann eine zusätzliche überregionale Überprüfung der Verwechslungsgefahr sinnvoll sein. Dies kann auch durch Einschaltung eines gewerblichen Informationsdienstes geschehen.
Bei reinen Handelsbetrieben werden nur die Industrie- und Handelskammern von den Amtsgerichten zur Stellungnahme aufgefordert. Bei Handwerksbetrieben, die einen Antrag auf Eintragung in das Handelsregister stellen, werden auch die örtlich zuständigen Handwerkskammern gutachterlich beteiligt.
Stand: März 2020