Personengesellschaft

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Wenn mehrere Personen gemeinsam ein kleingewerbliches oder freiberufliches Unternehmen starten möchten, bilden sie häufig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft). Ein besonderes Augenmerk ist bei dieser Rechtsform auf bestehende Haftungsrisiken, Rechte und Pflichten der Gesellschafter, Regelungen zur Gewinnverteilung und steuerrechtliche Besonderheiten zu werfen – hierüber soll das vorliegende Merkblatt informieren.

1. Begriff der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) stellt einen auf Dauer angelegten Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen zur Verfolgung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks dar (Paragraf 705 und folgende, Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Die Gesellschafter sind verpflichtet, diesen Zweck zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge durch Einbringung von Einlagen zu leisten. Die GbR kann für alle erlaubten Zwecke gegründet werden. Diese können erwerbswirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. In der Praxis wird die Rechtsform der GbR vielseitig genutzt, zum Beispiel für gewerbliche Tätigkeiten, Wohn-, Fahrt- und Spielgemeinschaften oder unter Freiberuflern (Rechtsanwälte, Ärzte).
Die GbR ist insbesondere zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG) abzugrenzen, da beide Gesellschaften unterschiedlichen Regelungen unterliegen und für die OHG zum Teil strengere Vorschriften bestehen. Ist der angestrebte erwerbswirtschaftliche Zweck der Personengesellschaft der Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma (Paragraf 1 Handelsgesetzbuch - HGB), ist als Gesellschaftsform nicht die GbR, sondern nur eine OHG oder eine Kommanditgesellschaft (KG) möglich. Eine Vereinbarung der Gesellschafter, wonach eine GbR gegründet werden soll, ist in diesem Fall unbeachtlich.
Der Betrieb eines Handelsgewerbes liegt vor, wenn das Gewerbe einen kaufmännischen Zuschnitt gemäß Paragraf 1 Absatz 2 HGB hat. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass ein Unternehmen nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Kriterien zum Erfordernis des kaufmännischen Geschäftsbetriebs ergeben sich aus der Art der Geschäftstätigkeit, zum Beispiel Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen, große Lagerhaltung und dem Umfang der Geschäftstätigkeit, beispielsweise Umsatzvolumen, Größe und Organisation (Größe des Geschäftsbetriebs, Zahl der Betriebsstätten). Zum Beispiel spricht ein Betriebsvermögen von – 100.000 Euro oder ein Jahresumsatz im Einzelhandel von – 250.000 Euro regelmäßig für eine kaufmännische Einrichtung.

2. Gründung und Auftreten der GbR

Errichtet wird eine GbR durch einen formlosen Gesellschaftsvertrag. Der Abschluss kann ausdrücklich, aber auch bloß stillschweigend erfolgen. Dies bedeutet, dass regelmäßig die mündliche Übereinkunft zwischen den Gesellschaftern zur Gründung einer GbR ausreicht. Aus diesem Grund wissen viele Personenzusammenschlüsse gar nicht, dass sie tatsächlich bereits eine GbR gegründet haben. Besonderheiten gelten unter anderem, wenn Grundstücke in die Gesellschaft eingebracht werden. In diesem Fall ist der Vertrag notariell zu beurkunden (Paragrafen 311 b, 873, 925 BGB). Gesellschafter können jede natürliche und juristische Person sein, ebenso wie Personen- und Personenhandelsgesellschaften. Es muss sich mindestens um zwei Gesellschafter handeln.
Aus Beweiszwecken und zur Vermeidung von späteren Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten empfiehlt es sich, einen schriftlichen Vertrag - möglichst unter Hinzuziehung eines rechtlichen Beraters - aufzusetzen. Neben den notwendigen Bestandteilen (Gesellschaftszweck und Förderpflicht) sollten möglichst Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung, internen Haftungsverteilung, Beschlussfassung, Gewinn- und Verlustverteilung, Erbfolge, Auseinandersetzung und Auflösung enthalten sein.
Eine Eintragung einer GbR in das Handelsregister ist nicht möglich. Allerdings hat die gewerblich handelnde GbR die Möglichkeit, sich als OHG in das Handelsregister eintragen zu lassen (Paragraf 2 Absatz 1 HGB). Die Anmeldung der OHG ist von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Die vertretungsberechtigten Gesellschafter haben zudem ihre Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen, das heißt in öffentlich beglaubigter Form (notarielle Beurkundung) einzureichen. Die Gesellschaft muss dann als OHG im Rechtsverkehr auftreten und unterliegt allen an die Eigenschaft als OHG anknüpfenden Rechten und Pflichten.
Die gewerblich tätigen Gesellschafter der GbR müssen ihr Gewerbe beim örtlich zuständigen Gewerbeamt anzeigen (vergleiche Paragraf 14 Absatz 1 Gewerbeordnung - GewO). Dies ist in Hamburg das örtlich zuständige Bezirksamt (Verbraucherschutzamt). Eine Gewerbeanzeige ist auch am Serviceschalter der Handelskammer Hamburg möglich. Ausnahmsweise dürfen bestimmte Gewerbe zum Schutz der Allgemeinheit nur ausgeübt werden, wenn zusätzlich eine Erlaubnis beziehungsweise Genehmigung vorliegt oder der Unternehmer bestimmte Sachkunde nachweisen kann. Eine solche ist zum Beispiel beim Vermittlergewerbe (Paragraf 34 c Absatz 1 Nummer 1 GewO), Bewachungsgewerbe (Paragraf 34 a Absatz 1 Satz 1 GewO) oder Gaststättengewerbe (Paragraf 1 Absatz 1 Gaststättengesetz - GastG) notwendig. Näheres erfahren Sie in unseren Merkblättern „Gewerbeanmeldung” sowie „Welche Angaben benötigt das Finanzamt bei Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit?”.
Da die GbR nicht im Handelsregister eingetragen wird, führt sie kein Firmenzeichen im Sinne des Paragrafen 17 und folgende HGB, unter der sie im Geschäftsverkehr auftritt. Soweit die GbR aber gewerblich tätig wird, müssen auf Geschäftsbriefen die ausgeschriebenen Vor- und Zunamen aller Gesellschafter sowie die ladungsfähige Anschrift der GbR (Postanschrift) verwendet werden (vergleiche Paragraf 15 b GewO). Zu den Geschäftsbriefen zählen zum Beispiel Rechnungen, Quittungen oder Liefer- und Bestellscheine. Näheres erfahren Sie in unserem Merkblatt „Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen”.
Daneben kann die GbR eine geschäftliche Bezeichnung führen. Diese darf aber nicht den Eindruck des Gebrauchs einer Firma erwecken oder in sonstiger Weise täuschungsgeeignet oder irreführend sein. Der Zusatz „Gesellschaft bürgerlichen Rechts", „GbR” oder „BGB-Gesellschaft” ist nicht erforderlich, aber möglich.
Gestattet wäre zum Beispiel:

„Anna Reich & Robert Hut GbR - Herrenbekleidung”  oder 
„Herren- und Damenbekleidung Michael Maier & Stefan Herz BGB-Gesellschaft”.

3. Rechte und Pflichten der Gesellschafter

Zwischen den Gesellschaftern der GbR entstehen bestimmte Rechte und Pflichten. Diese richten sich vorrangig nach der Übereinkunft zwischen den Gesellschaftern. Haben die Gesellschafter keine Regelung getroffen, gelten die gesetzlichen Vorschriften (Paragraf 705 und folgende BGB).
Danach haben die Gesellschafter folgende Rechte und Pflichten:
  • Die Gesellschafter sind zur Leistung der vereinbarten Beiträge verpflichtet. Die Beiträge können zum Beispiel in Geldmitteln, im Zur-Verfügung-Stellen von Personal, Geräten oder Stoffen, in Dienst- oder Werkleistungen bestehen.
  • Die Gesellschafter haben gegenüber der GbR eine Treuepflicht. Die Treuepflicht verlangt von ihnen, die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was sie schädigt.
  • Die Gesellschafter haben das Recht und die Pflicht zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung.
  • Die Gesellschafter haben ein Stimmrecht bei der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen.
  • Die Gesellschafter können gewisse Kontrollrechte ausüben, beispielsweise sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und Papiere (Verträge, Korrespondenz etc.) der Gesellschaft einsehen und sich aus diesen Unterlagen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen (Paragraf 716 Absatz 1 BGB).
  • Die Gesellschafter sind an Gewinn und Verlust der GbR beteiligt (vergleiche Paragraf 722 Absatz 1 BGB).

4. Gesellschaftsvermögen

Das Gesellschaftsvermögen ist das gemeinschaftliche Vermögen der Gesellschafter (Paragraf 718 Absatz 1 BGB). Dieses besteht aus den Beiträgen der Gesellschafter sowie dem erwirtschafteten Gewinn. Das Vermögen steht allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Es unterliegt einer sogenannten gesamthänderischen Bindung, dies bedeutet, dass ein Gesellschafter weder über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen noch über seinen Anteil an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen allein verfügen kann. Dies ist nur durch alle Gesellschafter gemeinsam möglich.

5. Rechts-/Parteifähigkeit und Haftung

Die GbR ist aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2001 (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001, Aktenzeichen: II ZR 331/00) rechtsfähig, soweit sie durch die Teilnahme am Rechtsverkehr nach außen auftritt und eigene Rechte und Pflichten begründet. Man spricht von einer sogenannten Außen-GbR.
Dies hat unter anderem zur Folge, dass die GbR
  • selbst Vertragspartnerin und damit Schuldnerin beziehungsweise Gläubigerin werden kann;
  • im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig ist, das heißt selbst klagen und verklagt werden kann und Leistungen an die GbR verlangen kann.
Für die Verbindlichkeiten der GbR gegenüber Dritten steht diesen als Haftungsmasse das Gesellschafts- und das Privatvermögen jedes einzelnen Gesellschafters zur Verfügung.
Zum einen haftet die Außen-GbR für Verbindlichkeiten, die durch Vertragsabschluss im Namen der Gesellschaft entstanden sind, unbeschränkt mit ihrem Vermögen. Daneben haften für solche Verbindlichkeiten grundsätzlich auch die Gesellschafter unbeschränkt persönlich mit ihrem Privatvermögen. Ein Gläubiger kann zum Beispiel einen Gesellschafter nach seiner freien Wahl aussuchen und in vollem Umfang in Anspruch nehmen. Der in Anspruch genommene Gesellschafter kann dann von den anderen Gesellschaftern anteilig internen Ausgleich verlangen. Dabei haften die Gesellschafter untereinander in der Regel zu gleichen Teilen. Die Gesellschafter können aber individuell eine andere Regelung treffen, etwa eine Haftung nach unterschiedlichen Quoten. Diese Regelung wirkt aber nicht im Außenverhältnis gegenüber Dritten.
Im Hinblick auf den Haftungsumfang ist es unter den Gesellschaftern möglich, die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag zu begrenzen beziehungsweise völlig auszuschließen. Eine derartige Haftungsbeschränkung ist aber nur dann wirksam, wenn sie mit dem jeweiligen Vertragspartner individuell ausgehandelt wird. Aus Beweiszwecken ist ein schriftlicher Abschluss einer solchen Zusatzvereinbarung zu empfehlen. Eine Beschränkung der persönlichen Haftung der Gesellschafter durch das Auftreten nach außen mit dem Hinweis auf die beschränkte Haftung oder mit einer ähnlichen Bezeichnung ist unwirksam.

6. Geschäftsführung und Vertretung

Zu unterscheiden ist zwischen der Geschäftsführung und der Vertretung. Aufgabe der Geschäftsführung ist das Management eines Unternehmens im Innenverhältnis, das heißt Überwachung der Produktion, Buchführung, Erledigung der Korrespondenz etc. Die Vertretung betrifft dagegen das Handeln im Außenverhältnis, zum Beispiel die Eingehung von Verpflichtungen im Namen der GbR.
Die Führung der Geschäfte in der GbR steht den Gesellschaftern grundsätzlich gemeinschaftlich zu (Gesamtgeschäftsführung, vergleiche Paragraf 709 Absatz 1 BGB). Für jedes Geschäft ist daher die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Von dieser Regelung kann aber abgewichen werden, zum Beispiel kann vereinbart werden, dass die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern (Paragraf 710 Satz 1 BGB) oder einem einzelnen Gesellschafter übertragen wird (Einzelgeschäftsführungsbefugnis, vergleiche Paragraf 710 Satz 1 BGB). Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern derart zu, dass jeder alleine zu handeln berechtigt ist, besteht für die anderen Gesellschafter die Möglichkeit, das Geschäft zu blockieren (Widerspruchsrecht, Paragraf 711 BGB). Von dieser Regelung kann ebenfalls durch entsprechende Vereinbarung abgewichen werden.
Den geschäftsführungsbefugten Gesellschaftern kann die Geschäftsführungsbefugnis wieder entzogen werden. Voraussetzung ist, dass ein „wichtiger Grund” vorliegt, zum Beispiel eine besonders grobe Pflichtverletzung oder eine Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (vergleiche Paragraf 712 Absatz 1 BGB). Aber auch hier sind abweichende Vereinbarungen möglich. Umgekehrt kann ein geschäftsführungsbefugter Gesellschafter die Geschäftsführung kündigen, wenn für ihn ein wichtiger Grund vorliegt (Paragraf 712 Absatz 2 BGB).
An die Geschäftsführung ist bei der GbR die Vertretung gekoppelt, das heißt die Vertretungsbefugnis reicht ebenso weit wie die Geschäftsführungsbefugnis. Soweit also einem Gesellschafter die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten (Paragraf 714 BGB). Hiervon abweichend kann unter den Gesellschaftern vereinbart werden, dass einzelne oder mehrere Gesellschafter die GbR nach außen vertreten. Eine Entziehung dieser Befugnis ist ebenfalls möglich.

7. Gewinn- und Verlustbeteiligung

In der Praxis empfiehlt es sich, individuelle Regelungen zur Gewinn- und Verlustbeteiligung schriftlich festzulegen, um insbesondere bei unterschiedlichem Gewicht der Gesellschafterbeiträge einen gerechten Ausgleich zu schaffen. Wird keine Regelung zwischen den Gesellschaftern getroffen, greifen die gesetzlichen Regelungen. Danach hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf Art und Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust („Gewinn- und Verlustbeteiligung nach Köpfen”, Paragraf 722 Absatz 1 BGB).
Die Durchführung der Gewinn- und Verlustbeteiligung sollte ebenfalls durch Übereinkunft zwischen den Gesellschaftern geregelt werden. Ist dies nicht geschehen, gelten die gesetzlichen Regelungen. Danach kann ein Gesellschafter, soweit die GbR nur für eine kurze Zeit im Kalenderjahr, zum Beispiel für die Durchführung eines Seminars, gegründet wurde, den Rechnungsabschluss und die Verteilung des Gewinnes beziehungsweise Verlustes erst nach Auflösung der GbR verlangen (Paragraf 721 Absatz 1 BGB). Ist die GbR auf längere Zeit geschlossen, erfolgt der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung am Schluss eines jeden Geschäftsjahres (Paragraf 721 Absatz 2 BGB).

8. Veränderung des Personenbestandes

Da die GbR nach dem traditionellen Verständnis als Personengesellschaft eng mit ihren Gesellschaftern verflochten ist, hat eine Veränderung des Personenbestandes innerhalb der GbR nach den gesetzlichen Vorgaben entscheidende Auswirkungen auf ihren Bestand. Bei Ausscheiden oder Tod eines Gesellschafters sieht das Gesetz als Folge die Auflösung der GbR vor. Diese Regel ist aber abzuwenden. So können die Gesellschafter vorab eine abweichende Regelung treffen.

8.1 Ausscheiden eines Gesellschafters

Ein Gesellschafter kann aus unterschiedlichen Gründen aus der GbR ausscheiden, zum Beispiel bei Kündigung oder Ausschließung oder nach einer einvernehmlichen Trennung. Das Ausscheiden eines Gesellschafters hat grundsätzlich die Auflösung der GbR zur Folge. Im Gesellschaftsvertrag kann davon abweichend die Fortsetzung der GbR vereinbart werden (sogenannte „Fortsetzungsklausel”). Scheidet ein Gesellschafter aus einer fortbestehenden GbR aus, erhält er anstelle seines Gesellschaftsanteils einen Anspruch auf Abfindung, wobei die Höhe der Abfindung dem Betrag entspricht, den der ausscheidende Gesellschafter erhalten hätte, wenn die GbR aufgelöst worden wäre. Daneben haftet der ausgeschiedene Gesellschafter weiterhin für Verbindlichkeiten der GbR, sofern diese bei seinem Ausscheiden begründet waren, vor Ablauf von fünf Jahren fällig und ihm gegenüber festgestellt werden. Die Haftung erlischt nach fünf Jahren, nachdem die jeweiligen Gläubiger von seinem Ausscheiden aus der GbR Kenntnis erlangt haben (sogenannte „Nachhaftung”. Vergleiche Paragraf 736 Absatz 2 BGB in Verbindung mit Paragraf 160 Absatz 1 HGB).

8.2 Eintritt eines neuen Gesellschafters

Der Eintritt eines neuen Gesellschafters erfolgt durch Abschluss eines Vertrages mit den bisherigen Gesellschaftern. An der Identität der GbR ändert dies nichts. Zu beachten ist jedoch, dass die in eine bestehende GbR eintretenden Gesellschafter seit dem 7. April 2003 nicht nur für die seit ihrem Eintritt, sondern auch für die vor ihrem Eintritt in die GbR begründeten Verbindlichkeiten gemäß Paragraf 130 HGB analog haften (BGH, Urteil vom 7. April 2003 – Aktenzeichen: II ZR 56/02). Wer allerdings vor diesem Datum in eine GbR eingetreten ist, wird in seinem Vertrauen auf die bis dahin ergangene Rechtsprechung, die bezüglich der Altverbindlichkeiten eine Haftung ablehnte, geschützt.

8.3 Gesellschafterwechsel

Ein Gesellschafterwechsel ist möglich, wenn das Ausscheiden eines Gesellschafters und der Eintritt eines neuen Gesellschafters dergestalt kombiniert werden, dass der neue Gesellschafter an die Stelle des Austretenden tritt. In der Praxis geschieht dies regelmäßig dadurch, dass ein Gesellschafter der GbR seinen Gesellschaftsanteil an einen Dritten mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter abtritt. Der Dritte wird dadurch neuer Gesellschafter der GbR. An der Identität der GbR ändert sich durch den Gesellschafterwechsel nichts.

8.4 Tod eines Gesellschafters

Der Tod eines Gesellschafters hat grundsätzlich ebenfalls die Auflösung der GbR zur Folge. Abweichend davon kann zwischen den Gesellschaftern vereinbart werden, dass die GbR zum Beispiel unter den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt wird (sogenannte Fortsetzungsklauseln) oder der Erbe anstelle des Verstorbenen der GbR beitritt.

9. Auflösung und Liquidation der GbR

Eine Auflösung der GbR hat den gesetzlichen Vorgaben zufolge in unterschiedlichen Fällen zu erfolgen, wie zum Beispiel bei Übereinkunft zwischen den Gesellschaftern, Kündigung durch einen Gesellschafter, Erreichung oder Unerreichbarkeit des vereinbarten Gesellschaftszwecks, Zeitablauf bei befristeter Gesellschaft, Tod eines Gesellschafters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GbR oder eines Gesellschafters. Die Gesellschafter können sich aber - wie bereits aufgezeigt - darauf verständigen, dass die GbR in solchen Fällen fortgeführt wird.
Im Anschluss an die Auflösung der GbR findet die Auseinandersetzung (Liquidation) statt. Die Modalitäten können aufgrund einer Übereinkunft zwischen den Gesellschaftern geregelt werden. Ansonsten gelten die gesetzlichen Regelungen (Paragraf 732 und folgende, Paragraf 741 und folgende BGB). Danach läuft die Auseinandersetzung wie folgt ab:
  • zunächst sind die laufenden Geschäfte der GbR abzuwickeln und die Schulden der GbR zu tilgen,
  • sodann sind den Gesellschaftern ihre Einlagen zurückzuerstatten oder wertmäßig zu ersetzen und die der GbR zum Gebrauch überlassenen Gegenstände an die Gesellschafter zurückzugeben,
  • schließlich wird das noch verbliebene Vermögen der GbR unter den Gesellschaftern im Verhältnis der Gewinnanteile verteilt.
Mit Abschluss der Liquidation ist die Gesellschaft erloschen und existiert nicht mehr.

10. Steuerliche Behandlung der GbR

Bei der GbR bestehen vielfältige steuerrechtliche Besonderheiten, die bei der Gründung und dem Bestehen der Gesellschaft zu beachten sind. Nachdem die gewerblich tätigen Gesellschafter der GbR ihr Gewerbe beim örtlich zuständigen Gewerbe- und Ordnungsamt angezeigt haben, erhalten sie von ihrem zuständigen Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den sie ausgefüllt an das Finanzamt zurücksenden.

10.1 Gewinnfeststellung

Der maßgebliche Gewinn der GbR wird entweder durch eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) oder den sogenannten Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) ermittelt. Bei der GbR als kleingewerbliches Unternehmen dürfte regelmäßig eine EÜR in Betracht kommen. Bei der EÜR werden die tatsächlich erhaltenen Betriebseinnahmen (Zuflussprinzip) und tatsächlich geleisteten Betriebsausgaben (Abflussprinzip) gegenübergestellt nach dem Prinzip:
Betriebseinnahmen
./. Betriebsausgaben
= Gewinn beziehungsweise Verlust
Diese Methode der Gewinnermittlung ist aber nur bei Gesellschaften möglich, die nicht zu einem Betriebsvermögensvergleich verpflichtet sind und auch nicht freiwillig Bücher führen (vergleiche Paragraf 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz - EStG). Die Gewinnermittlung mittels EÜR ist für Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, möglich, wenn:
  • der Jahresumsatz unter – 600.000 Euro (bis 31. Dezember 2006 – 350.000 Euro, vergleiche Paragraf 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Abgabenordnung - AO) und
  • der Jahresgewinn unter – 60.000 Euro (bis 31. Dezember 2007 – 30.000 Euro, vergleiche Paragraf 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AO) liegt und
  • nicht freiwillig Bücher geführt werden.
Ansonsten ist ein Betriebsvermögensvergleich (Bilanz) durchzuführen, bei dem das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres mit dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres verglichen wird. Der Unterschiedsbetrag ist der steuerpflichtige Gewinn beziehungsweise Verlust.
Der Betrieb der GbR ist beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Es ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die GbR ihren Sitz hat. Soweit sie keine Geschäftsräume unterhält, kann dies das Wohnsitz-Finanzamt eines der Gesellschafter sein. Dieser kann von den übrigen Gesellschaftern der GbR zum Empfangsbevollmächtigten ernannt werden. Bei diesem Finanzamt erhält die GbR dann eine eigene Steuernummer. Für die Anmeldung müssen die Personalausweise aller Gesellschafter, ein unterschriebener Fragebogen zur steuerlichen Erfassung – Personengesellschaften/-gemeinschaften und, falls ein solcher abgeschlossen wurde, ein von allen Gesellschaftern unterschriebener Gesellschaftsvertrag in Kopie vorgelegt werden.
Die Steuererklärung der GbR muss bei dem zuständigen Finanzamt nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Mai des Folgejahres eingereicht werden. Für die Steuererklärung gibt es bei den Finanzämtern ein Formular zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung, auf dem unter anderem die prozentuale Verteilung der Gewinn- und Verlustbeteiligung der Gesellschafter anzugeben ist und dem die Einnahmenüberschussrechnung beigefügt wird.
Die Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern richtet sich vorrangig nach ihrer Übereinkunft. Soweit eine solche fehlt, wird jeder Gesellschafter zu gleichen Anteilen am Gewinn beteiligt. Die Gewinnanteile der Gesellschafter müssen sich dann in den persönlichen Steuererklärungen der Gesellschafter wiederfinden, welche sie bei ihrem Wohnsitz-Finanzamt abgeben müssen.

10.2 Besteuerung des Gewinns bei den Gesellschaftern

Die GbR ist, anders als zum Beispiel die GmbH, keine eigene Rechtsperson, was dazu führt, dass die GbR selbst nicht Steuersubjekt der Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer ist. Die GbR wird damit nicht selbst zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer veranlagt. Vielmehr wird nach einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung der Gewinn dem jeweiligen Gesellschafter in der Höhe des ihm zustehenden Anteils zugeordnet und bei diesem besteuert.
Die Gesellschafter unterliegen je nach Rechtsform der Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Sofern es sich bei den Gesellschaftern um natürliche Personen handelt, unterliegt der Gewinnanteil der Einkommensteuer, sofern die Gesellschafter juristische Personen sind, der Körperschaftsteuer. Sind beispielsweise mehrere natürliche Personen an einer gewerblichen GbR beteiligt, werden die entsprechenden Gewinnanteile als Einkünfte aus Gewerbebetrieb beim jeweiligen Gesellschafter mit dessen individuellem Steuersatz versteuert. Die Besteuerung erfolgt unabhängig davon, ob die Gewinne im Unternehmen verbleiben oder dem Unternehmen entnommen werden.

10.3 Gewerbesteuer

Anders als bei der Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer unterliegt die GbR selbst der Gewerbesteuer. Die GbR ist gewerbesteuerpflichtig, soweit sie ein Gewerbe ausübt (vergleiche Paragraf 2 Absatz 1 Gewerbesteuergesetz - GewStG). Ist die GbR dagegen nicht auf den Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gerichtet, sondern zum Beispiel auf eine bloße Vermögensverwaltung, löst diese Tätigkeit keine Gewerbesteuer aus. Besonderheiten können sich aber ergeben, wenn die GbR teils gewerblich und teils vermögensverwaltend tätig wird.
Die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dies ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der um gesetzlich bestimmte Kürzungen und Hinzurechnungen ergänzt wird.
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. Bei einer GbR ist der Gewerbeertrag um einen Freibetrag von – 24.500 Euro zu kürzen (vergleiche Paragraf 11 Absatz 1 GewStG). Der steuerliche Hebesatz ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich.
Zur Kompensation der Gewerbesteuer können die Gesellschafter, soweit sie natürliche Personen sind, aber im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer mit einem derzeitigen Anrechnungsfaktor von 3,8 anteilig anrechnen lassen (vergleiche Paragraf 35 Absatz 1 EStG).
Hinweis: Näheres zur Gewerbesteuer erfahren Sie in unserem Merkblatt „Gewerbesteuer”.

10.4 Umsatzsteuer

Die GbR ist auch im Hinblick auf die Umsatzsteuer ein eigenes Steuersubjekt, soweit sie Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist. Das heißt, dass sie für Lieferungen und sonstige Leistungen, die sie im Inland gegen Entgelt im Rahmen ihres Unternehmens ausführt, Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 Prozent zu entrichten hat. Der Steuersatz ermäßigt sich auf 7 Prozent für bestimmte Lieferungen und Leistungen, wie zum Beispiel die Lieferung von Lebensmitteln oder Büchern (vergleiche Paragraf 12 Absatz 1 und 2 UStG). Bestimmte Lieferungen und Leistungen, insbesondere innergemeinschaftliche, können von der Umsatzsteuer befreit sein (vergleiche Paragraf 4 und folgende UStG).
Bei geringen Umsätzen kann die Anwendung der sogenannten umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung des Paragrafen 19 UStG in Betracht kommen. Danach wird bei Unternehmern, deren Umsatz im Jahr der Gründung voraussichtlich – 22.000 Euro nicht übersteigt, keine Umsatzsteuer erhoben. Sie dürfen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und haben keinen Vorsteuerabzug aus der ihnen in Rechnung gestellten Umsatzsteuer. Sie müssen die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführen. Soweit das Unternehmen erst Mitte des Jahres gegründet wird, ist der Betrag von – 22.000 Euro anteilig auf die restlichen Monate umzurechnen. Entsprechendes gilt für die Jahre nach der Gründung, soweit der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht über – 22.000 Euro lag und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht – 50.000 Euro überschreiten wird. Der Umsatz berechnet sich aus den vereinnahmten Entgelten einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer.

10.5 Übersicht - GbR und Steuern

Steuerart
Hinweise

Einkommen-/

Körperschaftsteuer


Die GbR unterliegt selbst weder der Einkommen- noch der Körperschaftsteuer.

Für ihre Steuererklärung hat sie bei dem zuständigen Finanzamt ein Formular zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung abzugeben, welches die jeweiligen Gewinnanteile der Gesellschafter enthält. Die einzelnen Gesellschafter haben je nach Rechtsform ihren Gewinnanteil als Einkünfte bei der Einkommensteuer oder bei der Körperschaftsteuer zu versteuern.

Gewerbesteuer
Die GbR ist selbst gewerbesteuerpflichtig, wenn sie gewerblich tätig wird. Der Gewerbeertrag ist um einen Freibetrag von – 24.500 Euro zu kürzen (vergleiche Paragraf 11 Absatz 1 GewStG).
Umsatzsteuer
Die GbR ist bei entsprechender Tätigkeit Unternehmer im Sinne des UStG und somit umsatzsteuerpflichtig (Ausnahme: umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung).
Grunderwerbsteuer
Bei der Übernahme von Grundstücken in das beziehungsweise Veräußerung aus dem Gesellschaftsvermögen entsteht Grunderwerbsteuer. Dasselbe gilt, wenn ein Grundstück der GbR in das Alleineigentum eines Gesellschafters übergeht. Jedoch sind die Bestimmungen der Paragrafen 5 und 6 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) zur anteiligen Befreiung zu beachten.

11. Gesellschaftsregister

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1. Januar 2024 wird ein Gesellschaftsregister errichtet, in dem sich neue und auch bestehende Gesellschaften bürgerlichen Rechts eintragen lassen können. Wir werden rechtzeitig vor Jahresende dazu näher informieren.

Stand: Oktober 2023