Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Seit 1. Januar 2024 gelten neue gesetzliche Regelungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurden Änderungen für die GbR eingeführt und die Möglichkeit der Eintragung in das Gesellschaftsregister geschaffen.
- 1. Gesellschaftsregister für die GbR seit 1. Januar 2024
- 2. Begriff der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- 3. Gründung und Auftreten der GbR
- 4. Name der GbR – Auftreten im Geschäftsverkehr
- 5. Rechte und Pflichten der Gesellschafter
- 6. Gesellschaftsvermögen
- 7. Rechts- und Parteifähigkeit
- 8. Geschäftsführung und Vertretung
- 9. Haftung
- 10. Gesellschafterwechsel
- 11. Ausscheiden eines Gesellschafters
- 12. Steuerliche Behandlung der GbR
1. Gesellschaftsregister für die GbR seit 1. Januar 2024
Eine wichtige Neuerung ist die Einführung des neuen Gesellschaftsregisters. Dieses wird von den Amtsgerichten geführt, die auch für die Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister zuständig sind.
Es gibt zwar keine allgemeine Eintragungspflicht für die GbR, diese steht auch weiterhin als einfache, formlos zu gründende Gesellschaftsform zur Verfügung. In bestimmten Fällen ist die Eintragung in das Gesellschaftsregister aber zwingend, da die GbR ohne Registrierung nur noch eingeschränkt handlungsfähig ist. Dies betrifft insbesondere Sachverhalte, bei denen die GbR über Rechtspositionen verfügen will, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind. Ein Beispiel dafür ist der Eigentumserwerb an Immobilien, der die Eintragung im Grundbuch voraussetzt. Ohne vorherige Registrierung der GbR im Gesellschaftsregister kann die Eintragung der GbR im Grundbuch künftig nicht mehr vollzogen werden.
Auch wenn sich die GbR als Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft beteiligt, die beispielsweise im Handelsregister eingetragen ist, muss sie zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen werden, damit ihre Gesellschaftserstellung wiederum im Handelsregister eingetragen werden kann.
Soweit die Eintragung nicht zwingend ist, kann sich die GbR auch freiwillig in das neue Gesellschaftsregister eintragen. Die Registrierung bringt einige Vorteile mit sich, insbesondere wird die Teilnahme der eingetragenen GbR (im Folgenden: eGbR) am Geschäftsverkehr erleichtert. Denn das Gesellschaftsregister ist als öffentliches Register für jeden kostenlos einsehbar, um wesentliche Informationen der eGbR abzurufen. Der Inhalt des Gesellschaftsregisters genießt den öffentlichen Schutz des guten Glaubens auf die Richtigkeit des Inhaltes. Mit der Registerpublizität entsteht Transparenz über die Existenz und Identität der GbR. Damit wird auch der Nachweis der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter im Geschäftsverkehr vereinfacht. Ohne Registerpublizität kann die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter nur durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages oder Vollmachten offenbart werden. Die Registrierung bringt somit mehr Rechtssicherheit und stärkt das Vertrauen der Vertragspartner.
Das Eintragungsprozedere setzt eine notariell beglaubigte Anmeldung durch sämtliche Gesellschafter voraus. Die Anmeldung muss Angaben zum Namen der Gesellschaft, dem Sitz und der Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union enthalten. Ferner soll der Unternehmensgegenstand angegeben werden, soweit er sich nicht aus dem Namen der Gesellschaft ergibt. Die Gesellschafter müssen ihren Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort angeben. Sind Gesellschafter juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, muss die Firma oder der Name, die Rechtsform, der Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, das zuständige Register und die Registernummer angegeben werden. Daneben muss die Anmeldung Angaben zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter und die Versicherung enthalten, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.
Auch Änderungen, wie zum Beispiel im Gesellschafterbestand, der Vertretungsbefugnis oder dem Sitz der eingetragenen eGbR, müssen ebenfalls notariell zur Eintragung in das Gesellschaftsregister angemeldet werden. Nicht erforderlich – aber empfehlenswert – ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag, eine notarielle Beurkundungspflicht besteht nicht.
Die Rückkehr der eGbR zu einer nicht registrierten GbR durch einfache Löschung im Gesellschaftsregister ist nicht möglich. Vielmehr muss die eGbR liquidiert werden, um die Löschung im Gesellschaftsregister herbeizuführen. Die eGbR kann aber ihren Status wechseln und eine andere Rechtsform annehmen, die zum Beispiel im Handelsregister eingetragen wird.
Die Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister verändert ihren Status als Kleingewerbe im Übrigen nicht, sie wird dadurch nicht zu einem kaufmännischen Handelsgewerbe.
Die Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister verändert ihren Status als Kleingewerbe im Übrigen nicht, sie wird dadurch nicht zu einem kaufmännischen Handelsgewerbe.
Beachtet werden muss die Meldepflicht der eGbR zum Transparenzregister. Angaben zu dem bzw. den wirtschaftlich Berechtigten sowie darauf bezogene Änderungen müssen im Transparenzregister eingetragen werden. Für die nicht eingetragene GbR gilt dies nicht.
2. Begriff der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) stellt einen auf Dauer angelegten Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen zur Verfolgung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks dar (Paragraf 705 und folgende, Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Die Gesellschafter sind verpflichtet, diesen Zweck zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge durch Einbringung von Einlagen zu leisten. Die GbR kann für alle erlaubten Zwecke gegründet werden. Diese können erwerbswirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. In der Praxis wird die Rechtsform der GbR vielseitig genutzt, zum Beispiel für gewerbliche Tätigkeiten, Wohn-, Fahrt- und Spielgemeinschaften oder unter Freiberuflern (Rechtsanwälte, Ärzte).
Die GbR ist insbesondere zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG) abzugrenzen, da beide Gesellschaften unterschiedlichen Regelungen unterliegen und für die OHG zum Teil strengere Vorschriften bestehen. Ist der angestrebte erwerbswirtschaftliche Zweck der Personengesellschaft der Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma (Paragraf 1 Handelsgesetzbuch - HGB), ist als Gesellschaftsform nicht die GbR, sondern nur eine OHG oder eine Kommanditgesellschaft (KG) möglich. Eine Vereinbarung der Gesellschafter, wonach eine GbR gegründet werden soll, ist in diesem Fall unbeachtlich.
Der Betrieb eines Handelsgewerbes liegt vor, wenn das Gewerbe einen kaufmännischen Zuschnitt gemäß Paragraf 1 Absatz 2 HGB hat. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass ein Unternehmen nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Kriterien zum Erfordernis des kaufmännischen Geschäftsbetriebs ergeben sich aus der Art der Geschäftstätigkeit, zum Beispiel Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen, große Lagerhaltung und dem Umfang der Geschäftstätigkeit, beispielsweise Umsatzvolumen, Größe und Organisation (Größe des Geschäftsbetriebs, Zahl der Betriebsstätten). Zum Beispiel spricht ein Betriebsvermögen von – 100.000 Euro oder ein Jahresumsatz im Einzelhandel von – 250.000 Euro regelmäßig für eine kaufmännische Einrichtung.
3. Gründung und Auftreten der GbR
Errichtet wird eine GbR durch einen formlosen Gesellschaftsvertrag. Der Abschluss kann ausdrücklich, aber auch bloß stillschweigend erfolgen. Dies bedeutet, dass regelmäßig die mündliche Übereinkunft zwischen den Gesellschaftern zur Gründung einer GbR ausreicht. Aus diesem Grund wissen viele Personenzusammenschlüsse gar nicht, dass sie tatsächlich bereits eine GbR gegründet haben. Besonderheiten gelten unter anderem, wenn Grundstücke in die Gesellschaft eingebracht werden. In diesem Fall ist der Vertrag notariell zu beurkunden (Paragrafen 311 b, 873, 925 BGB). Gesellschafter können jede natürliche und juristische Person sein, ebenso wie Personen- und Personenhandelsgesellschaften. Es muss sich mindestens um zwei Gesellschafter handeln.
Aus Beweiszwecken und zur Vermeidung von späteren Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten empfiehlt es sich, einen schriftlichen Vertrag - möglichst unter Hinzuziehung eines rechtlichen Beraters - aufzusetzen. Neben den notwendigen Bestandteilen (Gesellschaftszweck und Förderpflicht) sollten möglichst Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung, internen Haftungsverteilung, Beschlussfassung, Gewinn- und Verlustverteilung, Erbfolge, Auseinandersetzung und Auflösung enthalten sein.
Eine Eintragung einer GbR in das Handelsregister ist nicht möglich. Allerdings hat die gewerblich handelnde GbR die Möglichkeit, sich als OHG in das Handelsregister eintragen zu lassen (Paragraf 2 Absatz 1 HGB). Die Anmeldung der OHG ist von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Die vertretungsberechtigten Gesellschafter haben zudem ihre Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen, das heißt in öffentlich beglaubigter Form (notarielle Beurkundung) einzureichen. Die Gesellschaft muss dann als OHG im Rechtsverkehr auftreten und unterliegt allen an die Eigenschaft als OHG anknüpfenden Rechten und Pflichten.
Die gewerblich tätigen Gesellschafter der GbR müssen ihr Gewerbe beim örtlich zuständigen Gewerbeamt anzeigen (vergleiche Paragraf 14 Absatz 1 Gewerbeordnung - GewO). Ausnahmsweise dürfen bestimmte Gewerbe zum Schutz der Allgemeinheit nur ausgeübt werden, wenn zusätzlich eine Erlaubnis beziehungsweise Genehmigung vorliegt oder der Unternehmer bestimmte Sachkunde nachweisen kann. Eine solche ist zum Beispiel beim Vermittlergewerbe (Paragraf 34 c Absatz 1 Nummer 1 GewO) und Bewachungsgewerbe (Paragraf 34 a Absatz 1 Satz 1 GewO) notwendig. Näheres erfahren Sie in unseren Merkblättern „Gewerbeanmeldung” sowie „Welche Angaben benötigt das Finanzamt bei Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit?”.
4. Name der GbR – Auftreten im Geschäftsverkehr
Für die GbR gilt, sofern keine Eintragung im Gesellschaftsregister erfolgt, folgendes:
Es besteht keine Pflicht, einen Rechtsformzusatz wie „GbR“ zu führen. Da der GbR-Zusatz über die Rechtsform aufklärt, ist die Verwendung empfehlenswert. Eine spezielle gesetzliche Regelung für den Namen der GbR gibt es nicht. Die Geschäftsbriefe der GbR und auch das Impressum müssen die Vor- und Nachnamen der Gesellschafter sowie eine ladungsfähige Anschrift enthalten. Geschäftsbriefe sind z. B. Bestell- und Lieferscheine, Quittungen, Rechnungen, Angebotsschreiben usw., auch in Form von E-Mail oder Telefax. Diese Transparenzpflichten leiten sich aus wettbewerbsrechtlichen Vorschriften ab. Auch die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung schreibt vor, dass ein Dienstleistungserbringer vor Vertragsschluss oder dem Erbringen der Dienstleistung den Vor- und Zunamen klar und verständlich zum Ausdruck bringen muss. Letztlich muss auch im Internetimpressum der Vor- und Zuname der Gesellschafter aufgeführt werden.
Seit 1. Januar 2024 gilt für die im Gesellschaftsregister eingetragene GbR (eGbR) folgendes:
Die eGbR ist verpflichtet, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Sofern keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, weil z. B. alle Gesellschafter GmbH sind, muss zusätzlich eine Kennzeichnung der Haftungsbeschränkung erfolgen, wie z. B. GmbH & Co. eGbR. Der Name der GbR kann aus den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter, einer Fantasiebezeichnung oder in Kombination mit einer Sach- oder Branchenbezeichnung gebildet werden. Die Zulässigkeit des Namens der eGbR orientiert sich an den firmenrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 18 HGB. Demnach muss der Name Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft besitzen und darf nicht zu einer wesentlichen Irreführung geeignet sein. Außerdem muss sich der Name der GbR deutlich von bereits bestehenden Unternehmen mit demselben Sitz abheben, die bereits in einem Register eingetragen wurden. Das Registergericht prüft die Zulässigkeit des Namens der eGbR nach den genannten Gesichtspunkten. Um zu vermeiden, dass das Registergericht den gewählten Namen wegen rechtlicher Mängel ablehnt, bietet die IHK eine kostenlose Prüfung des Namens an. Nutzen Sie hierfür unser Formblatt für die Firmennamen-Vorprüfung.
Die eGbR ist verpflichtet, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Sofern keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, weil z. B. alle Gesellschafter GmbH sind, muss zusätzlich eine Kennzeichnung der Haftungsbeschränkung erfolgen, wie z. B. GmbH & Co. eGbR. Der Name der GbR kann aus den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter, einer Fantasiebezeichnung oder in Kombination mit einer Sach- oder Branchenbezeichnung gebildet werden. Die Zulässigkeit des Namens der eGbR orientiert sich an den firmenrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 18 HGB. Demnach muss der Name Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft besitzen und darf nicht zu einer wesentlichen Irreführung geeignet sein. Außerdem muss sich der Name der GbR deutlich von bereits bestehenden Unternehmen mit demselben Sitz abheben, die bereits in einem Register eingetragen wurden. Das Registergericht prüft die Zulässigkeit des Namens der eGbR nach den genannten Gesichtspunkten. Um zu vermeiden, dass das Registergericht den gewählten Namen wegen rechtlicher Mängel ablehnt, bietet die IHK eine kostenlose Prüfung des Namens an. Nutzen Sie hierfür unser Formblatt für die Firmennamen-Vorprüfung.
Spezielle Regelungen für Pflichtangaben der eGbR in Geschäftsbriefen gibt es nicht. Es erscheint aber empfehlenswert, dass die eGbR ihren Namen mit Rechtsformzusatz, den Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der die eGbR in das Gesellschaftsregister eingetragen ist, angibt. Diese Transparenzpflichten leiten sich aus wettbewerbsrechtlichen Vorschriften ab. Ausdrücklich vorgeschrieben sind die Angaben ab 1. Januar 2024 in der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung. Dienstleistungserbringer müssen die Angaben vor Vertragsschluss oder dem Erbringen der Dienstleistung klar und verständlich zum Ausdruck bringen. Gleiches gilt für die Impressumsangaben nach dem Digitale-Dienste-Gesetz.
5. Rechte und Pflichten der Gesellschafter
Zwischen den Gesellschaftern der GbR entstehen bestimmte Rechte und Pflichten. Diese richten sich vorrangig nach der Übereinkunft zwischen den Gesellschaftern. Haben die Gesellschafter keine Regelung getroffen, gelten die gesetzlichen Vorschriften (Paragraf 705 und folgende BGB).
Danach haben die Gesellschafter folgende Rechte und Pflichten:
- Die Gesellschafter sind zur Leistung der vereinbarten Beiträge verpflichtet. Die Beiträge können zum Beispiel in Geldmitteln, im Zur-Verfügung-Stellen von Personal, Geräten oder Stoffen, in Dienst- oder Werkleistungen bestehen.
- Die Gesellschafter haben gegenüber der GbR eine Treuepflicht. Die Treuepflicht verlangt von ihnen, die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was sie schädigt.
- Die Gesellschafter haben das Recht und die Pflicht zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung.
- Die Gesellschafter haben ein Stimmrecht bei der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen.
- Die Gesellschafter können gewisse Kontrollrechte ausüben, beispielsweise sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und Papiere (Verträge, Korrespondenz etc.) der Gesellschaft einsehen und sich aus diesen Unterlagen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen (Paragraf 716 Absatz 1 BGB).
- Die Gesellschafter sind an Gewinn und Verlust der GbR beteiligt (vergleiche Paragraf 722 Absatz 1 BGB).
6. Gesellschaftsvermögen
Seit Januar 2024 gilt nicht mehr das Gesamthandsprinzip. Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die GbR erworbenen Rechte und Verbindlichkeiten werden als Vermögen der GbR angesehen.
7. Rechts- und Parteifähigkeit
Seit Januar 2024 ist die Rechtsfähigkeit der GbR ausdrücklich im BGB geregelt. Die GbR (auch: Außen-GbR, Außengesellschaft) gilt als rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Die Rechtsfähigkeit wird vermutet, wenn der Gegenstand der GbR der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen ist. Davon abzugrenzen ist die nicht rechtsfähige GbR (auch: Innengesellschaft), die ebenfalls im BGB geregelt ist. Diese wird nicht unternehmerisch tätig, sie nimmt nicht am Rechtsverkehr teil, sondern dient den Gesellschaftern nur zur Ausgestaltung ihrer Rechtsverhältnisse untereinander. Auf die Innengesellschaft geht dieser Beitrag daher nicht weiter ein.
8. Geschäftsführung und Vertretung
Das Gesetz unterscheidet zwischen Geschäftsführung und Vertretungsmacht. Aufgabe der Geschäftsführung ist das Management eines Unternehmens im Innenverhältnis, beispielsweise Überwachung der Produktion, Buchführung, Erledigung von Korrespondenz usw. Die Vertretungsmacht bezieht sich dagegen auf das Handeln nach außen im Rechtsverkehr, zum Beispiel durch das Eingehen konkreter Verpflichtungen im Namen der Gesellschaft.
Der Grundsatz der gemeinschaftlichen Geschäftsführungsbefugnis bleibt auch nach der Neuregelung bestehen. Änderungen durch den Gesellschaftsvertrag sind möglich und im Einzelfall durchaus sinnvoll. Das BGB geht seit Januar 2024 als Regelfall von einer Gesamtvertretungsbefugnis aus, ohne diese an die Geschäftsführungsbefugnis zu knüpfen. Die Gesellschafter können davon abweichen und andere Vertretungsregelungen vereinbaren.
9. Haftung
Da die Außen-GbR selbst Anspruchsgegnerin ist, haftet sie für Verbindlichkeiten, die durch Vertragsabschluss im Namen der Gesellschaft entstanden sind, unbeschränkt mit ihrem Vermögen. Daneben haften für solche Verbindlichkeiten grundsätzlich auch die Gesellschafter als Gesamtschuldner persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Ein Gläubiger kann einen Gesellschafter nach seinem Belieben aussuchen und in vollem Umfang in Anspruch nehmen. Der in Anspruch genommene Gesellschafter kann von den anderen Gesellschaftern anteilig internen Ausgleich verlangen. Er trägt das Risiko, dass ein interner Ausgleich mangels solventer Gesellschafter scheitert.
Die Gesellschafter haften untereinander in der Regel zu gleichen Teilen. Im Gesellschaftsvertrag kann auch eine andere Regelung erfolgen, etwa eine Haftung nach unterschiedlichen Quoten. Solche internen Haftungsvereinbarungen wirken jedoch nicht gegenüber Dritten.
10. Gesellschafterwechsel
Ausscheiden
Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt nicht mehr zur Auflösung, sondern nur zu dessen Austritt; die GbR besteht nach dem neuen gesetzlichen Regelfall fort. Dies gilt beim Tod eines Gesellschafters, bei Kündigung der Mitgliedschaft durch Gesellschafter oder Pfändungsgläubiger und bei Insolvenz eines Gesellschafters. Ist dies nicht gewollt, muss der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich regeln. Zu beachten ist, dass die eGbR, die im Gesellschaftsregister registriert ist, jede Veränderung im Gesellschafterbestand beim Gesellschaftsregister in notarieller Form anmelden muss.
Übertragung des Gesellschaftsanteils
Ein Gesellschafter kann seinen Gesellschaftsanteil auf einen neuen Gesellschafter übertragen, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder die Gesellschafter hierfür ihre Zustimmung erteilen. In diesem Fall hat der neue Gesellschafter dieselbe Rechtsstellung wie der Ausscheidende, sofern nichts anderes vereinbart wird.
Beitritt
Der Beitritt in eine GbR ist grundsätzlich möglich. Dazu ist ein formloser Vertrag zwischen den bisherigen Gesellschaftern und dem neuen Gesellschafter sowie die Zustimmung aller Gesellschafter zu einer entsprechenden Änderung des Gesellschaftsvertrages erforderlich.
11. Ausscheiden eines Gesellschafters
Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt seit Januar 2024 nicht mehr zur Auflösung, sondern nur zu dessen Austritt; die GbR besteht nach dem neuen gesetzlichen Regelfall fort. Dies gilt beim Tod eines Gesellschafters, bei Kündigung der Mitgliedschaft durch Gesellschafter oder Pfändungsgläubiger und bei Insolvenz eines Gesellschafters.
12. Steuerliche Behandlung der GbR
Bei der GbR bestehen vielfältige steuerrechtliche Besonderheiten, die bei der Gründung und dem Bestehen der Gesellschaft zu beachten sind. Nachdem die gewerblich tätigen Gesellschafter der GbR ihr Gewerbe beim örtlich zuständigen Gewerbe- und Ordnungsamt angezeigt haben, erhalten sie von ihrem zuständigen Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den sie ausgefüllt an das Finanzamt zurücksenden.
Steuerart | Hinweise |
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Einkommen-/
Körperschaftsteuer
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Die GbR unterliegt selbst weder der Einkommen- noch der Körperschaftsteuer.
Für ihre Steuererklärung hat sie bei dem zuständigen Finanzamt ein Formular zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung abzugeben, welches die jeweiligen Gewinnanteile der Gesellschafter enthält. Die einzelnen Gesellschafter haben je nach Rechtsform ihren Gewinnanteil als Einkünfte bei der Einkommensteuer oder bei der Körperschaftsteuer zu versteuern.
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Gewerbesteuer | Die GbR ist selbst gewerbesteuerpflichtig, wenn sie gewerblich tätig wird. Der Gewerbeertrag ist um einen Freibetrag von – 24.500 Euro zu kürzen (vergleiche Paragraf 11 Absatz 1 GewStG). |
Umsatzsteuer | Die GbR ist bei entsprechender Tätigkeit Unternehmer im Sinne des UStG und somit umsatzsteuerpflichtig (Ausnahme: umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung). |
Grunderwerbsteuer | Bei der Übernahme von Grundstücken in das beziehungsweise Veräußerung aus dem Gesellschaftsvermögen entsteht Grunderwerbsteuer. Dasselbe gilt, wenn ein Grundstück der GbR in das Alleineigentum eines Gesellschafters übergeht. Jedoch sind die Bestimmungen der Paragrafen 5 und 6 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) zur anteiligen Befreiung zu beachten. |
Stand: Juni 2025