Kapitalgesellschaft

GmbH und UG (haftungsbeschränkt)

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Unternehmensgesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt) sind Kapitalgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Personen), bei denen die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Im Folgenden wird das für beide Gesellschaftsformen geltende Recht erläutert.

Aktuelles

Eintragung einer gemeinnützige Unternehmergesellschaft (gUG haftungsbeschränkt) ins Handelsregister: Die Abkürzung gGmbH für die gemeinnützige GmbH ist bekannt. Auch die Gemeinnützigkeit einer Unternehmensgesellschaft (UG) kann vom Finanzamt anerkannt werden. Allerdings waren bisher nicht alle Handelsregister bereit, die gUG (haftungsbeschränkt) einzutragen. Dies ist nun geklärt: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Beschluss vom 28. April 2020 (Az.: II ZB 13/19), dass die Abkürzung „g“ für gemeinnützig allgemein bekannt und damit die Abkürzung auch im Zusammenhang mit der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als gUG (haftungsbeschränkt) eintragungsfähig sei.

Allgemeine Infos

Die Reform des GmbH-Rechts hat die Einführung der UG (haftungsbeschränkt) bewirkt. Diese ist eine Variante der GmbH, jedoch keine eigene Rechtsform. Daher findet das Recht der GmbH auf die UG (haftungsbeschränkt) Anwendung. Im Folgenden wird das für beide Gesellschaftsformen geltende Recht erläutert. Sofern keine abweichenden Regelungen für die UG (haftungsbeschränkt) dargestellt sind, gelten die Ausführungen zur GmbH auch für die UG (haftungsbeschränkt). Sonderregeln für die UG (haftungsbeschränkt) finden sich in Paragraf 5a GmbHG und betreffen im Wesentlichen die Gesellschaftsgründung und das Gesellschaftskapital. Die UG (haftungsbeschränkt) soll vor allem Existenzgründungen mit geringer Kapitalausstattung einen möglichst schnellen und kostengünstigen Zugang zu einer haftungsbeschränkten Rechtsform ermöglichen.

Kapitalgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit

Eigene Rechtspersönlichkeit heißt, dass die Gesellschaft selbst Trägerin von Rechten und Pflichten ist. Sie kann – vertreten durch die Geschäftsführung – selbständig im Rechtsverkehr handeln, selbst klagen und verklagt werden, Eigentum erwerben und eigenes Vermögen besitzen. Sie ist eigenständig steuerpflichtig. Alle das Unternehmen betreffenden Handlungen werden der Gesellschaft zugeordnet. Die eigenen Rechte und Pflichten der Gesellschaft bestehen losgelöst von denen der Gesellschafter und der Geschäftsführer.

Haftungsbeschränkung

Mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister entsteht die Haftungsbeschränkung. Die Haftungsbeschränkung bedeutet, dass für Verbindlichkeiten der Gesellschaft das Gesellschaftsvermögen und nicht das persönliche Vermögen der Gesellschafter haftet. Wegen der strikten Trennung zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen tragen die Gesellschafter im Krisenfall somit nur das Risiko, dass die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Einlage verloren geht. Ist die Einlage noch nicht in voller Höhe erbracht, müssen die Gesellschafter allenfalls den noch ausstehenden Differenzbetrag entrichten.
Die Gesellschaft haftet grundsätzlich mit ihrem gesamten Vermögen (also nicht nur bis zur Höhe des Betrages des Stammkapitals). Beispiel: Eine GmbH wurde mit dem Stammkapital von 25.000 Euro gegründet. Ist dieses Kapital durch Fehlinvestitionen aufgebraucht, steht auch kein Gesellschaftsvermögen als Haftungsmasse mehr zur Verfügung. Verfügt dieselbe GmbH dagegen über ein Gesellschaftsvermögen von 100.000 Euro, haftet sie mit diesem voll. Ausnahmen von der Haftungsbegrenzung stellen zum Beispiel Missbrauchsfälle oder die Insolvenzverschleppung sowie fehlende Sozialabgaben dar. In diesen Fällen können die Gesellschafter und Geschäftsführer privat in Anspruch genommen werden.

Gründung

Die Gesellschaft kann durch einen oder mehrere Gesellschafter gegründet werden. Zur Gründung ist jede natürliche und juristische Person (zum Beispiel Aktiengesellschaft (AG), GmbH) berechtigt, aber auch andere rechtsfähige Gesellschaften (zum Beispiel offene Handelsgesellschaft (oHG), Kapitalgesellschaft (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)). Auch Ausländer oder ausländische Gesellschaften können Gesellschafter einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) werden, ohne dass es dazu einer besonderen Genehmigung bedarf.

Gründungsschritte im Überblick

Der erste Schritt ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den Gesellschaftern. Er muss von allen Gesellschaftern unterschrieben und notariell beurkundet werden. Wenn ein Gesellschafter bei der Vertragsunterzeichnung nicht persönlich anwesend sein kann, ist eine Vertretung möglich. Der Bevollmächtigte muss dann eine Vollmacht vorlegen, die von einem Notar beglaubigt wurde.
Der Notar bereitet des Weiteren die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister vor. Anschließend stellen die Gründer der Gesellschaft das Stammkapital zur Verfügung. Das Mindest-stammkapital einer GmbH beträgt 25.000 Euro, das einer UG (haftungsbeschränkt) beträgt mindestens einen Euro. Das Stammkapital wird nach dem Beurkundungstermin beim Notar und vor Eintragung im Handelsregister auf ein von der GmbH in Gründung (GmbH i.G.) bzw. der UG (haftungsbeschränkt) im Ganzen eröffnetes Bankkonto eingezahlt. Die erfolgte Einzahlung ist dem Notar nachzuweisen (zum Beispiel durch einen Kontoauszug). Erst dann übermittelt er die Unterlagen zur Anmeldung an das Handelsregistergericht, damit die bereits im Notartermin vorbereiteten Erklärungen der Geschäftsführer in Bezug auf die Verfügbarkeit des Stammkapitals der Wahrheit entsprechen. Die Gesellschaft entsteht als solche erst mit der Eintragung in das Handelsregister.

Gründungsmöglichkeiten

Die Gesellschafter können sowohl für die GmbH als auch für die UG (haftungsbeschränkt) zwischen zwei Gründungsmöglichkeiten wählen. Sie können die Gesellschaft durch ein einfaches notarielles Musterprotokoll mit einer Mindestsatzung oder durch einen individuell erstellten notariellen Gesellschaftsvertrag gründen. Das kostengünstigere Musterprotokoll kann nur gewählt werden, wenn der gesetzlich vorgeschriebene Mindestinhalt eines Gesellschaftsvertrages für die Gründung genügt. In dem individuellen Gesellschaftsvertrag können die Gesellschafter darüberhinausgehende Regelungen treffen.

Gründung mit notariellem Gründungsprotokoll

Die Gesellschafter können die Gesellschaft mit dem Inhalt des vorgegebenen Musterprotokolls gründen. Dieses Protokoll muss notariell beurkundet werden. Die Eintragung in das Handelsregister wird dann mit notariell beglaubigter Unterschrift der Geschäftsführung angemeldet. Die elektronische Weiterleitung der Anmeldung mit dem Gründungsprotokoll an das Amtsgericht (Handelsregister) erfolgt durch den Notar. Der Gesetzgeber stellt zum einen ein „Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft“ und zum anderen ein „Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern“ zur Verfügung.
Die Gründung mit dem Gründungsprotokoll können Gründer nur wählen,
  • wenn die Gesellschaft von maximal drei Gesellschaftern gegründet wird. Ab vier Gesellschaftern ist die Gründung nur durch einen individuellen Gesellschaftsvertrag möglich.
  • wenn sich die Gesellschafter auf maximal einen Geschäftsführer einigen können. Dieser Geschäftsführer ist dann alleinvertretungsberechtigt.
  • wenn der Geschäftsführer vom Verbot des Insichgeschäfts befreit wird (das heißt der Geschäftsführer darf Geschäfte zwischen der Gesellschaft und sich als Privatperson oder als Vertreter für eine andere Person abschließen).
Die Gründung mit Gründungsprotokoll ist ausschließlich als Bargründung möglich. Des Weiteren können bei Verwendung des Musterprotokolls die Anteile an der Gesellschaft ohne Weiteres an Dritte verkauft werden. Nach dem alten GmbH-Recht war für den Verkauf von Geschäftsanteilen die Zustimmung der GmbH durch die Geschäftsführung notwendig.
Diese Voraussetzung ist weggefallen. Jeder Geschäftsanteil kann jetzt an unbekannte oder auch unerwünschte Personen verkauft werden. Nur durch Verwendung eines individuellen Gesellschaftsvertrages kann dies anders geregelt werden.

Gründung durch individuell erstellten, notariellen Gründungsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag kann auch individuell auf die Bedürfnisse der Gesellschaft zugeschnitten und durch den Notar beurkundet werden. Anschließend wird die Eintragung in das Handelsregister mit notariell beglaubigter Unterschrift der Geschäftsführung angemeldet. Die elektronische Weiterleitung der Anmeldung mit dem Gesellschaftsvertrag an das Amtsgericht (Handelsregister) erfolgt durch den Notar.
Eine individuelle, notarielle Gründung ist sinnvoll,
  • wenn mehr als drei Gesellschafter gründen (individueller Gesellschaftsvertrag obligatorisch).
  • wenn mehrere Geschäftsführer bestellt werden sollen.
  • wenn individuelle Vertretungsregelungen getroffen werden sollen.
  • wenn Insichgeschäfte ausgeschlossen werden sollen.
  • wenn ein erhöhter Beratungsbedarf durch den Notar besteht.
  • wenn ein erweiterter vertraglicher Regelungsbedarf besteht; zum Beispiel
    • können die Voraussetzungen für den Verkauf von Geschäftsanteilen individuell geregelt werden.
    • kann eine Liste von zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäften, also solchen, die der Geschäftsführer nur mit Zustimmung der Gesellschafter tätigen darf, in den Vertrag aufgenommen werden.
    • können Regelungen zur Kündigung, Beendigung oder Fortsetzung festgeschrieben werden.

Inhalt des Gesellschaftsvertrages

Ein Gesellschaftsvertrag muss folgenden Mindestinhalt haben:

Firma

Die Firma kann als Personenfirma (mit dem Namen des / der Gesellschafter), Sachfirma (Information über den Geschäftszweck), reine Phantasiefirma oder aus einer Kombination dieser Möglichkeiten gebildet werden. Erforderlich ist dabei stets, dass die Firma kennzeichnungs- und unterscheidungskräftig ist. Beispielsweise wäre eine rein beschreibende Sachfirma, wie etwa "Textil GmbH", mangels Kennzeichnungskraft nicht zulässig. Außerdem darf der Firmenname keine An-gaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Eine Irreführung wäre z.B. gegeben, wenn Firmenname und Unternehmensgegenstand nicht miteinander korrespondieren, also z.B. eine „XYZ Textilhandels GmbH“ nach ihrem Unternehmensgegenstand mit Lebensmitteln oder Immobilien handelt. Wichtig ist auch, dass die Firma entweder den Rechtsformzusatz "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder die Abkürzung „GmbH“ oder den Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder die Abkürzung „UG (haftungsbeschränkt)“ enthält.
Um die Handelsregistereintragung zu beschleunigen sowie nachträgliche Beanstandungen und kostenträchtige Änderungen zu vermeiden, empfehlen wir, im elektronischen Handelsregister unter www.unternehmensregister.de / www.handelsregister.de zu prüfen, ob am selben Ort bzw. in derselben Gemeinde bereits eine verwechslungsfähige Firma besteht. „Des Weiteren können die geplante Firma und der Unternehmensgegenstand über ein Onlineformular mit der IHK Darmstadt abgestimmt werden. Dieser Service ist für Mitgliedsunternehmen und Gründer kostenlos.“

Sitz der Gesellschaft

Als Sitz der Gesellschaft kann jede politische Gemeinde in Deutschland gewählt werden. Unabhängig von ihrem (im Handelsregister eingetragenen) Sitz kann die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz – also den Ort, an dem die hauptsächliche Verwaltungstätigkeit ausgeführt wird – auch außerhalb Deutschlands haben. Eine Sitzverlegung der deutschen GmbH beziehungsweise UG (haftungsbeschränkt) ins Ausland ist jedoch nicht möglich.

Gegenstand des Unternehmens

Der Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister einsehbar und muss über die Geschäftstätigkeit informieren. Außerdem begrenzt der Unternehmensgegenstand im Innenverhältnis den Handlungsbereich der Geschäftsführung. Die beabsichtigte Tätigkeit der Gesellschaft kann genau definiert werden. Außerdem können alle Bereiche der Tätigkeit aufgezählt und Schwerpunkte der Unternehmenstätigkeit deutlich formuliert werden.
Bei einem Unternehmensgegenstand, der auch erlaubnispflichtige Tätigkeiten enthält (beispielsweise Immobilienvermittlung, handwerkliche Tätigkeit), muss die Erlaubnis nicht bei der Eintragung in das Handelsregister nachgewiesen werden. Dies führt zu einer Beschleunigung des Eintragungsverfahrens beim Handelsregister. Es genügt, wenn die erforderliche Erlaubnis bei Aufnahme der erlaubnispflichtigen Tätigkeit vorliegt. Sie ist bei der Gewerbeanmeldung nachzuweisen.

Stammkapital und Geschäftsanteile der Gesellschafter

Das gesetzliche Mindestkapital (Stammkapital) einer GmbH beträgt 25.000 Euro. Es setzt sich aus den einzelnen Geschäftsanteilen der Gesellschafter zusammen. Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann mehrere Geschäftsanteile übernehmen. Die Nennbeträge der einzelnen Gesellschafter können unterschiedliche Summen aufweisen. Die Summe aller Nennbeträge muss mit dem Stammkapital übereinstimmen. Der Vor- und Zuname, das Geburtsdatum und der Wohnort jeden Gesellschafters sind mit dem Nennbetrag seiner Geschäftsanteile einzeln aufzuführen. Damit die Anzahl der Geschäftsanteile überblickt werden kann, müssen sie durchnummeriert werden. Zudem ist die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte prozentuale Beteiligung am Stammkapital anzugeben. Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, so ist die Gesamtbeteiligung am Stammkapital als Prozentzahl aufzuführen.
Das Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) muss mindestens einen Euro betragen. Achtung Bei einem extrem geringen Stammkapital ist das Risiko, dass das Unternehmen sehr schnell überschuldet ist, sehr hoch. Dazu kommt dann das strafrechtliche Risiko bei einer Insolvenzverschleppung. Das Stammkapital sollte daher entsprechend dem konkreten unternehmerischen Kapitalbedarf gewählt werden.

Vertretungsregelung

Im Gesellschaftsvertrag wird bestimmt, wer die Gesellschaft nach außen vertritt und wie die Geschäftsführer die Gesellschaft üblicherweise vertreten dürfen. Es wird festgelegt, ob einer oder mehrere Geschäftsführer mit Allein- oder Gesamtgeschäftsführungsbefugnis bestellt werden.

Geschäftsführerbestellung

Im Rahmen der Gründung der Gesellschaft müssen die Gesellschafter den oder die Geschäftsführer bestellen. Dies geschieht durch einfachen Mehrheitsbeschluss und kann privatschriftlich gefasst werden. Die Anmeldung zur Eintragung des Geschäftsführers in das Handelsregister bedarf der notariell beglaubigten Unterschrift des Geschäftsführers. Die Geschäftsführer müssen schriftlich versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung entgegenstehen (zum Beispiel eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat oder eine Gewerbeuntersagung) und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Daneben haben sie zu erklären, ob die in der Satzung vereinbarten Leistungen auf die Stammeinlage bewirkt wurden und ob sich das Stammkapital endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet.

Gesellschafterliste – Publizität bei Gesellschaftsanteilen

Die Gesellschafterliste muss Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters enthalten, sowie die Nennbeträge und laufenden Nummern der von jedem Gesellschafter übernommenen Geschäftsanteile, sowie die durch die jeweilige Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017 (Bundesgesetzblatt 1822) muss nunmehr in die Liste zusätzlich die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital mit aufgenommen werden. Hält ein Gesellschafter mehr als einen Anteil, ist der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert anzugeben. Darüber hinaus sind Angaben zu Gesellschaften als Gesellschafter aufzunehmen. Bei eingetragenen Gesellschaften deren Firma, Sitz, zuständiges Register und Registernummer und bei nicht eingetragenen Gesellschaften deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort (Paragraf 40 Absatz 1 GmbHG). Den Geschäftsführer trifft die Pflicht, die Aktualität der Gesellschafterliste zu gewährleisten und die Anmeldung von Änderungen gegenüber dem Handelsregister vorzunehmen.
Durch die GmbH-Reform gilt nunmehr nur noch derjenige als Gesellschafter, der in der zum Handelsregister eingereichten Liste verzeichnet ist (Paragraf 16 Absatz 1 GmbHG). Damit soll lückenlos nachvollziehbar sein, wer hinter der Gesellschaft steht.
Ferner dient die Gesellschafterliste nunmehr als Anknüpfung für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, kann darauf vertrauen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch tatsächlich Gesellschafter ist. Ist eine unrichtige Eintragung in der Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre nicht beanstandet worden, gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig (Paragraf 16 Absatz 3 GmbHG). Es ist also unter bestimmten Voraussetzungen der Erwerb von einer Person möglich, die in der Liste als Gesellschafterin aufgeführt ist, tatsächlich aber nicht Inhaberin des Geschäftsanteils ist.

Inländische Geschäftsanschrift und Zustellung an die Gesellschaft

Die Gesellschaft muss bei der Anmeldung im Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift angeben, die im Handelsregister eingetragen wird und dort für jedermann online einsehbar ist. Damit soll die Zustellung an die Gesellschaft erleichtert werden. Änderungen der Anschrift sind beim Register zur Eintragung anzumelden. Die Gesellschaft kann den Ort frei wählen. Neben dem tatsächlichen Geschäftssitz kommen etwa die inländische Wohnanschrift des Geschäftsführers oder eines Gesellschafters Betracht. Die Gesellschaft kann zusätzlich eine empfangsberechtigte Person benennen, gegenüber der Schriftstücke zugestellt und Erklärungen abgegeben werden können. Diese wird ebenfalls ins Handelsregister eingetragen.

Gründungsphasen bis zur Eintragung im Handelsregister

GmbH und UG (haftungsbeschränkt) entstehen erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Bis zur Eintragung in das Handelsregister sind zwei Phasen zu unterscheiden, nämlich die Phase der Vorgründungsgesellschaft und die der Vorgesellschaft (auch bezeichnet als Vor-GmbH, GmbH in Gründung oder GmbH i.G.).
Eine Vorgründungsgesellschaft liegt vor, wenn rechtsverbindliche Vereinbarungen der Gründer mit dem Ziel, einen GmbH-Vertrag miteinander abzuschließen, bestehen. Eine Vorgründungsgesellschaft ist rechtlich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu qualifizieren. Deshalb besteht in dieser Phase auch ein persönliches Haftungsrisiko für Verbindlichkeiten, die für die erst noch zu gründende Gesellschaft eingegangen wurden. Eine Haftungsfreistellung müsste ausdrücklich mit den Vertragspartnern vereinbart werden.
Von einer Vor-GmbH spricht man, wenn der GmbH-Vertrag notariell beurkundet wurde. Die Vor-GmbH ist gesetzlich nicht geregelt, aber durch die Rechtsprechung als Gesellschaft eigener Art anerkannt. Die Vor-GmbH kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein. So ist die Vor-GmbH beispielsweise namens- und firmenfähig. Daher darf die Vor-GmbH schon vor der Eintragung in das Handelsregister unter ihrer Firma auftreten. Allerdings muss sie dann den Zusatz "in Gründung" oder "i. G." führen, da sonst ein unzulässiger Firmengebrauch vorliegt. Die vor der Eintragung der GmbH handelnden Personen haften persönlich und gesamtschuldnerisch. Diese Handelndenhaftung endet mit der Eintragung im Handelsregister. Unabhängig davon haften auch die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Vor-GmbH.

Gründungskosten

Die Gerichtsgebühr für die Eintragung einer mit Barmitteln gegründeten GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) in das Handelsregister beträgt 150 Euro. Die Veröffentlichung der Eintragung im elektronischen Bundesanzeiger kostet einen Euro pro Eintrag. Die Gründungskosten beim Notar sind von der Anzahl der Gesellschafter, vom Stammkapital und Geschäftswert und davon abhängig, ob das kostengünstigere Gründungsprotokoll oder ein individueller Gesellschaftsvertrag verwendet wird.

Stammkapital und Einlagen

Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 25.000 Euro. Die ursprünglich angekündigte Herabsetzung des Stammkapitals auf 10.000 Euro ist durch die GmbH-Reform nicht erfolgt. Das Mindeststammkapital einer UG (haftungsbeschränkt) beträgt einen Euro. Das Stammkapital setzt sich zusammen aus den Einlagen der Gesellschafter (Nennbeträge der Geschäftsanteile). Die Nennbeträge der einzelnen Gesellschafter können verschieden hoch sein, sie müssen aber mindestens einen Euro betragen.

Einlagen und Kapitalaufbringung

Die Einlagen können in verschiedenen Formen erbracht werden:
  • durch Bareinlagen: dies sind Einlagen, die in Geld erbracht werden.
  • durch Sacheinlagen: es werden Sachen oder Rechte eingebracht, zum Beispiel Wertgegenstände, Maschinen, Forderungen usw. Bei einer UG (haftungsbeschränkt) sind Sacheinlagen unzulässig.
  • durch gemischte Einlagen: Verbindung von Bar- und Sacheinlagen; der Gesellschafter kann zum Beispiel einen Teil der Einlage in Maschinen oder anderen Sachen leisten und einen Teil in bar.
Die Einlagen müssen zum Zeitpunkt der Anmeldung der Eintragung der GmbH in das Handelsregister in folgendem Umfang erbracht sein:
  • Bareinlagen brauchen nicht in voller Höhe, sondern nur zu einem Viertel eingezahlt werden. Bei der UG (haftungsbeschränkt) muss die Einlage vollständig eingezahlt werden.
  • Sacheinlagen sind immer in voller Höhe zu erbringen. Darüber hinaus muss der Wert der Sacheinlage in einem Sachgründungsbericht nachgewiesen werden. Bei erheblichen Zweifeln, die auf eine nicht unwesentliche Überbewertung der Sacheinlage hindeuten (zum Beispiel bei gebrauchten Gegenständen), kann das Amtsgericht zum Nachweis der Werthaltigkeit ein Sachverständigengutachten verlangen, wodurch entsprechende Kosten entstehen. Insoweit kann eine Bargründung einfacher und kostengünstiger sein.
  • Bei der gemischten Einlage sind die Sachen vollständig zu erbringen, die Bareinlagen zu einem Viertel.
Eine Anmeldung der GmbH zur Eintragung im Handelsregister darf erst dann erfolgen, wenn auf jede Stammeinlage, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel eingezahlt ist. Bei der GmbH müssen jedoch mindestens 12.500 Euro (Geldeinlagen und eventuelle Sacheinlagen) erbracht sein. Das hat bei der Bareinlage und der gemischten Einlage folgende Konsequenz:
Beispiel für Bareinlagen: Die GmbH hat ein Stammkapital von 25.000 Euro. Da bei Bareinlagen grundsätzlich zunächst nur ein Viertel der Einlagen zu erbringen ist, wären in diesem Fall 6.250 Euro zu leisten. Da bei der Eintragung in das Handelsregister allerdings mindestens 12.500 Euro aufzubringen sind, müssen die Gesellschafter den Betrag bis auf 12.500 Euro auffüllen.
In der Praxis erfolgt die Bargründung in der Form, dass für die Gesellschaft ein Konto bei einer Bank eröffnet wird, das zur freien Verfügung des Unternehmens steht. Für den Handelsregistereintrag muss der Geschäftsführer versichern, dass ihm die Einlage zur Verfügung steht. Bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung kann das Amtsgericht Nachweise verlangen, zum Beispiel durch einen Einzahlungsbeleg oder Kontoauszug. In der Praxis übermittelt der Notar die Unterlagen zur Anmeldung der Gesellschaft erst dann an das Handelsregistergericht, wenn er einen Nachweis über die Stammkapitaleinzahlung erhalten hat.
Beispiele für gemischte Einlagen: Die GmbH hat ein Stammkapital von 25.000 Euro. Sollen die gemischten Einlagen zu je 50 Prozent aus Bar- und Sacheinlagen bestehen (12.500 Euro Sacheinlagen und 12.500 Euro Bareinlagen), dann sind die Sacheinlagen in voller Höhe (12.500 Euro) zu erbringen; die Bareinlagen sind zu einem Viertel (3.125 Euro) zu erbringen. Die Summe der Einlagen beläuft sich auf 15.125 Euro und liegt somit über 12.500 Euro. Ein Auffüllen der Bareinlagen durch die Gesellschafter ist nicht erforderlich.
Die GmbH hat ein Stammkapital von 25.000 Euro. Sollen die gemischten Einlagen zu 80 Prozent aus Sacheinlagen und zu 20 Prozent aus Bareinlagen bestehen (20.000 Euro Sacheinlagen und 5.000 Euro Bareinlagen), dann sind die Sacheinlagen in voller Höhe (20.000 Euro) zu erbringen; die Bareinlagen sind zu einem Viertel (1.250 Euro) zu erbringen. Die Summe der Einlagen beläuft sich auf 21.250 Euro und liegt somit ebenfalls über 12.500 Euro. Ein Auffüllen der Bareinlagen durch die Gesellschafter ist nicht erforderlich.
Die GmbH hat ein Stammkapital von 25.000 Euro. Sollen die gemischten Einlagen zu 20 Prozent aus Sacheinlagen und zu 80 Prozent aus Bareinlagen bestehen (5.000 Euro Sacheinlagen und 20.000 Euro Bareinlagen), dann sind die Sacheinlagen in voller Höhe (5.000 Euro) zu erbringen; die Bareinlagen sind zu einem Viertel (5.000 Euro) zu erbringen. Die Summe der Einlagen beläuft sich auf 10.000 Euro. Da bei der Eintragung in das Handelsregister allerdings mindestens 12.500 Euro aufzubringen sind, müssen die Gesellschafter den Betrag auf 12.500 Euro auffüllen.
Für die Einzahlung der noch ausstehenden Einlagen gibt es keine gesetzliche Frist. Die Einzahlung hat bis zu einer im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Frist oder auf Anforderung durch den Geschäftsführer zu erfolgen. In der Höhe der noch ausstehenden Einlagen haften die Gesellschafter gegenüber der GmbH. Die vollständige Haftungsbeschränkung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH tritt somit erst mit der vollständigen Einzahlung der Stammeinlagen ein.

Ein-Personen-GmbH

Die GmbH-Reform hat das bisher bestehende Erfordernis einer besonderen Sicherung für noch nicht eingezahltes Stammkapital entfallen lassen. Bisher galt bei Gründung oder nachträglichem Entstehen einer Ein-Personen-GmbH, dass im Falle noch nicht eingezahlten Stammkapitals der Alleingesellschafter in Höhe des noch nicht erbrachten Teils der Bareinlagen eine Sicherheit zu-gunsten der künftigen GmbH bestellen musste.

Kapitalerhaltung

Grundsätzlich darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden (Paragraf 30 Absatz 1 Satz 1 GmbHG). Demnach ist darauf zu achten, dass mindestens der Stammkapitalbetrag vom Gesellschaftsvermögen gedeckt ist.
Die GmbH-Reform hat diesen Grundsatz ergänzt. So liegt dem Grundsatz nach keine verbotene Auszahlung an einen Gesellschafter vor, wenn die Gesellschaft einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückzahlungsanspruch erhält (Paragraf 30 Absatz 1 Satz 2 GmbHG). Dies soll insbesondere Darlehen und andere Leistungen der Gesellschaft mit Kreditcharakter an ihre Gesellschafter betreffen. Damit soll das international gebräuchliche Cash-Pooling bei der Konzernfinanzierung gesichert und auf eine verlässliche Rechtsgrundlage gestellt werden. Tilgungsleistungen auf Darlehen, die die Gesellschafter der Gesellschaft gewähren (Gesellschafterdarlehen), unterfallen dem Auszahlungsverbot nicht (Paragraf 30 Absatz 1 Satz 3 GmbHG). Überhaupt werden Gesellschafterdarlehen und diesen gleichgestellte Leistungen nicht mehr wie haftendes Eigenkapital behandelt. Die vor der Reform vorgenommene Differenzierung zwischen kapitalersetzenden Darlehen und normalen Darlehen hat der Gesetzgeber mit der GmbH-Reform aufgehoben. Die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen wird jedoch im Falle der Krise bzw. Insolvenz der GmbH gegenüber anderen Gläubigern der GmbH nachrangig berücksichtigt.

Kapitalerhöhung

Die Kapitalerhöhung ist auf zwei Arten möglich, zum einen gegen die Leistung von Einlagen, zum anderen aus Gesellschaftsmitteln. Während im ersten Fall der Gesellschaft neues Kapital zugeführt wird, werden im zweiten Fall Rücklagen in Stammkapital umgewandelt. Grundsätzlich erfordert die Kapitalerhöhung einen Beschluss der Gesellschafter. Da die Höhe des Stammkapitals Gegenstand der Satzung ist, muss der Beschluss mit den für eine Satzungsänderung erforderlichen Mehrheiten gefasst und notariell beurkundet werden.
Seit der GmbH-Reform können die Gesellschafter den Geschäftsführer auch in der Satzung ermächtigen, das Stammkapital der GmbH zu erhöhen (Paragraf 55a GmbHG, sogenanntes genehmigtes Kapital). Damit ist eine Angleichung an das Aktienrecht erfolgt. Ferner bedarf es zum Vollzug der Kapitalerhöhung eines Übernahmevertrages zwischen der Gesellschaft und den Übernehmern des erhöhten Kapitals, der zumindest teilweise erfolgten Leistung der Einlage, der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister sowie der Bekanntmachung der Eintragung.

Besonderheit beim Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt)

Die UG (haftungsbeschränkt) soll nach und nach das Stammkapital der GmbH ansparen. Daher darf sie Gewinne nicht voll ausschütten, sondern muss jährlich eine gesetzliche Rücklage bilden (Paragraf 5a Absatz 3 GmbHG). Dabei wird zunächst vom Jahresüberschuss der Verlustvortrag vom Vorjahr abgezogen. Von dem verbleibenden Überschuss wird dann ein Viertel in die Rücklage eingestellt. Diese Rücklage kann nur zum Verlustausgleich oder für Stammkapitalerhöhungen verwendet werden.
Der Übergang von einer UG (haftungsbeschränkt) zu einer GmbH erfolgt durch eine Kapitalerhöhung. Diese kann zum einen aus den angesammelten Gewinnrücklagen oder gegen neue Einlagen durchgeführt werden. Entscheiden sich die Gesellschafter für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist neben der Satzungsänderung eine geprüfte Bilanz, die nicht älter als acht Monate sein darf (Paragraf 57e, f GmbHG) erforderlich. Bei einer Kapitalerhöhung mit Barmitteln muss die Summe aus dem ursprünglichen Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) und dem im Zuge der Kapitalerhöhung einbezahlten oder aus der Rücklage aufgelösten Betrag wenigstens die Hälfte des gesetzlichen Mindestkapitals, also 12.500 Euro betragen. Der Übergang von der UG (haftungsbeschränkt) zur regulären GmbH kann auch im Wege der Sachkapitalerhöhung (beispielsweise der gemischten Bar- und Sachkapitalerhöhung) erfolgen. Dabei gilt das sonst bei der UG (haftungsbeschränkt) bestehende Sacheinlagenverbot nach Paragraf 5a Absatz 2 Satz 2 GmbHG nicht, wenn mit der Kapitalerhöhung das gesetzliche Mindestkapital einer GmbH erreicht oder übertroffen wird.
Nach der Kapitalerhöhung kann die Gesellschaft in eine GmbH umfirmieren, muss dies aber nicht. Da der Rechtsformzusatz integraler Teil der Firma ist darf sich eine Gesellschaft auch dann noch als „UG (haftungsbeschränkt)“ bezeichnen, wenn sie rechtlich in Wirklichkeit bereits eine reguläre GmbH ist.

Organe der Gesellschaft

GmbH und UG (haftungsbeschränkt) können als juristische Personen nur durch ihre Organe handeln. Organe sind der Geschäftsführer, die Gesellschafterversammlung und, sofern vorhanden, der Aufsichtsrat. Die Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft nach außen, die innere Willensbildung obliegt der Gesellschafterversammlung.

Der Geschäftsführer

Der Geschäftsführer ist das notwendige Handlungsorgan der Gesellschaft, denn er vertritt sie gegenüber Außenstehenden. Es gibt keine gesetzlich festgelegte Anzahl von Geschäftsführern, je-doch muss mindestens ein Geschäftsführer bestellt werden. Die Person des Geschäftsführers kann identisch sein mit der Person eines Gesellschafters (Gesellschaftergeschäftsführer), dies ist aber nicht zwingend notwendig.
Zu den Aufgaben des Geschäftsführers zählen neben der Vertretung auch:
  • die Geschäftsleitung, Buchführung, Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
  • die Einberufung der Gesellschafterversammlung
  • die Auskunftserteilung gegenüber Gesellschaftern
  • die Anmeldungen zum Handelsregister
  • die Einreichung einer (veränderten) Gesellschafterliste zum Handelsregister
  • die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Die Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan und besteht aus allen Gesellschaftern. Die Gesellschafterversammlung muss die Aufgaben erfüllen, die ihr im Gesellschaftsvertrag übertragen werden. Enthält der Vertrag keine entsprechenden Bestimmungen, greift Paragraf 46 GmbHG ein.
Danach hat die Gesellschafterversammlung über folgende Angelegenheiten zu bestimmen:
  • die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses
  • die Einforderung von Einlagen
  • die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen
  • die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten
Diese Aufgaben kann die Gesellschafterversammlung durch entsprechenden Beschluss auf den Aufsichtsrat, sofern ein solcher vorhanden ist, übertragen. Darüber hinaus obliegt es der Gesellschafterversammlung, über Änderungen des Gesellschaftsvertrages, über die Auflösung der Gesellschaft sowie die Einforderung von Nachschüssen zu beschließen. Diese Aufgaben können nicht auf einen eventuell bestehenden Aufsichtsrat übertragen werden.
Die von den Gesellschaftern zu treffenden Entscheidungen erfolgen durch Beschlussfassung. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen Ja-Stimmen sind. Ausnahmsweise ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich, wenn Satzungsänderungen beschlossen werden sollen. Der Gesellschaftsvertrag kann darüber hinaus regeln, welche Beschlüsse mit welcher Stimmenmehrheit zu fassen sind (zum Beispiel grundsätzlich Einstimmigkeit oder 3/4-Mehrheit).

Der Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat ist kein notwendiges Organ der GmbH; die Gesellschafter können ihn aber im Gesellschaftsvertrag vorsehen. Ein Aufsichtsrat ist zwingend vorgeschrieben, wenn die Gesellschaft eine entsprechend hohe Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt (500 Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz). In welchen konkreten Fällen ein Aufsichtsrat gebildet werden muss, ist den arbeitsrechtlichen Vorschriften zu entnehmen. Zu Mitgliedern des Aufsichtsrats können regelmäßig nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen berufen werden. Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt durch die Gesellschafterversammlung. Zu den Aufgaben des Aufsichtsrates gehört die Überwachung der Geschäftsführung. Zudem besitzt er ein umfassendes Informationsrecht, insbesondere bezüglich des Jahresabschlusses.

Die Stellung des Geschäftsführers

Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers

Zum Geschäftsführer kann jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige (mindestens 18 Jahre alt) Person bestellt werden. Dies kann sowohl ein außenstehender Dritter als auch ein Gesellschafter sein. Bei der Ein-Personen-Gesellschaft bestellt sich der Alleingesellschafter zum alleinigen Geschäftsführer.
Es darf keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat (Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubiger- oder Schuldnerbegünstigung) oder anderer gesetzlich geregelter Straftaten, wie etwa Betrug und Untreue, vorliegen (§ 6 Absatz 2 GmbHG). Weitere Ausschlussgründe für Geschäftsführer sind eine rechtskräftige Verurteilung
  • wegen Insolvenzverschleppung
  • wegen falschen Angaben nach Paragraf 82 GmbHG oder Paragraf 399 AktG
  • wegen unrichtiger Darstellung nach Paragraf 400 AktG, Paragraf 331 HGB, § 313 UmwG, Paragraf 17 PublG
  • wegen einer Betrugsstraftat nach Paragraf 263 -264a oder Paragraf 265b - 266a StGB
  • Auch eine Verurteilung wegen vergleichbarer Straftaten im Ausland stellt einen Ausschlussgrund dar.
Eine besondere Qualifikation braucht der Geschäftsführer grundsätzlich nicht zu haben. Wenn allerdings für die Tätigkeit der GmbH eine Erlaubnis erforderlich ist, die eine besondere persönliche Eignung (zum Beispiel bei Handwerk: Meistertitel) voraussetzt, so kann nur ein Geschäftsführer eingesetzt werden, der diese besitzt. Der Geschäftsführer darf auch nicht mit einem den Unternehmensgegenstand der GmbH berührenden Berufs- oder Gewerbeverbot belegt sein.
Auch Ausländer können grundsätzlich zum Geschäftsführer bestellt werden. Ein Wohnsitz bzw. ein ständiges Aufenthaltsrecht in Deutschland oder in der EU sind für die Bestellung zum Geschäftsführer nicht Voraussetzung. Erfolgt die Geschäftsführung von Deutschland aus, ist auf die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung bzw. Arbeitserlaubnis bzw. die Streichung des Gewerbesperrvermerks zu achten. Erfolgt sie vom Ausland aus, sind die jeweiligen ausländerrechtlichen Bestimmungen und die problemlose Einreisemöglichkeiten zu berücksichtigen. Unter Umständen kann die Bestellung eines zusätzlichen Geschäftsführers im Inland sinnvoll sein.
Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt regelmäßig durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung. In der Satzung kann aber auch einem anderen Organ das Bestellungsrecht übertragen werden. Die Abberufung des Geschäftsführers kann durch das in der Satzung bestimmte Organ jederzeit und fristlos erfolgen. Bestellung und Abberufung sowie jede Änderung der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers müssen im Handelsregister eingetragen werden.
Nach der GmbHG-Reform haften die Gesellschafter der Gesellschaft gegenüber für Schäden, die ein Geschäftsführer verursacht, der nicht hätte zum Geschäftsführer bestellt werden dürfen (Paragraf 6 Absatz 5 GmbHG).

Anstellung des Geschäftsführers

Von der Bestellung des Geschäftsführers als Organ der Gesellschaft ist der schuldrechtliche Vertrag zur Anstellung zu unterscheiden. Die organschaftlichen Rechte und Pflichten des Geschäftsführers ergeben sich aus dem Bestellungsverhältnis und können nur durch den Gesellschaftsvertrag oder einen satzungsmäßigen Beschluss, nicht aber durch Vertrag geändert werden. Dagegen werden im Anstellungsvertrag in der Regel die Vergütung, gegebenenfalls auch die Altersversorgung und ähnliche Bedingungen geregelt. Er wird nach den allgemeinen Regeln beendet und kann ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden.
Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers mit der GmbH ist in der Regel ein Dienstvertrag eines selbständig Tätigen (kein Arbeitsvertrag). Dies ist bei einem geschäftsführenden Gesellschafter der Fall, wenn er die wirtschaftliche Macht des Unternehmens maßgebend ausübt (insbesondere, wenn er eine Mehrheitsbeteiligung hat). Aber auch geschäftsführende Gesellschafter mit einem Anteil von weniger als 50 Prozent des Stammkapitals sind als selbständig Erwerbstätige zu betrachten, wenn sie nicht weisungsgebunden sind. Der geschäftsführende Gesellschafter wird steuerlich als Selbständiger behandelt. Selbständig Tätige sind in Deutschland normalerweise nicht sozialversicherungspflichtig (Rentenversicherung, Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung). Eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist für ehemalige Angestellte möglich. Außerdem besteht die Möglichkeit, eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beantragen.
In einigen Branchen ist auch ein Unternehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) versicherungspflichtig, wenn er keine Arbeitnehmer beschäftigt. Eine freiwillige Versicherung ist für nicht Versicherungspflichtige möglich. Falls Sie nicht wissen, welche Berufsgenossenschaft für Ihren Betrieb zuständig ist, wenden Sie sich bitte an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Unfallkasse Hessen, Leonardo-da-Vinci-Allee 20, 60486 Frankfurt am Main, Telefon: 069/29972-440, http://www.dguv.de.
Mit einem Geschäftsführer, der nicht gleichzeitig Gesellschafter ist (Fremdgeschäftsführer), also die wirtschaftliche Macht über das Unternehmen weisungsabhängig ausübt, kann ein Arbeitsvertrag geschlossen werden. In diesem Fall ist er sozialversicherungspflichtig in der Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Der Fremdgeschäftsführer ist lohnsteuerpflichtig.

Rechte und Pflichten des Geschäftsführers

Geschäftsführung

Die wichtigste Pflicht des Geschäftsführers ist die Geschäftsführung. Dazu hat er treuhänderisch fremde Vermögensinteressen und die Sorge für einen reibungslosen, effizienten und gewinnorientierten Betriebsablauf wahrzunehmen. Die Geschäftsführungspflicht umfasst:
  • Pflicht zur Kooperation mit den anderen Geschäftsführern
  • Pflicht zur Überwachung der anderen Geschäftsführer
  • Organisationspflicht, das heißt Organisation der Geschäfte der Gesellschaft insoweit, als ausreichende Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation jederzeit verfügbar ist
Der Umfang der Geschäftsführung kann durch Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss eingeschränkt werden. Ist die Geschäftsführungsbefugnis begrenzt, ist der Geschäftsführer verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten. Überschreitet er seine Befugnisse, kann er sich gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig machen.

Vertretung

Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Im Grundsatz herrscht Gesamtvertretung. Sind also mehrere Geschäftsführer bestellt, so müssen diese im Regelfall gemeinsam vertreten. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen enthalten. Zum Beispiel kann vorgesehen sein, dass ein Geschäftsführer allein oder jeweils zwei Geschäftsführer gemeinsam oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen die Gesellschaft vertreten können.
Beachte: Der Umfang der Vertretungsmacht des Geschäftsführers kann weder durch Gesellschaftsvertrag noch durch Gesellschafterbeschluss nach außen hin beschränkt werden. Die Geschäftsführungsbefugnis, die beschränkbar ist, und die Vertretungsmacht des Geschäftsführers, die nicht beschränkbar ist, sind also nicht notwendigerweise deckungsgleich.
Schließt der Geschäftsführer, obwohl er dazu aufgrund seiner beschränkten Geschäftsführungsbefugnis nicht berechtigt wäre, einen Vertrag mit einem Dritten ab, hat dies folgende Auswirkungen:
  • Zwischen der Gesellschaft und dem Dritten kommt ein wirksamer Vertrag zustande. Denn die Gesellschaft wurde durch den Geschäftsführer, dessen Vertretungsmacht nach außen hin unbeschränkbar ist, wirksam vertreten.
  • Der Geschäftsführer, der aufgrund der beschränkten Geschäftsführungsbefugnis den Vertrag mit dem Dritten nicht hätte abschließen dürfen, ist, da er seine Geschäftsführungsbefugnis überschritten hat, der Gesellschaft gegenüber schadensersatzpflichtig.
Die GmbHG-Reform hat eine Regelung für den Fall eingeführt, dass eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer hat (Führungslosigkeit, Paragraf 35 Absatz 1 Satz 2 GmbHG). Sollen der Gesellschaft gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, wird die Gesellschaft durch die Gesellschafter vertreten. Daneben kann auch die im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift verwendet werden.

Treuepflicht

Der Geschäftsführer hat gegenüber der Gesellschaft eine intensive Treuepflicht; er ist der Gesellschaft zu Loyalität verpflichtet. Die Treuepflicht umfasst:
  • Verschwiegenheitspflicht, das heißt über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft muss gegenüber Außenstehenden Stillschweigen gewahrt werden.
  • Wettbewerbsverbot, das heißt der Geschäftsführer darf während der Dauer seines Amtes im Geschäftszweig der Gesellschaft keine Geschäfte im eigenen oder fremden Namen tätigen; Ausnahme: die Satzung enthält eine abweichende Regelung

Rechnungslegungs- und Buchführungspflicht, Berichtspflicht

Der Geschäftsführer ist verpflichtet zur ordnungsgemäßen Buchführung und zur Aufstellung des Jahresabschlusses. Der Geschäftsführer muss diese Pflicht nicht persönlich erfüllen; er selbst braucht also keine Buchführungs- und Rechnungslegungskenntnisse zu besitzen. Er muss aber qualifiziertes Fachpersonal einstellen und überwachen.

Pflichten bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals, bei Überschuldung/ Zahlungsunfähigkeit

Für den Fall, dass die Gesellschaft 50 Prozent ihres Stammkapitals verbraucht hat, hat der Geschäftsführer die Gesellschafter darüber zu informieren. Die Verlustanzeige dient dem Schutz der Gesellschaft, der Gesellschafter und auch der Gläubiger der Gesellschaft. Die Gesellschafter sollen über die Konsequenzen des Verlustes beraten, um zum Beispiel eine Kapitalerhöhung beschließen zu können. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung ist der Geschäftsführer verpflichtet, ohne Zögern, jedoch spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise der Überschuldung, Insolvenz anzumelden.

Handelsregisterpflichten

Der Geschäftsführer hat die erforderlichen Anmeldungen zum Handelsregister vorzunehmen. Er muss zum Beispiel Satzungsänderungen, Erhöhungen des Stammkapitals oder Änderungen der Zusammensetzung der Geschäftsführung sowie der Gesellschafter anmelden.

Offenlegung

Der Geschäftsführer muss dafür Sorge tragen, dass die Jahresabschlussunterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers in elektronischer Form eingereicht werden.

Die Haftung des Geschäftsführers

Verletzt der Geschäftsführer seine Pflicht, in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, kann er für den entstandenen Schaden mit seinem gesamten Privatvermögen haften müssen.
Als Pflichtverletzungen kommen zum Beispiel in Betracht:
  • Auszahlungen an die Gesellschafter entgegen dem Auszahlungsverbot, wonach aus dem das Stammkapital deckenden Vermögen der Gesellschaft keine Auszahlungen getätigt werden dürfen (Paragraf 43 Absatz 3 GmbHG).
  • Unterlassene Information der Gesellschafterversammlung über den Verlust von 50 Prozent des Stammkapitals (Paragraf 49 Absatz 3 GmbHG). Die Pflicht ist zudem strafbewehrt (Paragraf 84 Absatz 1 GmbHG).
  • Besonderheit UG (haftungsbeschränkt): Die Gesellschafterversammlung ist bei drohender Zahlungsunfähigkeit einzuberufen (Paragraf 5a Absatz 4 GmbHG).
  • Der Geschäftsführer ist im Falle einer drohenden Insolvenz verpflichtet, innerhalb von drei Wochen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen (Paragraf 15 a Insolvenzordnung). Tätigt der Geschäftsführer nach Insolvenzreife des Unternehmens weiterhin Zahlungen, so haftet er der Gesellschaft für diese Zahlungen persönlich (Paragraf 64 Satz 1 GmbHG).
  • Darüber hinaus ist eine strafrechtliche Verantwortung nach den Betrugs-, Untreue- und Insolvenzstraftatbeständen möglich (Paragraf 263, 266, 283 folgende Strafgesetzbuch).
  • Die GmbH-Reform hat zudem eine entsprechende Haftung eingeführt für Zahlungen des Geschäftsführers an die Gesellschafter, die zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dass dies aus der Sicht eines sorgfältigen Geschäftsführers nicht erkennbar war (Paragraf 64 Satz 2 GmbHG).
Neben der Haftung gegenüber der Gesellschaft kann der Geschäftsführer auch gegenüber Dritten (zum Beispiel Vertragspartnern der Gesellschaft) haften; auch die Haftung gegenüber Dritten umfasst das gesamte Privatvermögen des Geschäftsführers.
Eine Haftung gegenüber Dritten kommt unter anderem in folgenden Fällen in Betracht:
  • Der Geschäftsführer macht bei Vertragsschluss nicht deutlich, dass er für die Gesellschaft handelt, sondern er erweckt den Eindruck, dass er als Einzelkaufmann tätig ist (Rechtsscheinhaftung).
  • Der Geschäftsführer haftet den Gläubigern der Gesellschaft bei Verletzung der Pflicht der Veränderungsmitteilung der Gesellschafterliste (Paragraf 40 Absatz 3 GmbHG).
  • Haftung im Zusammenhang mit der Insolvenz:
    • Der Geschäftsführer verschweigt bei Vertragsschluss die Insolvenzreife der Gesellschaft (Paragraf 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit Paragraf 263 Strafgesetzbuch).
    • Der Geschäftsführer haftet den Vertragspartnern der Gesellschaft im Fall der Insolvenzverschleppung (Paragraf 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit Paragraf 15a InsO).
    • In diesen Fällen kommt wiederum zusätzlich eine strafrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers in Betracht.
  • Haftung im Zusammenhang mit der Sozialversicherungspflicht:

    Auch Pflichten aus dem Sozialrecht treffen den Geschäftsführer. Die bei der Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer sind bei dem Krankenversicherungsträger anzumelden und die einbehaltenen Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bei der betreffenden Krankenkasse einzuzahlen. Der Geschäftsführer haftet persönlich für einbehaltene und nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge und macht sich zudem strafbar (Paragraf 266a StGB).
  • Haftung im Zusammenhang mit Steuern:

    Stellt die GmbH Arbeitnehmer ein, übernimmt der Geschäftsführer die Aufgaben eines Arbeitgebers und muss monatlich Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben sowie die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abführen. Gleiches gilt für die Umsatzsteuer. Werden diese Pflichten verletzt, drohen dem Geschäftsführer sowohl eine vermögensrechtliche Haftung nach Paragraf 69 folgende AO als auch strafrechtliche Konsequenzen nach Paragraf 370 oder Paragraf 378 AO.

Rechte und Pflichten der Gesellschafter

Vermögensrechte und Vermögenspflichten

Wichtigstes Vermögensrecht ist der Anspruch auf den erzielten Reingewinn, der auf die Gesellschafter nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile verteilt ist. Ein Vermögensrecht ist außerdem der Anteil am Liquidationserlös; der Liquidationserlös entsteht im Falle der Auflösung und der sich anschließenden Liquidation der Gesellschaft.
Zu den Vermögenspflichten gehört vor allem die Pflicht, die Stammeinlage zu erbringen und der Gesellschaft zu belassen (Grundsatz der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung). Auch sind die Gesellschafter verpflichtet, Verluste auszugleichen, und zwar entsprechend ihrem Anteil an der Gesellschaft (sogenannten Verlustdeckungshaftung); von Verlusten spricht man, wenn sich durch Verbindlichkeiten der Vor-GmbH zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister eine Differenz zwischen dem Stammkapital und dem Wert des Gesellschaftsvermögens ergibt.
Die GmbH-Reform hat zudem eine Pflicht der Gesellschafter eingeführt, im Falle der Führungslosigkeit einer zahlungsunfähigen oder überschuldeten GmbH innerhalb von 3 Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen (Paragraf 15a Absatz 3 InsO). Die Pflicht ist strafbewehrt (Paragraf 15 Absatz 4 InsO). Sollen der Gesellschaft gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, wird die Gesellschaft im Fall ihrer Geschäftsführungslosigkeit durch die Gesellschafter vertreten.

Verwaltungsrechte und Verwaltungspflichten

Zu den Verwaltungsrechten der Gesellschafter gehören insbesondere das Recht auf Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, das Stimmrecht sowie das Auskunfts- und Einsichtsrecht in die Bücher. Gesetzlich geregelte Verwaltungspflichten gibt es nicht. Doch kann die allgemeine Treuepflicht, die jedem Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft obliegt, dazu führen, dass der Gesellschafter verpflichtet ist, sein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung in bestimmter Weise auszuüben.

Die Haftung der Gesellschafter

Die Gesellschafter haften grundsätzlich nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Nur in Ausnahmefällen haften die Gesellschafter, und zwar mit ihrem gesamten Privatvermögen, für Gesellschaftsverbindlichkeiten (sogenannt Durchgriffshaftung).
Die Durchgriffshaftung kann zum Beispiel in Betracht kommen bei:

Vermögensvermischung

Vermögensvermischung liegt vor, wenn wegen des Fehlens oder der Mangelhaftigkeit der Buchführung unklar ist, welche Vermögensgegenstände zum Gesellschaftervermögen und welche zum GmbH-Vermögen gehören. Eine Durchgriffshaftung kann in dieser Fallgruppe regelmäßig nur den Einmanngesellschafter oder den beherrschenden Gesellschafter treffen. Bei Minderheitsbeteiligungen besteht meist keine solche gesellschaftsrechtliche Stellung, die es dem Gesellschafter ermöglicht, Vermögenssphären zu vermischen.

Existenzvernichtungshaftung

Danach führt ein missbräuchlicher, zur Insolvenz der Gesellschaft führender oder dieser vertiefender kompensationsloser Eingriff in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen zu einer unbeschränkten Haftung der jeweils handelnden Gesellschafter (sogenannte „Existenzvernichtungshaftung“, vergleiche BGH, Urteil vom 16.07.2007, Aktenzeichen II ZR 03/04). Nach der BGH-Rechtsprechung besteht diese Haftung des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft und nicht gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. Der BGH stellte klar, dass solch ein Eingriff als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung gemäß Paragraf 826 BGB an-zusehen ist, also nunmehr bedingter Vorsatz bezüglich der schädigenden Eingriffe gefordert wird. Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn dem handelnden Gesellschafter bewusst ist, dass durch von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung veranlasste Maßnahmen das Gesellschaftsvermögen schädigen. Dass sich diese Maßnahmen als sittenwidrig herausstellen, muss dabei nicht vom Vorsatz erfasst sein, es genügt die Kenntnis über die begründenden Tatsachen. Diese unbeschränkte Innenhaftung besteht unabhängig von einem Anspruch der Gesellschaft gem. Paragraf 30, 31 GmbHG gegen den schädigenden Gesellschafter. In der Insolvenz wird der Anspruch vom Insolvenzverwalter geltend gemacht.

Auflösung, Liquidation und Beendigung

Auflösung

Bei Vorliegen eines der folgenden Gründe wird die Gesellschaft aufgelöst:
  • Zeitablauf: Die Gesellschaft wird durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit aufgelöst.
  • Auflösungsbeschluss: In der Praxis wird die Gesellschaft am häufigsten durch entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgelöst. Der Auflösungsbeschluss bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag keine anderweitige Regelung getroffen wurde, einer Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen.
  • Auflösungsurteil: Die Gesellschaft kann durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden. Voraussetzung für den Erlass eines Auflösungsurteils ist eine Auflösungsklage. Diese kann von einem oder mehreren Gesellschaftern erhoben werden, wenn ihre Geschäftsanteile mindestens ein Zehntel des Stammkapitals ausmachen. Eine Auflösungsklage ist nur zulässig, wenn die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich wird oder wenn andere wichtige Gründe (zum Beispiel tiefgreifende Zerrüttung zwischen den Gesellschaftern, dauernde Unrentabilität der Gesellschaft) für die Auflösung vorhanden sind.
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Die Gesellschaft wird aufgelöst durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wird das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.
  • Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse: Die Gesellschaft wird aufgelöst, wenn der Beschluss, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, rechtskräftig ist.
  • Zusätzlich können im Gesellschaftsvertrag weitere Auflösungsgründe festgelegt werden.
Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Eine Anmeldung ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Grund der Auflösung die Eröffnung oder die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist. Außerdem muss die Auflösung im elektronischen Bundesanzeiger und in den im Gesellschaftsvertrag für Bekanntmachung vorgesehenen öffentlichen Blättern angezeigt werden.

Liquidation

Durch die Auflösung ist die Gesellschaft nicht beendet, sie muss vielmehr liquidiert werden. In der Liquidation müssen die laufenden Geschäfte beendigt werden, die Verpflichtungen der Gesellschaft erfüllt werden und sämtliche Ansprüche der Gesellschaft eingezogen werden. Das Vermögen der Gesellschaft ist in Geld umzusetzen. Ein nach der Beendigung der Liquidation verbleibendes Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Die Verteilung darf nicht vor Ablauf des sogenannten Sperrjahres vorgenommen werden. Das Sperrjahr beginnt mit dem Gläubigeraufruf im elektronischen Bundesanzeiger.

Beendigung

Die Liquidation ist beendet, wenn das Gesellschaftsvermögen verteilt ist. Nach der Vermögensverteilung ist eine Schlussrechnung zu legen. Sodann ist der Schluss der Liquidation der Gesellschaft zum Handelsregister anzumelden. Das Registergericht löscht die Gesellschaft.
Stand: März 2022