Personenhandelsgesellschaft

Kommanditgesellschaft (KG)

Die Kommanditgesellschaft unterscheidet sich von einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) im wesentlichen dadurch, dass bei einem oder mehreren Gesellschaftern die Haftung gegenüber Gläubigern auf einen genau bezifferten Geldbetrag - der auch in das Handelsregister eingetragen wird - beschränkt ist.
Die voll haftenden Gesellschafter werden "Komplementäre", die beschränkt haftenden "Kommanditisten" genannt.
Dass die Gesellschafter unterschiedliche Risiken tragen, wirkt sich auch auf die Struktur aus. Die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafter ist wesentlich stärker als die der beschränkt haftenden. Kommanditisten sind insbesondere von der Geschäftsführung/ Vertretung ausgeschlossen; sie unterliegen keinem Wettbewerbsverbot.

GmbH & Co. KG - Sonderfall der Kommanditgesellschaft

Als persönlich haftende Gesellschafterin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beteiligt, was letztendlich zu einer mittelbaren Haftungsbegrenzung führt. Dieser Umstand muss im Namen gekennzeichnet werden, üblicherweise durch den Rechtsformzusatz "GmbH & Co. KG". Die Geschäftsführung wird von der Komplementär-GmbH wahrgenommen (also von deren Geschäftsführern); das bedeutet, die Willensbildung innerhalb der GmbH & Co. KG wird von der GmbH gelenkt. Das Modell der GmbH & Co. KG wird häufig dann verwendet, wenn eine Vielzahl von Kommanditisten Geldbeträge einbringen und aufgrund hoher Finanzvolumen niemand die Position des persönlich haftenden Gesellschafters übernehmen will.
Stand: Mai 2023