Personengesellschaft

Einzelkauffrau (e.Kfr.) / Einzelkaufmann (e.K.)

Ab einer gewissen Betriebsgröße muss sich ein Einzelunternehmer in das Handelregister eintragen lassen. Er führt dann zwingend den Rechtsformzusatz "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine der entsprechenden Abkürzungen "e.K.", "e.Kfr." oder "e.Kfm.".
Die Eintragung ins Handelsregister ist nach dem Gesetz erforderlich, wenn ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorliegt. Dies kann ab einem Jahresumsatz von ca. 250.000 Euro angenommen werden. Wird diese Betriebsgröße nicht erreicht, ist eine freiwillige Eintragung möglich. Der Unternehmer gilt dann als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzes.
Die Haftung des Einzelkaufmanns ist unbeschränkt. Auf seine Geschäfte findet das Handelsgesetzbuch, in dem das "Sonderrecht der Kaufleute" geregelt ist, in vollem Umfang Anwendung. Einzelkaufleute sind berechtigt eine Firma als Namen zu führen. Diese Firma kann mit Einwilligung des Kaufmanns von Erben oder anderen Erwerbern fortgeführt werden. Der Eigenname des Geschäftsinhabers muss in der Firmenbezeichnung nicht enthalten sein. Hierdurch unterscheidet er sich von dem Kleingewerbetreibenden, der im Rechtsverkehr zwingend unter seinem Vor- und Zunamen auftreten muss.
Der Kaufmann muss in allen Geschäftsbriefen seine Firma, die Bezeichnung als eingetragener Kaufmann, den Ort seiner Handelsniederlassung, das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma im Handelsregister eingetragen ist, angeben. Unter der Firma kann der Kaufmann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen oder verklagt werden. Ein Prokurist kann ebenfalls bestellt werden.
Der Kaufmann hat zudem die handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften zu beachten. Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass eine Bilanz erstellt werden muss.
Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 Euro Umsatzerlöse und 50.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 - 241 HGB nicht anzuwenden, es reicht die weniger aufwendige Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus.
Acht geben muss der Kaufmann bei Vertragsstrafenvereinbarung, Bürgschaften, Schuldanerkenntnissen, Schuldversprechen und Gerichtsstandvereinbarungen. Formvorschriften, die zugunsten von Nichtkaufleuten bestehen, gelten dem Kaufmann gegenüber nicht. Andererseits erleichtert dies wiederum sein Alltagsgeschäft.
Darüber hinaus können Kaufleute nach Vollendung des 30. Lebensjahres zu Handelsrichtern (ehrenamtliche Richter an einer Kammer für Handelssachen des Landgerichtes) ernannt werden.
Stand: Oktober 2018