Kapitalgesellschaft

Aktiengesellschaft (AG)

Die Aktiengesellschaft (AG) ist die typische Rechtsform für Großunternehmen, die ihren Kapitalbedarf über den Kapitalmarkt decken wollen. Leitbild des Aktiengesetzes ist die börsennotierte Aktiengesellschaft mit gestreutem und damit anonymem Aktionärskreis. Aktiengesellschaften sind durch das Aktiengesetz relativ strengen Regeln unterworfen. Neben der börsennotierten AG mit gestreutem Aktionärskreis ist auch die Gründung einer sogenannten "Kleinen AG" möglich.
Die Aktiengesellschaft kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden.
Sie ist wie die GmbH eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem in Aktien zerlegten Grundkapital. Der Gründungsvorgang unterliegt strengen Formvorschriften, er ist aufwendig und kostenintensiv. Die Satzung einer Aktiengesellschaft bedarf der notariellen Beurkundung, sie kann inhaltlich nicht frei ausgestaltet werden. Das Aktienrecht ist weitgehend zwingendes Recht.
Das gesetzliche Mindestkapital einer Aktiengesellschaft beträgt 50.000 Euro.
Neben den auf einen Nennbetrag lautenden Aktien sind auch nennwertlose Aktien (Stückaktien) zulässig. Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft muss einheitlich in eine dieser beiden Aktienformen zerlegt werden. Entscheidet sich das Unternehmen für Nennbetragsaktien, hat deren Nominalwert 1 Euro zu lauten.
Die sich aus den Aktien ergebenden Rechte können wiederum unterschiedlich ausgestaltet werden. Die Gesellschafter der AG heißen Aktionäre. Organe einer Aktiengesellschaft sind die Hauptversammlung, der Vorstand und der Aufsichtsrat.
Die Hauptversammlung ist die Zusammenkunft der Aktionäre, die dort ihre Mitverwaltungsrechte ausüben. Die Hauptversammlung hat keine allgemeine Zuständigkeit; ihre Rechte sind im Aktiengesetz genau und relativ eng geregelt.
Der Vorstand leitet die Gesellschaft unter eigener Verantwortung. Er ist nicht an Weisungen des Aufsichtsrats oder der Hauptversammlung gebunden.
Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, die Vorstandsmitglieder zu bestellen sowie sie laufend zu beraten und zu überwachen. Er hat ein unbegrenztes Informations- und Einsichtsrecht in alle Geschäftsunterlagen.
Bei der sogenannten "Kleinen AG" gibt es verschiedene Vereinfachungen für Aktiengesellschaften. Es werden für Unternehmen mit gewisser Größe und mit überschaubarem Gesellschafterkreis der GmbH vergleichbare Vereinfachungen angeboten. Dadurch bekommt vor allem der Mittelstand einen erleichterten Zugang zur Aktiengesellschaft und damit zur direkten Aufnahme von Eigenkapital.
Die Vorteile der "Kleinen AG" liegen unter anderem in der vereinfachten Durchführung von Hauptversammlungen, der erweiterten Flexibilität bei der Frage der Mittelverwendung insbesondere für Ausschüttungen sowie der Mitbestimmungsbefreiung für Aktiengesellschaften unter 500 Beschäftigten.
Stand: April 2023