Sächsische Bauordnung neu gefasst

Mit Wirkung vom 08.06.2022 wurde die Sächsische Bauordnung (SächsBO) überarbeitet. Anlass waren Vereinheitlichungen zu anderen Bundesländern und die Absicht, schnellere Antragsverfahren zu ermöglichen.
Besonders zu beachten ist eine Ergänzung zur Ausstattung von Räumen, die zum Schlafen bestimmt sind, sowie hinführenden Fluren mit Rauchwarnmeldern. Dies gilt nicht nur für private Wohnungen, sondern z. B. auch für Beherbergungsstätten und sonstige Wohn- und soziale Einrichtungen wie Kindergärten und Krankenhäuser. Bisher kam die Pflicht zur Ausstattung mit Rauchwarnmeldeeinrichtungen nur für Neubauten oder bei wesentlichen Umbauten sowie Nutzungsänderungen zum Tragen. Nun gilt eine Nachrüstverpflichtung für Bestandsgebäude, damit die Brandschutzausstattung gleichlautend mit den Anforderungen in den anderen Bundesländern geregelt wird.
Die Frist für die Nachrüstung endet am 31.12.2023.

Mit der Änderung soll zudem das Bauen mit Holz erleichtert werden. Mehrere Einzelregelungen zum Bauantragsverfahren wurden modernisiert. Für weniger schwierige Bauvorhaben erhalten einige Meister (z. B. Maurer, Zimmerer) die sog. kleine Bauvorlageberechtigung – Antragsstellungen sind demnach ohne Bauingenieur oder Architekt möglich. Für welche Bauvorhaben dies gilt, wird im neuen § 65 Abs. 2a SächsBO geregelt.
Mehrere Maßnahmen sollen zur Beschleunigung von Bauantragsverfahren beitragen:
  • Digitalisierung der Bauverwaltung: für die Umsetzung bedarf es jedoch noch einer Verordnung das Staatsministerium für Regionalentwicklung, die endlich elektronische Bauanträge und -genehmigungen ermöglichen soll
  • eingeführte Typengenehmigungen nach § 72a SächsBO
  • Erweiterung des Kataloges der verfahrensfreien Bauvorhaben nach § 61 SächsBO.
Schließlich hat der Landesgesetzgeber in § 84 SächsBO für Windkraftanlagen den Mindestabstand von 1000 m zur Wohnbebauung definiert. Sonderregelungen existieren bei Vorhaben zum Repowering. Für Bauanträge, die bis zum 30.09.2022 vollständig bei der zuständigen Behörde eingereicht werden, gelten die neuen Regelungen zum Mindestabstand nicht.
Allerdings sollte beim Thema Windkraftanlagen das aktuelle Bundesgesetzgebungsverfahren zum sog. Wind-an-Land-Gesetz beobachtet werden, da hierzu kurzfristige Änderung nicht ausgeschlossen sind. Es wird damit gerechnet, dass dieses Gesetzgebungsverfahren bis zum 08.07.2022 zum Abschluss gebracht werden soll.