Rückvermeisterung im Handwerk – Auswirkungen auf IHK-Betriebe

Informationen zur Rückvermeisterung

Mit der Novelle der Handwerksordnung (HwO) im Jahr 2004 wurden zahlreiche Berufe „meisterfrei“. Sie konnten als sogenannte zulassungsfreie Handwerke ohne meisterliche Qualifikation ‎selbstständig ausgeübt werden.
Nunmehr sah die Bundesregierung Anlass, einige dieser Berufe wieder der Meisterpflicht zu unterwerfen. Das entsprechende Gesetz ist zum 14.02.2020 in Kraft getreten.‎
Folgende Berufe sind damit ab 14.02.2020 wieder meisterpflichtig:
  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  • Drechsler und Holzspielzeugmacher
  • Betonstein- und Terrazzohersteller
  • Böttcher
  • Estrichleger
  • Glasveredler
  • Behälter- und Apparatebauer
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller
  • Parkettleger
  • Orgel- und Harmoniumbauer
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker
  • Raumausstatter

Welche IHK-Betriebe sind betroffen?

Von dieser Gesetzesänderung sind nicht nur Unternehmen betroffen, die schon bisher der Handwerkskammer angehört haben, es können auch Betriebe betroffen sein, die bislang ausschließlich IHK-zugehörig sind. Es handelt es sich dabei vor allem um die Betriebe, die bislang eine der oben aufgeführten Tätigkeiten neben ihrer Handels- oder Dienstleistungstätigkeit in untergeordneter Weise in ihrem IHK-Betrieb ausführen.
Wer also z. B. einen Fliesenhandel betreibt und Fliesenverlegung und –arbeiten anbietet, war bisher in vielen Fällen nicht bei der Handwerkskammer im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke eingetragen, wenn der Handel die umsatzstärkere Tätigkeit darstellte. Gleiches gilt z. B. auch für Werbeagenturen, die Werbeschilder als Lichtreklame selbst herstellen.

Bestandsschutz, aber…

Das Gesetz sieht für diese IHK-Unternehmen, die bis zum 13.02.2020 bereits ein entsprechendes Gewerbe ausgeübt haben vor, dass sie auch weiterhin ihre handwerklichen Tätigkeiten im Nebenbetrieb ausüben können und dürfen. Nachzuweisen ist dies in der Regel mit einer Gewerbeanmeldung bis zum 13.02.2020.
Allerdings mussten sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle stellen. Diese Frist ist nun verstrichen und es besteht keine Möglichkeit mehr, die Eintragung in die Handwerksrolle ohne Nachweis der meisterlichen Qualifikation zu erlangen.

Ausnahme von der Eintragungspflicht

Hiervon ausgenommen sind Unternehmen, bei denen diese handwerkliche Tätigkeit im Rahmen eines sog. unerheblichen handwerklichen Nebenbetriebs ausgeübt wird. Ihre IHK berät Sie gerne hierzu.
 Was ist ein unerheblicher handwerklicher Nebenbetrieb?
 Voraussetzung für einen solchen Nebenbetrieb ist das Bestehen eines Hauptbetriebs, bei dem der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt. Haupt- und Nebenbetrieb müssen fachlich, organisatorisch und wirtschaftlich verbunden sein. Handwerkliche Nebenbetriebe müssen grundsätzlich in der Handwerksrolle eingetragen werden.
Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeit im Nebenbetrieb lediglich in unerheblichem Umfang ausgeübt wird. Die Tätigkeit darf dabei die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebes des betreffenden Handwerkszweiges während eines Jahres nicht überschreiten (ca. 1664 Stunden/ Jahr). Diese Grenze gilt auch für Ein-Personen-Betriebe.

Was ist zu tun?

IHK-Unternehmen, die ihren Umsatzschwerpunkt im Handel oder in der Erbringung von Dienstleistungen haben und daneben handwerkliche Leistungen aus den oben genannten Berufen erbringen, die in einem wirtschaftlich-technischen Zusammenhang zur nichthandwerklichen Tätigkeit stehen, sollten ihre IHK kontaktieren und das weitere Vorgehen besprechen. Natürlich stehen auch die Handwerkskammern für Auskünfte zur Verfügung.“