Rückvermeisterung im Handwerk – Auswirkungen auf IHK-Betriebe
Informationen zur Rückvermeisterung
Mit der Novelle der Handwerksordnung (HwO) im Jahr 2004 wurden zahlreiche Berufe „meisterfrei“. Sie konnten als sogenannte zulassungsfreie Handwerke ohne meisterliche Qualifikation selbstständig ausgeübt werden.
Nunmehr sah die Bundesregierung Anlass, einige dieser Berufe wieder der Meisterpflicht zu unterwerfen. Das entsprechende Gesetz ist zum 14.02.2020 in Kraft getreten.
Folgende Berufe sind damit ab 14.02.2020 wieder meisterpflichtig:
- Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
- Drechsler und Holzspielzeugmacher
- Betonstein- und Terrazzohersteller
- Böttcher
- Estrichleger
- Glasveredler
- Behälter- und Apparatebauer
- Schilder- und Lichtreklamehersteller
- Parkettleger
- Orgel- und Harmoniumbauer
- Rollladen- und Sonnenschutztechniker
- Raumausstatter
Welche IHK-Betriebe sind betroffen?
Von dieser Gesetzesänderung sind nicht nur Unternehmen betroffen, die schon bisher der Handwerkskammer angehört haben, es können auch Betriebe betroffen sein, die bislang ausschließlich IHK-zugehörig sind. Es handelt es sich dabei vor allem um die Betriebe, die bislang eine der oben aufgeführten Tätigkeiten neben ihrer Handels- oder Dienstleistungstätigkeit in untergeordneter Weise in ihrem IHK-Betrieb ausführen.
Wer also z. B. einen Fliesenhandel betreibt und Fliesenverlegung und –arbeiten anbietet, war bisher in vielen Fällen nicht bei der Handwerkskammer im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke eingetragen, wenn der Handel die umsatzstärkere Tätigkeit darstellte. Gleiches gilt z. B. auch für Werbeagenturen, die Werbeschilder als Lichtreklame selbst herstellen.
Ausnahme von der Eintragungspflicht
Hiervon ausgenommen sind Unternehmen, bei denen diese handwerkliche Tätigkeit im Rahmen eines sog. unerheblichen handwerklichen Nebenbetriebs ausgeübt wird. Ihre IHK berät Sie gerne hierzu.
Was ist ein unerheblicher handwerklicher Nebenbetrieb?
Voraussetzung für einen solchen Nebenbetrieb ist das Bestehen eines Hauptbetriebs, bei dem der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt. Haupt- und Nebenbetrieb müssen fachlich, organisatorisch und wirtschaftlich verbunden sein. Handwerkliche Nebenbetriebe müssen grundsätzlich in der Handwerksrolle eingetragen werden.
Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeit im Nebenbetrieb lediglich in unerheblichem Umfang ausgeübt wird. Die Tätigkeit darf dabei die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebes des betreffenden Handwerkszweiges während eines Jahres nicht überschreiten (ca. 1664 Stunden/ Jahr). Diese Grenze gilt auch für Ein-Personen-Betriebe.
Was ist zu tun?
IHK-Unternehmen, die ihren Umsatzschwerpunkt im Handel oder in der Erbringung von Dienstleistungen haben und daneben handwerkliche Leistungen aus den oben genannten Berufen erbringen, die in einem wirtschaftlich-technischen Zusammenhang zur nichthandwerklichen Tätigkeit stehen, sollten ihre IHK kontaktieren und das weitere Vorgehen besprechen. Natürlich stehen auch die Handwerkskammern für Auskünfte zur Verfügung.“