Reform des Insolvenzrechts

Mit Wirkung zum 01.01.2021 ist das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) in Kraft getreten.
Unter anderem wurde mit diesem Gesetz das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz geändert und auch die Insolvenzantragspflicht für den Monat Januar 2021 für Unternehmen ausgesetzt, bei denen die Auszahlung der seit dem 1. November 2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch aussteht.
Die Aussetzung gilt nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist.
Ferner wurde mit diesem Gesetz in Umsetzung der europäischen Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie ein Rechtsrahmen zur Sanierung von Unternehmen außerhalb von Insolvenzverfahren geschaffen. Die Einzelheiten sind im Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG geregelt. Kernstück dieses Gesetzes ist, dass drohend zahlungsunfähige Unternehmen bei positiven Sanierungsaussichten ein außergerichtliches Sanierungsverfahren durchführen können. Dabei kommt dem mit den Gläubigern zu erarbeitenden Restrukturierungsplan zentrale Bedeutung zu.
Mit Rückwirkung zum 01.10.2020 wurde zudem in Umsetzung der europäischen Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens verkündet. Mit diesem Gesetz wird der Neustart nach einer Insolvenz erleichtert. Das Gesetz verkürzt die Restschuldbefreiung in Insolvenzverfahren von sechs auf drei Jahre.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben damit Unternehmer und Verbraucher die Möglichkeit, sich von nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern zu befreien um somit die Chance auf einen zügigeren wirtschaftlichen Neuanfang nach der Insolvenz zu haben.