Übertragung einer Taxikonzession bei Unzuverlässigkeit

Die Genehmigung der Übertragung der Rechte und Pflichten aus einer Taxikonzession setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der bisherige Konzessionsinhaber weiterhin zuverlässig ist.
Nach dem Bundesverwaltungsgericht kommt es vielmehr insbesondere auf zwei Punkte an:
- die Zuverlässigkeit des Übernehmers und
- das Fortbestehen der Konzession im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung der Übertragung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dies mit Urteil vom 9. Juni 2021 – 8 C 32.20 – entschieden. In dem Verfahren ging es um zwei Taxikonzessionen, die bis August 2018 befristet waren. Wegen Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Inhabers hörte die zuständige Behörde ihn im Januar 2016 an. Nach Anhörung und anschließender Prüfung widerrief sie die Konzessionen im Juli 2016 und ordnete die sofortige Vollziehung des Widerrufs an.
Der Inhaber erhob Einwände gegen den Widerruf und beantragte für den Fall des Widerrufs, die Rechte und Pflichten aus den Konzessionen auf eine von ihm benannte Person zu übertragen. Die Behörde lehnte den Antrag unter anderem mit der Begründung ab, der bisherige Inhaber sei nicht mehr zuverlässig. Der Übertragungsantrag blieb jedoch aus einem anderen Grund ohne Erfolg.
Die Genehmigung der Übertragung setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der bisherige Konzessionsinhaber noch zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG ist. Maßgeblich ist vielmehr die Zuverlässigkeit der Person, die das Taxiunternehmen künftig betreiben und auf die die Rechte und Pflichten aus der Konzession übertragen werden sollen.
Die Übertragung scheiterte im konkreten Fall daran, dass die Konzessionen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung der Übertragung bereits erloschen waren. Die Behörde hatte den Widerruf zuvor für sofort vollziehbar erklärt; der Widerruf war später bestandskräftig geworden. Eine Übertragung konnte daher nicht mehr genehmigt werden, weil der Übertragungsgegenstand nicht mehr bestand.
Für die Praxis bedeutet dies: Bei behördlichen Maßnahmen wie dem Widerruf einer Konzession ist der genaue Inhalt der Entscheidung zu prüfen. Insbesondere muss zwischen dem Widerruf selbst und der Anordnung seiner sofortigen Vollziehung unterschieden werden. Gegen die sofortige Vollziehung kann beim zuständigen Verwaltungsgericht ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Absatz 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO gestellt werden.
Eine Übertragung hätte im konkreten Fall möglicherweise noch erreicht werden können, wenn rechtzeitig gegen die sofortige Vollziehung des Widerrufs vorgegangen worden wäre. Sicher ist dies allerdings nicht; insbesondere hätte der Übertragungsantrag weiterhin die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen müssen.