Zulässigkeit eines Mindestalters für Hotelgäste

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Urteil vom 27.05.2020 (Az. VIII ZR 401/18) entschieden, dass es zulässig ist, wenn Hotels ein Mindestalter von 16 Jahren für ihre Gäste festlegen und jüngeren Gästen den Zutritt verweigern. Damit sprach er sich für die unternehmerische Handlungsfreiheit der Hotelbetreiber aus.
Im vorliegenden Fall verlangten die Eltern im Namen ihrer fünf minderjährigen Kinder die Zahlung einer Entschädigung wegen Altersdiskriminierung nach §§ 19 ff. AGG von einem Hotel. Das Hotel lehnte eine Übernachtungsanfrage der Mutter ab, da es als sog. "Adults Only-Hotel" nur Gäste ab einem Alter von 16 Jahren beherbergte. Die Klage der Mutter hatte bereits in der ersten als auch in der zweiten Instanz keinen Erfolg.
Der BGH bestätigte, dass die unterschiedliche Behandlung der Kinder aus Gründen des Alters im vorliegenden Fall gerechtfertigt war, weil es hierfür einen sachlichen Grund gab. Ein Entschädigungsanspruch wegen der behaupteten Altersdiskriminierung schied damit aus.
Mit der Wahl des Geschäftsmodells (Wellness- und Tagungshotel) und dem Setzen eines Schwerpunkts auf eine bestimmte Personengruppe habe sich das Hotel in Verfolgung seiner wirtschaftlichen Interessen zu Recht auf seine unternehmerische Handlungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG berufen können. Das Erholungs- und Ruhebedürfnis älterer Menschen sei ein Grund zur Benachteiligung von unter 16-Jährigen. Außerdem seien genügend Ausweichmöglichkeiten für den Urlaub mit Kindern vorhanden.
Fazit:
Beherbergungsbetriebe haben die Möglichkeit, ihre Kundenzielgruppe nach ihrer unternehmerischen Ausrichtung festzulegen. Zumindest sollte jedoch beim Ausschluss einzelner Kundengruppen die Marktlage am Ort bzw. in der Region bedacht werden, ob Ausweichmöglichkeiten für ausgeschlossene Gäste bestehen.