Schutzumfang von Geschäftsgeheimnissen nach dem IFG

Das BVerwG hat mit Beschluss vom 5. März 2020 (Az.: 20 F 3.19) entschieden, dass der Schutz von Geschäftsgeheimnissen sich nicht auf das Verbot des unbefugten Zugriffs auf den Inhalt von Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten, beschränkt.
Bereits die Verhinderung des Zugangs zu äußeren Merkmalen von Dateien (wie Dateiname, Dateiendung, Dateityp, Dateigröße), aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt, gehört ebenfalls dazu.