Coronabedingte flächendeckende Betriebsschließungen ohne Ersatzanspruch

Mit seiner Entscheidung vom 17.03.2022 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Linie mehrerer Instanzgerichte bestätigt (Az. III ZR 79/21). Für die erlittenen Umsatz- und Gewinneinbußen sind keine Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche gegeben.
Der BGH hat eine entsprechende Klage eines Gastronomen und Hotelbetreibers aus Brandenburg abgewiesen. Anknüpfungspunkt war die Pflicht zur Schließung für Publikumsverkehr im Zeitraum 23.03.-07.04.2020 wegen der allgemeinen Corona-Schutz-Maßnahmen. Corona-Erkrankungen gab es im Unternehmen nicht. Als Corona-Soforthilfe hatte der Kläger von der brandenburgischen Investitionsbank für den Zeitraum 60.000 € erhalten.
Das Gericht setzte sich mit dem Infektionsschutzgesetz, dem brandenburgischen Landesrecht sowie verfassungsrechtlichen Normen auseinander. Im Ergebnis wurden alle potentiellen Anspruchsgrundlagen abgelehnt. Amtshaftung und enteignungsgleicher Eingriff kommen ebenso nicht in Frage, da die getroffenen Maßnahmen zum damaligen Zeitpunkt rechtmäßig – v. A. erforderlich – gewesen seien. Der BGH sah keine der potenziell denkbaren Anspruchsgrundlagen für gegeben und bestätigte daher die Klageabweisung. Staatshaftungsansprüche sollen demnach nicht gegeben sein, da der Staat insbesondere durch die aufgelegten Hilfsprogramme seiner Verantwortung nach dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) nachgekommen sei.
Damit setzt sich nun durch höchstgerichtliche Feststellung die bisher niedergerichtlich und behördlich vertretene Auffassung fort. Zuvor hatte z. B. das LG Hannover ebenso für einen Gastronomiebetrieb in Hannover ähnlich entschieden (Urteil v. 09.07.2020, Az. 8 O 2/20). Das LG stellte darauf ab, dass der Gesetzgeber – insbesondere im Rahmen der „Corona-Gesetzgebung“ – bewusst darauf verzichtet habe, im Infektionsschutzgesetz (IFSG) eine Rechtsgrundlage für Entschädigungsansprüche bei flächendeckenden Schließungsanordnungen zu normieren.
Auch die sächsischen Behörden vertretenen den Standpunkt, dass Entschädigungsansprüche nach § 56 Abs. 1 IFSG auf eine Einzelfallentscheidung abstellen, die zu Umsatz-/Vergütungseinbußen geführt haben muss. Einschränkungen auf Basis von Verordnungen und/oder Allgemeinverfügungen sollen demgegenüber nicht zum Anspruch berechtigen.