Hinweispflicht für Jedermann zu möglichen Verstößen gegen die Russlandsanktionen im Rahmen des 11. Sanktionspaketes (EU) 833/2014 konkretisiert

Die im 11. EU-Sanktionspaket unter Art. 6b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verankerte allgemeine Hinweispflicht für Jedermann wurde nun in den FAQs der Russland-Sanktionen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) konkretisiert.
Ab Punkt 58 der FAQs finden sich die detaillierten Informationen zur sogenannten „Jedermannspflicht“. Alle natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind zur Informationsweitergabe verpflichtet, unabhängig davon ob die Informationen beruflich oder privat erlangt wurden (mit Ausnahme von Rechtsanwälten und ihren Mandanten).
Die Hinweispflicht umfasst alle sachdienlichen Informationen über Verletzungen und Umgehungen sowie Versuche der Verletzung oder Umgehung der in der Verordnung festgelegten Verbote. Sie entsteht mit Kenntniserlangung von einer sachdienlichen Information. Hierzu gehören insbesondere positive Kenntnisse über Sanktionsverstöße wie beispielsweise konkrete Beschaffungsversuche oder sanktionswidrige Handelsbeziehungen.
Den Hinweispflichtigen obliegt dabei keine Recherchepflicht im Hinblick auf die Substantiierung der Informationen. Betreffen die Hinweise zu Verstößen gegen die Russland-Sanktionen Güter und güterbezogene Dienstleistungen, sind diese dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Melderegister-Sanktionen@bafa.bund.de) anzuzeigen. Betreffen die Hinweise Gelder, Finanzmittel oder Finanzhilfen ist die Bundesbank (sz.finanzsanktionen@bundesbank.de) zuständig.
Verstöße gegen die Hinweispflicht stellen Ordnungswidrigkeiten dar (§ 19 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes). Dies gilt auch für fahrlässige Verstöße gegen die Hinweispflicht.
Stand: 09.10.2023