Chronologie der Sanktionspakete im Russland-Ukraine-Konflikt

Seit Ende Februar 2022 wurden 13 Sanktionspakete sowie weitere Verbote und Beschränkungen der EU gegen Russland und Belarus verabschiedet. Die Sanktionen finden Sie nachfolgend mit entsprechenden Verlinkungen in der Übersicht.
Einen Überblick der EU-Sanktionen gegen Russland finden Sie auf der BAFA Internetseite im Unterpunkt Russland und der Internetseite der Europäischen Kommission.

13. EU-Sanktionspaket gegen Russland vom 23. Februar 2024

Mit der Verordnung (EU) 2024/745 vom 23. Februar 2024 wurde die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren angepasst. Nachfolgend sind die wesentlichen Änderungen aufgeführt:
  • Erweiterung der Sanktionsliste um 106 Einzelpersonen und 88 Einrichtungen mit Fokus auf den russischen Militär- und Verteidigungssektor und der Eindämmung von Sanktionsumgehungen
  • Erweiterung der Ausfuhrverbote für Drohnenkomponenten
  • Aufnahme des Vereinigten Königreichs in die Liste der Partnerländer für das indirekte Einfuhrverbot für Eisen und Stahl

Zwölftes EU-Sanktionspaket gegen Russland vom 18. Dezember 2023

Mit der Verordnung (EU) 2023/2878 vom 18. Dez. 2023 wurde die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren angepasst. Nachfolgend sind die wesentlichen Änderungen aufgeführt:
  • Einfuhrverbot für russische Diamanten:
    • Ab 01.01.2024 gültig für alle direkt aus Russland ausgeführten Diamanten (Steine russischer Herkunft und Transit-Diamanten)
    • Ab 01.03.2024 gültig für in Drittländern verarbeitete russische Diamanten
    • Ab 01.09.2024 gültig für Labordiamanten, diamantbesetzte Schmuckwaren und Uhren
  • Einfuhrverbot für Rohstoffe für die Stahlerzeugung, verarbeitete Aluminiumerzeugnisse und andere Metallwaren
  • Einfuhrverbot für Flüssiggas (LPG) und Ölpreisobergrenze
  • Maßnahmen zur Verhinderung der Umgehung von Sanktionen werden verschärft (sog. „No-Russia-Klausel“)
  • zusätzliche Ausfuhrbeschränkungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und fortgeschrittene Technologie- und Industriegüter
  • Bereitstellungsverbot von Unternehmens- und industrieller Entwicklungssoftware
Die Nachweispflicht für Importe von Eisen- und Stahlvorprodukten aus bestimmten Drittländern (Anhang XXXVI) wird aufgehoben (bisher Norwegen und die Schweiz).

Elftes EU-Sanktionspaket gegen Russland vom 23. Juni 2023

Die Verordnung (EU) 833/2014 wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1214 vom 23. Juni 2023 erweitert. Die Änderungen beinhalten im Wesentlichen:
  • Verbote i. Z. m. der Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse an vom Embargo betroffenen Gütern an Unternehmen in Russland
  • Ausweitung des Durchfuhrverbots auf Güter des Anhang VII
  • Verbot der Durchfuhr von Gütern des Anhang XI (Luft- und Raumfahrtindustrie) und des Anhang XX (Flugturbinenstoffe und Kraftstoffadditive) durch Russland
  • Ausweitung des Verbots des Zugangs von Schiffen zu Häfen und Schleusen in der EU
  • Aufnahme einer Nachweispflicht für Einführer über das Ursprungsland von Eisen- und Stahlvorprodukten
  • Erweiterung des Luxusgüterembargos auf das Verbot der Erbringung Technischer Unterstützung
  • Aufnahme einer Altvertragsregelung für neu aufgenommene Güter des Anhang XXIII
  • Ausweitung des Beförderungsverbots für russische Speditionen auf das Verbot der Nutzung russischer Anhänger
  • Erstreckung des Ölembargos auf die Lieferung von Öl durch die Druschba Nord Pipeline sowie Ausnahmen für Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu Gunsten des kasachischen Betreibers
  • Ausweitung der Güterlisten für Ausfuhrverbote für Elektronikprodukte, Industriegüter, Stahlprodukte und PKWs
  • Zusammenfassung der Einfuhrverbote nach Art. 3i und Art. 3j zu einem gemeinsamen Einfuhrverbot nach Art. 3
Um Umgehungsaktivitäten zu verhindern, wurde mit Art. 12 f Verordnung (EU) Nr. 833/2014 die Möglichkeit von Ausfuhrverboten für in Anhang XXXIII aufgeführte Güter in die dort aufgeführten Drittländer geschaffen. Anhang XXXIII erfasst sensible Güter mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter, die zur Stärkung der militärischen, technologischen oder industriellen Kapazitäten Russlands bzw. zur Entwicklung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen können. Zum aktuellen Zeitpunkt sind noch keine Drittländer gelistet.

Zehntes EU-Sanktionspaket gegen Russland vom 25. Februar 2023

Mit der Verordnung (EU) 2023/427 wurde die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angepasst.
Folgende Änderungen wurden im Wesentlichen vorgenommen:
  • Verbot der Durchfuhr gelisteter Dual-Use-Güter durch Russland und Ausnahmen hiervon (Art. 2 Abs. 1a, 3a, 4a)
  • Verbot der Durchfuhr von Feuerwaffen nach der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (Feuerwaffen-Verordnung) durch Russland (Art. 2aa Abs. 1a)
  • Verbot für russische Staatsangehörige und in Russland ansässige Personen, Leitungsposten in Unternehmen von kritischer Infrastruktur in der EU zu bekleiden (Art. 5o)
  • Verbot des Bereitstellens von Speicherkapazitäten für Erdgas für russische Staatsangehörige, in Russland ansässige Personen oder in Russland niedergelassene Unternehmen (Art. 5p)
  • Aufnahme von weiteren Gütern in Anhang VII
  • Aufnahme von weiteren Gütern in den Anhängen XI, XXI und XXIII sowie Ausnahmen für Altverträge für neu aufgenommene Güter
  • Aufnahme einer Ausnahme für Güter des Anhang XXIII zur persönlichen Verwendung im Haushalt

Neuntes EU-Sanktionspaket gegen Russland vom 16. Dezember 2022

Als Reaktion auf den Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine hat die Europäische Union die Sanktionsmaßnahmen am 16. Dezember 2022 erneut erweitert.
Mit dem neunten Sanktionspaket sind neue güter- als auch personenbezogene Beschränkungen in Kraft getreten. Im Bezug zu Russland erfolgte die Verschärfung durch Anpassung der bestehenden Verordnungen (EU):
Folgende Änderungen wurden im Wesentlichen in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren durch die Verordnung (EU) 2022/2474 vorgenommen:
  • Ausweitung des Beteiligungsverbots im Bezug zum Sektor Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (Art. 3a Abs. 2 i. V. m. Art. 1x)
  • Anpassungen i. Z. m. Erdölerzeugnissen (Art. 3m) und Erdgas (Art. 3n)
  • Erweiterung des Verbots der Bekleidung von Leitungspositionen in russischen Unternehmen (Art. 5aa)
  • Erweiterung der Dienstleistungsverbote um Werbung, Markt- und Meinungsforschung sowie Produktprüfung und technische Überwachung (Art. 5n)
  • Aufnahme von weiteren Gütern in den Anhängen VII, XI, XVII und XXIII (u.a. Drohnenmotoren, weitere chemische und biologische Ausrüstungen, Reizstoffe, elektronische Komponenten, Generatoren, Spielzeugdrohnen, Laptops, Festplatten, IT-Komponenten, Nachtsicht- und Funknavigationsausrüstung, Kameras und Linsen, weitere Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck)
  • Anpassung der Ausnahmebestimmungen i. Z. m. Gütern des Anhang XI (Art. 3c), Anhang XVII (Art. 3g), Anhang XXI (Art. 3i) und Anhang XXIII (Art. 3k)
  • Neue Ausnahmebestimmungen zu Einfuhr- und Ausfuhrverboten zur Erleichterung des Ausstiegs aus dem russischen Markt (Art. 12b)
In die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen wurden durch die Verordnungen (EU) 2022/2475 und 2022/2476 Sanktionen gegen weitere 141 Personen und 49 Organisationen verhängt.

Achtes EU-Sanktionspaket gegen Russland vom 6. Oktober 2022

Die EU-Kommission hat am 6. Oktober ihr achtes Sanktionspaket gegen Russland auf den Weg gebracht. Es gilt seit dem 07.10.2022.
Das Paket beinhaltet neue Handelseinschränkungen und Einträge in die Sanktionsliste. Für Einfuhren von Rohöl und Erdölerzeugnissen gilt ein Preisdeckel, bestimmte Feuerwaffen wurden mit einem Verkaufs- sowie Ausfuhrverbot belegt und Personen aus der EU dürfen in den dort benannten Unternehmen keine Leitungsfunktionen mehr übernehmen. Darüber hinaus sind Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung untersagt. Es gelten zudem geänderte Regularien für die Einfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnissen sowie Kohle und andere feste fossile Brennstoffe.
Für im Russlandgeschäft tätige Unternehmen ist besonders wichtig, dass die verschiedenen Listen für Güter und Technologien (Anhänge zur VO (EU) Nr. 833/2014) zum Teil grundlegend geändert und ergänzt wurden. Dies macht eine Neubewertung der bisher vorgenommenen Materialeistufungen erforderlich.
  • Verordnung (EU) 2022/1904 enthält die relevanten Änderungen der VO (EU) Nr. 833/2014.  
  • Verordnung (EU) 2022/1905 und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1906 ergänzen die VO (EU) Nr. 269/2014, in der Personen, Organisationen und Einrichtungen Russlands gelistet sind, deren Vermögen eingefroren sind und denen keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen.
Um Sanktionsmaßnahmen der Kommission auf Mitgliedsstaatenebene effektiver umsetzen zu können, hat der Rat außerdem beschlossen, eine zentrale IT-Datenbank zu Sanktionsmaßnahmen einzurichten.
Einen weiteren Artikel finden Sie auf der DIHK Homepage.

Siebtes EU-Sanktionspaket gegen Russland vom 21. Juli 2022

Die EU hat am 21.07.2022 ein neues Maßnahmenpaket als Reaktion auf Russlands Invasion in die Ukraine erlassen. Dieses ist heute in Kraft getreten und verschärft bestehende Wirtschaftssanktionen gegen Russland, u.a. durch ein Importverbot für Gold und die Verschärfung des Exportverbots für Dual Use-Güter.
Die EU hat in den Amtsblättern L 193 und L 194 vom 21.7.2022 neue Sanktionsmaßnahmen erlassen, mit denen bestehende Wirtschaftssanktionen gegen Russland verschärft, ihre Umsetzung optimiert und ihre Wirksamkeit verstärkt werden sollen.
Mit dem Paket werden
  • ein neues Verbot, Gold mit Ursprung in Russland zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, eingeführt;
  • Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck verstärkt;
  • das bestehende Zugangsverbot zu Häfen auf Schleusen ausgeweitet;
  • bestehende Maßnahmen klargestellt, beispielsweise im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge, des Luftverkehrs und der Justiz;
  • Sanktionen gegen weitere 54 Personen und 10 Organisationen verhängt, darunter der Bürgermeister von Moskau und die Sberbank.
Die neuen Maßnahmen sind – wie bereits die früheren Sanktionen – nicht gegen Russlands Nahrungsmittel-, Getreide oder Düngemittelausfuhren gerichtet. Hierzu enthält die Präambel der die Verordnung (EU) 833/2014 erweiternde Verordnung (EU) 2022/1269 nunmehr eine explizite Klarstellung. 

Sechstes EU-Sanktionspaket gegen Russland und Belarus vom 3. Juni 2022

Am 3. Juni 2022 wurde das 6. Sanktionspaket der EU gegen Russland und Belarus im EU-Amtsblatt L 153 veröffentlicht.
Verboten wird insbesondere die Einfuhr von russischem Rohöl über den Seeweg. Darüber hinaus sieht das Paket Sanktionen in weiteren Bereichen sowohl gegen Russland als auch gegen Belarus vor.
Die zusätzlichen Sanktionsbestimmungen umfassen u.a. (Auszug):
Belarus:
Russland:
  • Finanzsanktionen: Listung weiterer 65 Personen und 18 Einrichtungen (EU (DVO) 2022/878 zur Änderung VO 269/2014)
  • Einfuhrverbot von Rohöl und Erdölerzeugnissen. Für Rohöl, das über Pipelines geliefert wird, gelten Ausnahmen. (EU (VO) 2022/879 zur Änderung VO 833/2014)
  • Verbot von Versicherungen für Tankschiffe mit russischem Öl.
  • Exportverbot für weitere High-Tech-Produkte, die der Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors dienen könnten (z.B. Chemikalien)
  • SWIFT-Ausschluss für drei russische Großbanken ab 14.06.2022: Sberbank, Kreditbank Moskau, Russische Agrarbank
  • Verbot des Sendebetriebs für drei russische Rundfunkanstalten
  • Verbot der Erbringung von Buchführungs- und Beratungsdienstleistungen für russische Unternehmen (Ausnahmen für russische Töchter westlicher Unternehmen)
  • Durchsetzung der Finanzsanktionen durch die EU-Mitgliedstaaten (EU (VO) 2022/880 zur Änderung VO 269/2014)

Fünftes EU-Sanktionspaket gegen Russland vom 12. April 2022

Neben der Sanktionierung weiterer natürlicher und juristischer Personen richten sich diese unter anderem auch erstmalig gegen Energieimporte aus Russland. 
Mit der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 traten folgende Sanktionen zum 9. April 2022 in Kraft:
  • Ein Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Verbringung von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen in die EU, wenn diese aus Russland stammen oder aus Russland ausgeführt werden (ab August 2022).
  • Ein Verbot, Schiffen, die unter russischer Flagge registriert sind, den Zugang zu EU-Häfen zu gewähren (Ausnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, humanitäre Hilfe und Energie).
  • Ein Verbot für alle russische Straßentransportunternehmen, Waren auf Straßen innerhalb der EU zu befördern, auch im Transit (Ausnahmeregelungen z. B. für pharmazeutische und medizinische Produkte, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel).
  • Weitere Ausfuhrverbote für Flugzeugtreibstoff und andere Waren wie Quantencomputer und fortschrittliche Halbleiter, hochwertige Elektronik, Software, empfindliche Maschinen und Transportmittel.
  • Neue Einfuhrverbote für Produkte wie Holz, Zement, Düngemittel, Meeresfrüchte und Spirituosen
  • Eine Reihe gezielter wirtschaftlicher Maßnahmen zur Verschärfung bestehender Maßnahmen und zur Schließung von Schlupflöchern, wie z. B.
  • Ein allgemeines EU-Verbot der Beteiligung russischer Unternehmen an öffentlichen Aufträgen in den Mitgliedstaaten
  • Der Ausschluss jeglicher finanzieller Unterstützung für russische öffentliche Einrichtungen
  • Ein erweitertes Verbot von Einlagen in Kryptowallets durch russische Personen und des Verkaufs von Banknoten und übertragbaren Wertpapieren, die auf amtliche EU-Mitgliedsstaats-Währungen lauten.
Durch die Listung von vier russischen Banken (namentlich die Banken Otkritie, Novikombank, Sovcombank und VTB) durch VO 2022/581, gilt hier nunmehr ein vollständiges Transaktionsverbot. Diese machen 23 % des Marktanteils im russischen Bankensektor aus.

Durch VO 2022/581 wurden zudem weitere natürliche Personen und juristische Personen auf die in Anhang I der VO 269/2014 enthaltene Sanktionsliste aufgenommen. Hierunter zählen Unternehmen, deren Produkte oder Technologien bei der militärischen Invasion eingesetzt wurden, wichtige Oligarchen und Geschäftsleute, hochrangige Kreml-Beamte, Propagandisten von Desinformationen und Informationsmanipulation sowie Familienmitglieder bereits sanktionierter Personen.
VO 2022/577 zur Änderung der VO 765/2006 zieht einen Teil der o.g. Sanktionen auch für Belarus nach (Beförderungsverbot Kraftverkehrsunternehmen; Verkaufsverbot Banknoten und übertragbare Wertpapiere, die auf amtl. Währung eines EU-Mitgliedstaats lauten).

Viertes EU-Sanktionspaket gegen Russland vom 15. März 2022

Konkret besteht das Sanktionspaket aus zwei Rechtsvorschriften, die im Amtsblatt L87I erschienen sind. 
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/427 des Rates wurden zunächst 15 natürliche Personen und neun weitere juristische Personen auf die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Sanktionsliste aufgenommen. Hierunter zählen einerseits prominente Oligarchen, Lobbyisten und Propagandisten, die das Narrativ des Kremls über die Lage in der Ukraine verbreiten. Andererseits sind wichtige Unternehmen in den Branchen Luftfahrt, Schiff- und Maschinenbau sowie Militär- und Dual-Use-Güter betroffen. 
Mit der Verordnung (EU) 2022/428 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 treten darüber hinaus insbesondere folgende Sanktionen zum 16. März in Kraft:
  • Verbot aller Transaktionen mit bestimmten staatseigenen Unternehmen (s. Ende von Anhang II), 
  • Verbot, Ratingdienste für russische Personen oder Organisationen zu erbringen oder ihnen Zugang zu entsprechenden Abonnementdiensten zu gewähren,
  • Erweiterung der Liste der Personen mit Verbindungen zur technologischen und industriellen Basis der russischen Verteidigung, gegen die strengere Ausfuhrbeschränkungen verhängt werden, und zwar für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und für Güter und Technologien, die zu technologischen Verbesserungen im Verteidigungs- und Sicherheitssektor Russlands beitragen könnten,
  • Verbot neuer Investitionen in den russischen Energiesektor sowie Einführung einer umfassenden Beschränkung der Ausfuhr von für die Energiewirtschaft bestimmten Ausrüstungen, Technologien und Dienstleistungen,
  • Einfuhrverbote für Eisen- und Stahlwaren
  • Ausfuhrverbot für sogenannte Luxusgüter (s. Anhang II).
Bedingt durch die dynamische Situation gilt weiterhin, dass sich der Umgang der Sanktionen kurzfristig ändern kann. Weitere Details zu dem vierten Sanktionspaket finden Sie insbesondere unter den folgenden beiden Quellen:

EU-Sanktionspaket gegen Belarus und Russland vom 9. März 2022

Zunächst wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/396 (Amtsblatt L80) gleich 160 neue Personen auf die Sanktionsliste der EU gesetzt (Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014). Betroffen sind hierbei neben 146 Mitgliedern des Föderationsrates der Russischen Föderation auch 14 Oligarchen und Geschäftsleute, deren Vermögenswerte in der EU nun eingefroren werden und die nicht mehr in das Hoheitsgebiet der EU einreisen dürfen.
Weiterhin wurden mit der Verordnung (EU) 2022/394 (Amtsblatt L81) weitere restriktive Maßnahmen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern der Seeschifffahrt und von Funkkommunikationstechnologie nach Russland beschlossen und der Begriff “übertragbare Wertpapiere” der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Artikel 1, Buchstabe f) präzisiert. Kryptowerte sind nun eindeutig darunter zu subsumieren.
Darüber hinaus wurde mit der Verordnung (EU) 2022/398 (Amtsblatt L82) bei den Sanktionen gegen Belarus nochmals nachgelegt. Die EU verurteilt die Beteiligung von Belarus an der militärischen Invasion Russlands in der Ukraine, insbesondere in Bezug auf die Duldung militärischer Infrastruktur des Nachbarlandes in dessen Hoheitsgebiet. Das neue Sanktionspaket umfasst unter anderem folgende Finanzsanktionen gegen Belarus:
  • Die beiden belarussischen Banken Belagroprombank und die Dabrabyt sowie die Entwicklungsbank der Republik Belarus und deren belarussische Tochterunternehmen werden teilweise vom Zahlungssystem SWIFT ausgeschlossen;
  • Transaktionen mit der Zentralbank von Belarus im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven oder Vermögenswerten und die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel für den Handel mit Belarus und für Investitionen in Belarus werden verboten;
  • die Notierung von Aktien belarussischer Staatsunternehmen an EU-Handelsplätzen ist ab dem 12. April 2022 verboten;
  • die Finanzzuflüsse aus Belarus in die EU werden erheblich eingeschränkt, indem die Entgegennahme von Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen oder von in Belarus ansässigen Personen, die 100 000 € übersteigen, die Führung von Konten belarussischer Kunden durch die Zentralverwahrer der EU sowie der Verkauf auf Euro lautender Wertpapiere an belarussische Kunden verboten werden;
  • die Bereitstellung von auf Euro lautenden Banknoten für Belarus wird verboten.

EU-Sanktionspaket gegen Belarus vom 2. März 2022

Dieses beinhaltet die Sanktionierung hochrangiger Militärs sowie neue Handelsbeschränkungen. 
Die EU verurteilt die Beteiligung von Belarus an der militärischen Invasion Russlands in der Ukraine, insbesondere in Bezug auf die Duldung militärischer Infrastruktur des Nachbarlandes in dessen Hoheitsgebiet. 
Als Reaktion auf das Vorgehen von Belarus hat der Rat der Außenminister am 2. März ein weiteres Sanktionspaket beschlossen. Hierunter fällt einerseits die Aufnahme von 22 hochrangigen Militärs auf die Sanktionsliste der EU (Beschluss (GASP) 2022/354, Durchführungsverordnung 2022/353), was neben dem Einfrieren von Vermögenswerten ein Reiseverbot (Ein- und Durchreise) der gelisteten Personen im EU-Hoheitsgebiet bewirkt. 
Darüber hinaus wurden in Bezug auf Belarus weitere Beschränkungen für den Handel mit Waren eingeführt, die für die Produktion oder Herstellung von Tabakerzeugnissen, mineralischen Brennstoffen, bituminösen Substanzen, Holzprodukten, Zementprodukten, Düngemitteln, Eisen- und Stahlprodukten oder auch Kautschukprodukten verwendet werden.
Weitere Beschränkungen wurden auch für die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern und -Technologien sowie von komplexeren Gütern und Technologien verhängt, die zur militärischen, technologischen, verteidigungs- und sicherheitspolitischen Entwicklung von Belarus beitragen könnten. Hierzu gehören auch damit verbundene Dienstleistungen. Details zu den neuen Handelsbeschränkungen, s. Verordnung (EU) 2022/355.
Die US-Regierung intensiviert indes ebenfalls ihre Sanktionen gegenüber Belarus. 
Die bereits gegen Russland eingeführten strikten Exportkontrollen für Hightech-Produkte wie Halbleiter, Software und für Teile der Luftfahrtindustrie werden in Kürze auch für Belarus gelten. Dies soll verhindern, dass Moskau die Partner in Minsk nutzt, um US-Exportkontrollen zu umgehen, erklärte das Weiße Haus.

Überflugverbote des EU-Luftraums und der Ausschluss bestimmter Banken aus dem SWIFT-System

Verboten wurden:
  • in Projekte, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, zu investieren, sich an ihnen zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen
  • auf Euro lautende Banknoten nach Russland oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland – einschließlich der Regierung und der Zentralbank Russlands – oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen
  • spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden (SWIFT), für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % unmittelbar oder mittelbar bei einer in Anhang XIV aufgeführten Organisation liegen, zu erbringen
  • der Überflug des EU-Luftraums und der Zugang zu EU-Flughäfen für russische Fluggesellschaften aller Art
  • Transaktionen mit der russischen Zentralbank
  • Die Sendung der staatlichen Medien Russia Today und Sputnik in der EU
Außerdem wurden Maßnahmen für die Bereitstellung von Ausrüstung und Nachschub für die ukrainischen Streitkräfte über die Europäische Friedensfazilität beschlossen.
Die Rechtquellen finden Sie in den EU – Amtsblättern:

Drittes Sanktionspaket vom 26. Februar 2022

Mit dem dritten Sanktionspaket vom 26. Februar beschlossen die Vereinigten Staaten, Frankreich, Kanada, Italien, Großbritannien, die EU-Kommission und Deutschland weitere harte Finanz-Sanktionen gegen Russland in Form des Teilausschlusses aus dem internationalen Zahlungsdienstleistungssystem SWIFT.
Russische Banken, die bereits von der internationalen Gemeinschaft sanktioniert sind und weitere große russische Banken sind betroffen.
Zusätzlich legten die Länder fest, die Möglichkeiten der russischen Zentralbank weiter einzuschränken, mit internationalen Finanzgeschäften den Kurs des Rubel zu stützen. Die beschlossenen Sanktionen richten sich auch gegen Einzelpersonen und Einrichtungen in Russland, die den Krieg gegen die Ukraine unterstützen.
Weiterhin besteht nun ein Lande- und Überflugverbot betreffend das Hoheitsgebiet der EU für Luftfahrtzeuge, die in russischem Betrieb, Eigentum oder russischer Zulassung sind oder sich anderweitig unter russischer Kontrolle befinden.
Aktuell werden weitere Beschränkungen gegen Russland, Belarus und von Russland kontrollierte Gebiete im Territorium der Ukraine verkündet und in Aussicht gestellt.

Zweites Sanktionspaket vom 24. Februar 2022

Mit Beschluss des zweiten Sanktionspakets richten sich die Sanktionen erstmals direkt gegen Präsident Wladimir Putin, Regierungschef Michail Mischustin, Außenminister Sergej Lawrow und den stellvertretenden Vorsitzenden des russischen Sicherheitsrates Dmitrij Medwedew und frieren deren Vermögenswerte ein.
Darüber hinaus verhängte die EU restriktive Maßnahmen gegen die Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrates der Russischen Föderation und gegen die übrigen Mitglieder der russischen Staatsduma, welche die sofortige Anerkennung der selbsternannten "Republiken" Donezk und Luhansk durch Russland unterstützt haben.
Das zweite Sanktionspaket beinhaltet außerdem Beschränkungen gegen das Verteidigungsministerium der Russischen Föderation und den Dienst für Auslandsaufklärung (SWR), außerdem wurden Visaerleichterungen umfassend eingestellt:
  • Die neu verhandelten Exportverbote von Dual-Use-Gütern (Anhang I der EU-Dual-Use-VO) betreffen zahlreiche Unternehmen, da die Verbote nun völlig unabhängig von Zweck und Empfänger greifen.
  • Unternehmen des Verteidigungssektors sowie Schiffs- und Flugzeugbauunternehmen unterliegen dem Verbot, Ausrüstung und Technologien zu liefern sowie finanzielle Unterstützung zu leisten.
  • Weiterhin verboten sind Lieferungen von Maschinen, Anlagen und Technologien für die Modernisierung von Ölraffinerien sowie von Geräten und Anlagen für die Luft- und Raumfahrt.
  • Im Anhang VII der Russland-Embargo-Verordnung werden nun Güter aufgeführt, die zur militärischen Stärkung oder Entwicklung Russlands beitragen könnten.
Für die Verbote bestehen jeweils nur wenige, sehr enge und spezifische Ausnahmen bzw. begrenzte Ausnahmeregelungen (Genehmigungsvorbehalte) für bestimmte Altverträge.
Sämtliche vorgenannten Beschränkungen gelten auch für sog. mittelbare/indirekte Geschäftsaktivitäten mit anderen Drittländern, anderen EU-Mitgliedsstaaten oder innerhalb Deutschlands, wenn eine (End-)Verwendung oder (End-)Bestimmung in Russland bekannt oder erkennbar ist.
Ab dem 28. Februar 2022 ist das bilaterale Abkommen mit Russland über die Erleichterung der Ausstellung von Visa eingestellt. Betroffen sind vor allem Diplomaten und Mitglieder von Delegationen, Richter des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts sowie Vertreter der regionalen Regierungen und Parlamente.

Erstes Sanktionspaket vom 21. Februar 2022

  • Die 351 Abgeordneten des russischen Parlaments, die die Anerkennung der selbst ernannten Volksrepubliken Luhansk und Donezk in der Ostukraine auf den Weg gebracht haben sowie weitere 27 Personen und Organisationen, die dazu beitragen, die territoriale Integrität, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine zu untergraben auf die EU-Sanktionsliste gesetzt wurden. Somit ist es verboten diesen aufgelisteten Personen und Einrichtungen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen und die Vermögenswerte werden eingefroren (siehe hierzu: VERORDNUNG (EU) 2022/259; DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/260; DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/261).
  • Die EU den Zugang des russischen Staates und der russischen Regierung zu den Kapital- und Finanzmärkten und -dienstleistungen der EU einschränkt, um die Finanzierung einer eskalierenden und aggressiven Politik zu begrenzen (VERORDNUNG (EU) 2022/262).
  • Darüber hinaus gilt für die aufgelisteten Personen ein Reiseverbot, welches sie an der Einreise in oder der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der EU hindert. werden.
Im Zuge der Sanktionen wurde mit der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates außerdem ein Einfuhrverbot für sämtliche Waren aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Oblaste Donezk und Luhansk verhängt. Weitreichende Handels- und Investitionsbeschränkungen gelten für bestimmte Wirtschaftszweige, ein Verbot der Erbringung von Tourismusdienstleistungen ebenso. In Art. 4 ist ein umfassendes Ausfuhrverbot für bestimmte Waren und Technologien eingeführt, die in Anhang II der Verordnung gelistet und anhand von Warenbezeichnung und den Kapiteln bzw. Codes der Kombinierten Nomenklatur spezifiziert sind. Ebenso ist es verboten, technische Hilfe oder Vermittlungs-, Bau- oder Ingenieurdienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Infrastruktur in den spezifizierten Gebieten in den Sektoren gemäß Artikel 4 Absatz 1 zu erbringen, die auf der Grundlage von Anhang II festgelegt sind. Dazu zählen Reparatur, Wartung, Installation etc.
Weitere Beschlüsse über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren finden Sie im EU-Amtsblatt L42 I

Stand: 04.03.2023