Vereinbarung zur Verhinderung von Umgehungslieferungen nach Russland

Die Zollbehörden von Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Polen unterzeichneten eine gemeinsame Vereinbarung, mit der durch die einheitliche Umsetzung regionaler Sanktionen Umgehungslieferungen nach Russland und Belarus verhindert werden sollen.
Aufgrund dieser Vereinbarung werden zur Verhinderung von Umgehungslieferungen nach Russland und Belarus verstärkte Kontrollen und Maßnahmen bei der Ausfuhr von Waren nach und der Durchfuhr von Waren durch Russland oder Belarus in verschiedene Länder, wie zum Beispiel in die Türkei, Aserbaidschan oder Georgien angewendet.
Die Zollbehörden verlangen die nachstehenden zusätzlichen Informationen, um das Risiko des Verbleibens der Ware in Russland beim Austritt einschätzen zu können. Werden diese nicht vorgelegt oder enthalten die Dokumente nicht die geforderten Informationen, wird der Austritt der Sendung verweigert.

Vorlage zusätzlicher Unterlagen notwendig

Der Ausgang der Waren aus der Europäischen Gemeinschaft wird verweigert, wenn der Warentransport durch Russland oder Belarus unlogisch und wirtschaftlich ungerechtfertigt erscheint (im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014.
Es muss eine eindeutige Güteridentifizierung und Güterinformation vorliegen, sodass die Zollbehörden zweifelsfrei feststellen können, ob es sich um Dual-Use-Güter handelt oder nicht. Auf Grundlage einer Risikobewertung verlangen die Zollbehörden die Vorlage einer Herstellererklärung, in der die folgenden Informationen bestätigt werden:
  • Der Hersteller der Waren kennt den Verkäufer und den Käufer der Waren und es bestehen keine Bedenken einer möglichen Umgehung;
  • Dem Hersteller ist bekannt, dass die Waren durch Russland/Belarus transportiert werden, jedoch während der Durchfuhr nicht verkauft, verarbeitet oder gelagert werden;
  • Dem Hersteller ist sowohl der Endverwender als auch die Endverwendung bekannt und er kann sicherstellen, dass die Waren nicht entgegen den Bedingungen internationaler Sanktionen verwendet werden.

Zusätzliche Anforderungen für Anmelder

Sofern die Anmeldung nicht bei der Zollstelle abgegeben wird, an der der Ausführer ansässig ist (Artikel 221 (2) lit. a UZK-IA), muss mittels nicht weiter spezifizierten Dokumenten nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen zur Abgabe der Zollanmeldung in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt sind (z.B. Rechnungen, die die Zahlung für die Verpackung und die Erbringung von Dienstleistungen im Ausfuhrmitgliedstaat bestätigen).

Quelle: Newsletter des Österreichischen Finanzministeriums vom 30.04.2024
Stand: 10.05.2024