Unionszollkodex: Änderung des UZK-DA und des UZK-IA

Stand: 06. Juli 2020

Änderung des UZK-DA

Am 26. Juni 2020 wurde eine Änderung der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex (UZK-DA) im Amtsblatt der EU veröffentlicht: Delegierte VO (EU) 2020/877 vom 03.04.2020 zur Änderung der VO (EU) 2015/2446 (UZK-DA). Diese Änderungsverordnung tritt zum 16. Juli 2020 in Kraft.
Die Änderungen betreffen unter anderem folgende Aspekte:
  • Unter anderem folgende Begriffsbestimmungen (Art. 1 UZK-DA) werden geändert beziehungsweise ergänzt: Nr. 15 (Eingangszollstelle), Nr. 46 (Expressgutsendung), Nr. 47 (Expressbeförderer)
  • Import Control System 2 (ICS.2) / Summarische Eingangsanmeldung: 
    Art. 104, 106, 113a werden teilweise neu gefasst. Die Änderungen betreffen u.a. Vorgaben zur schrittweisen Einführung des neuen ICS.2-Sytems. Die verschiedenen Frachtführertypen werden in drei Phasen an das neue System zur Abgabe der summarischen Eingangsanmeldungen angebunden: Release 1 = Luftverkehr (Beförderung von Waren in Post- oder Expressendungen); Release 2 = Luftverkehr (sonstige Waren); Release 3 = Schienen-, Straßen, - See- und Binnenschifffahrt. Zur schrittweisen Einführung der UZK-IT-Systeme einschließlich ICS.2 siehe das aktuelle UZK-IT-Arbeitsprogramm (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 vom 13.12.2019).
  • Konkludente Ausfuhranmeldung: 
    Ausweitung der Möglichkeit einer konkludenten Ausfuhranmeldung bei Waren bis 1.000 Euro beziehungsweise 1.000 kg von Postsendungen auf Expresssendungen (Art. 141 UZK-DA)
  • Datensätze für Einfuhrzollanmeldungen für Sendungen von geringem Wert: 
    Art. 143a schreibt fest, dass Zollanmeldungen für den freien Verkehr für Waren von geringem Wert mit unterschiedlichen Datenkränzen erfolgen können, insbesondere auch mit einem reduzierten Datenkranz. Zudem wird die Nutzung des reduzierten Datenkranz auch für nationale Einfuhrsysteme vorgesehen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der diesbezüglichen Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie (EU) 2017/2455 noch nicht gemäß UZK-IT-Arbeitsprogramm umgestellt wurden.
     

Änderung des UZK-IA

Am 30. Juni 2020 wurde eine Änderung der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex (UZK-DA) im Amtsblatt der EU veröffentlicht: Durchführungs-VO (EU) 2020/893 vom 29.06.2020 zur Änderung der VO (EU) 2015/2447 (UZK-IA). Die Änderungsverordnung tritt zum 20. Juli 2020 in Kraft.
Die Änderungen betreffen unter anderem folgende Aspekte:
  • Frist für Anpassung des Zollwerts fehlerhafter Waren:
    Art. 132 c UZK-IA über die Begrenzung der Frist auf 1 Jahr wird gestrichen. Damit gilt künftig die allgemeine Frist zur Anpassung des Zollwerts von drei Jahren auch für fehlerhafte Waren.
  • Import Control System 2 (ICS.2) / Summarische Eingangsanmeldung:
    Art. 182 bis 189 UZK-IA werden teilweise neu gefasst (siehe oben UZK-DA). Die Änderungen betreffen u.a. Vorgaben zur schrittweisen Einführung des ICS.2-Sytems. Zur schrittweisen Einführung der UZK-IT-Systeme einschließlich ICS.2 siehe auch das aktuelle UZK-IT-Arbeitsprogramm (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 vom 13.12.2019).
  • Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Carnet TIR-, Carnet ATA- oder „302“-Formularen der NATO bzw. EU“:
    Art. 207 UZK-IA regelt die Kennzeichnung des zollrechtlichen Status von Unionswaren in den vorgenannten Formularen durch den Code „T2L“ bzw. „T2FL“. Der Text des Artikels wurde lediglich um die Begriffe „NATO- oder EU-Vordruck 302“ ergänzt, ist ansonsten aber unverändert geblieben. In Art. 207 (1) heißt es unverändert: „Der Inhaber des Verfahrens kann einen dieser Codes […] an der für die Warenbezeichnung vorgesehenen Stelle in das jeweilige Dokument einfügen, bevor er es der Abgangszollstelle zur Authentifizierung vorlegt.“
    Hinweis: Auf Nachfrage, wie diese Formulierung in Bezug auf Carnet-ATA-Formulare zu verstehen ist, hat die Generalzolldirektion die Auffassung des DIHK bestätigt: Die Eröffnung eines in der EU ausgestellten Carnet ATA ist nur für Unionswaren zulässig, nicht jedoch für Nicht-Unionswaren. Der in Art. 207 UZK-IA genannte Vermerk "T2L" bzw. "T2LF" ist daher redundant und muss folglich bei einem in der EU ausgestellten Carnet ATA nicht angebracht werden.
Quelle: DIHK