EU-Freihandelsabkommen mit Vietnam tritt zum 1.8.2020 in Kraft

Am 12.06.2020 wurde das EU-Freihandelsabkommen (FHA) mit Vietnam im Amtsblatt der EU Nr. L 186 veröffentlicht. Zeitpunkt des Inkrafttretens ist der 1.8.2020. 
Zuvor wurde das Abkommen vom am 31.03.2020 vom EU-Parlament und am 8.6.2020 von der vietnamesischen Nationalversammlung ratifiziert.
Im Rahmen des Abkommens werden 99 % aller Zölle abgebaut. EU-Zölle werden teilweise sofort, teilweise über 7 Jahre stufenweise abgebaut. VN-Zölle werden teilweise sofort, teilweise über 10 Jahre stufenweise abgebaut. Inhaltlich handelt es sich eher um ein „klassisches“ Abkommen. Beim Import aus Vietnam können bereits seit langem vergünstigte Zollsätze im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der EU (APS) genutzt werden. Auffällig ist, dass bei einer Reihe von Waren die aus dem APS-Abkommen bekannten Wertschwellen von 70 % (in anderen Abkommen i.d.R. ca. 50 %) in das neue, bilaterale Handelsabkommen übernommen werden. Damit profitieren fortan auch EU-Exporteure von Zollvergünstigungen bei der Ausfuhr entsprechender Waren nach Vietnam, bei denen im Herstellungsprozess drittländische Vormaterialien bis zu einem Wertanteil von 70 % verarbeitet werden.
Ursprungsnachweis: Als Präferenznachweis wird für Ausfuhren aus der EU nach Vietnam die „Erklärung zum Ursprung“ durch registrierte Ausführer (REX-Erklärung) zum Einsatz kommen, siehe Amtsblatt (EU) Nr. C 196/06 vom 11.06.2020. Eine zusätzliche, komplizierte Kodierung der jeweils angewendeten Ursprungsregel wie im Abkommen mit Japan ist nicht vorgesehen. Für Einfuhren aus Vietnam in die EU wird die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. für Warenwerte unter 6.000 Euro die „Ursprungserklärung“ Anwendung finden.
Weitere Hinweise zur Verwendung der REX-Erklärung bzw. der EUR.1 hat die Generalzolldirektion (GZD) in Ihrer Meldung vom 26.06.2020 auf www.zoll.de bekannt gegeben. Darin weist die GZD auch auf einen Übersetzungsfehler in der deutschen Fassung der o.g. Mitteilung im Amtsblatt Nr. C 196/06 hin.
Ursprungsregeln: Die produktspezifischen Ursprungsregeln sind im Anhang II des Ursprungs-Protokolls Nr.1 (ab S. 1342 der dt. Fassung EU-Amtsblatt L 186) aufgeführt und ähneln den APS-Regeln und denen anderer Handelsabkommen (z.B. Singapur).
Zollabbau: Der Zollabbau wir im Abkommenstext u.a. an folgenden Stellen geregelt:
  • Zollabbau / Allgemeine Bestimmungen: Anhang 2-A ab S. 164 (dt. Fassung EU-Amtsblatt L 186)
  • Stufenplan der Einfuhrzölle EU: Anlage 2-A-1 ab S. 171 (dt. Fassung EU-Amtsblatt L 186)
  • Stufenplan Einfuhrzölle Vietnam: Anlage 2-A-2 ab S. 674  (dt. Fassung EU-Amtsblatt L 186)
  • Stufenplan Ausfuhrzölle Vietnam: Anlage 2-A-3 ab S. 970 (dt. Fassung EU-Amtsblatt L 186)
Die in den Stufenplänen entlang der Warentarifnummern aufgeführten Kodierungen der Zollabbaustufen sind in Anhang 2-A (Zollabbau / Allgemeine Bestimmungen) erklärt. Um die zukünftig anfallenden Zollsätze einfacher berechnen zu können, stellen wir anbei als Hilfestellung eine Schablone zur Verfügung. Diese bildet die im Abkommen kodierten einzelnen Abbaustufen bereits nach Jahren aufgeschlüsselt ab.
APS-System bleibt für 2 Jahre parallel in Kraft: Gemäß Anhang 2-A Abschnitt A Nr. 3 sollen die im Rahmen des FHA EU-Vietnam von der EU angewendeten Zollsätze auf keinen Fall höher sein, als die vor In-Kraft-Treten angewendeten Zollsätze im Rahmen des APS. Das bedeutet: Im schlechtesten Fall, bleibt der niedrigere APS-Zollsatz solange bestehen bis der Stufenabbau den MFN-Drittlandszollsatz unter den APS-Zollsatz drückt. EU-Importeure erfahren somit keine Verschlechterung. Siehe hierzu den entsprechenden Hinweis in der Schablone sowie in der o.g. Meldung auf www.zoll.de.
Hinweis: Der präferenzielle EU-Ursprung kann innerhalb der EU ggfs. mit Hilfe von Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft belegt werden. Lieferantenerklärungen, die zwischen dem 12. Juni (offizielle Veröffentlichung des Abkommens im EU-Amtsblatt) und dem 1. August 2020 (In-Kraft-Treten) ausgefertigt werden, können bereits „Vietnam“ enthalten, sollten jedoch mit dem Zusatz „ab In-Kraft-Treten“ versehen werden.
Die Formularvordrucke „Einzel-Lieferantenerklärung“ und „Langzeit-Lieferantenerklärung“ mit Ausfüllhinweisen der IHK-Organisation werden derzeit aktualisiert. Die Aktualisierung umfasst u.a. auch die Berücksichtigung des EU-Vietnam-Abkommens. 
Quelle: DIHK