CO2-Grenzausgleichsabgabe

Die EU beabsichtig bis 2050 eine klimaneutrale Volkswirtschaft (Green Deal) zu werden. Eine Maßnahme hierfür ist die Schaffung eines C02-Grenzausgleichsabgabe. Die Pläne eines solchen Systems wurden am 14. Juli 2021 von der EU-Kommission vorgestellt.

C02-Grenzausgleichsabgabe

Für wen sie gelten soll. Wie sie funktionieren soll. Wir erklären die CO2-Grenzausgleichsabgabe auf Basis des EU-Kommissionsvorschlags vom 14. Juli 2021. Der Kommissionvorschlag für eine CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) ist Teil des „Fit for 55“-Klimaschutz-Pakets.

Ziel der CO2-Grenzausgleichsabgabe

Der CBAM soll vermeiden, dass in der EU hergestellte Produkte durch CO2-intensivere Einfuhren ersetzt werden.

Produktgruppen

Der CBAM gilt zunächst nur für die Einfuhr von
  • Aluminium
  • Düngemittel
  • Eisen und Stahl
  • Strom
Grundsätzlich fallen Einfuhren dieser Waren aus allen Nicht-EU-Ländern unter das CBAM. Ausgenommen sind Einfuhren aus der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.

Funktionsweise des CBAM

EU-Einführer kaufen Zertifikate, die dem CO2-Preis entsprechen, der gezahlt worden wäre, wenn die Waren nach den EU-Regeln für die Bepreisung von CO2-Emissionen hergestellt worden wären. Kann ein Nicht-EU-Hersteller nachweisen, dass er bereits einen Preis für das CO2 bezahlt hat, dass bei der Herstellung der eingeführten Ware im Drittland entstanden ist, kann der EU-Einführer sich die entsprechenden Kosten anrechnen lassen.
Das CBAM soll für die direkten Emissionen von Treibhausgasen während des Herstellungsverfahrens der betroffenen Produkte gelten.
Die Einführer können beim Ermitteln der Emissionswerte auf Standardwerte der CO2-Emissionen der jeweiligen Waren zurückgreifen, um zu ermitteln, wie viele Zertifikate sie erwerben müssen. Alternativ können sie die für den konkreten Herstellungsprozess entstandenen CO2-Emissionen durch vom jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellte Nachweise belegen.

Einführung

2023 - 2025 sollen Einführer zunächst verpflichtet sein, die mit der Herstellung der von ihnen eingeführten Waren verbundenen CO2-Emissionen zu melden. In dieser Übergangsphase ist noch kein Ausgleich für die CO2-Emissionen zu zahlen.
Ab 2026 sollen EU-Einführer jährlich die Gesamtmenge der im Vorjahr in die EU-eingeführten Waren und der damit verbundenen grauen Emissionen bis zum 31. Mai melden und die entsprechende Menge an CBAM-Zertifikaten zurückgeben.
Dazu müssen sich EU-Einführer vorab entweder einzeln oder über einen Vertreter bei noch festzulegenden nationalen Behörden registrieren. Die nationalen Behörden genehmigen die Registrierung der Anmelder im CBAM-System und überprüfen und verifizieren die Erklärungen. Die nationalen Behörden werden auch für den Verkauf der CBAM-Zertifikate an die Importeure verantwortlich sein. Die registrierten Einführer können dann CBAM-Zertifikate erwerben. Der Preis der Zertifikate soll in Abhängigkeit vom wöchentlichen durchschnittlichen Auktionspreis der EU-EHS-Zertifikate in Euro je Tonne emittiertes CO2 ausgedrückt werden (EHS = Emissionshandelssystem). Das CBAM soll ein Spiegelbild des EHS sein. So soll das CBAM bis zur vollständigen Abschaffung der kostenlosen EHS-Zertifikate für CO2-Emissionen für die Herstellung von auch dem CBAM unterliegenden Produkte im Jahr 2035 nur für den Teil der Emissionen gelten, der nicht in den Genuss kostenloser EHS-Zertifikate kommt.

Bewertung

Für die internationalisierte deutsche Wirtschaft ist es von großer Bedeutung, dass neue Regelungen zu CBAM den globalen Handel nicht einschränken und in Zeiten zunehmender Handelskonflikte nicht zum Einfallstor für mehr Protektionismus werden. Ein Grenzausgleich muss daher so ausgestaltet werden, dass er mit dem Recht der Welthandelsorganisation (WTO) vereinbar ist. Laut EU-Kommission soll dies mit dem jetzigen Entwurf gewährleistet sein.

FAQ

Fragen und Antworten zum CO2-Grenzausgleichssystem finden Sie hier.

Quelle: DIHK
Stand: 30.07.2021