Exportkontrolle: BAFA veröffentlicht neue AGG Nr. 36

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 36 begünstigt die Ausfuhr und Verbringung von Gütern der Nummern bzw. Unternummern 0009, mit Ausnahme von Über- und Unterwasserschiffen, 0011a, 0016, 0017 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannt sind.
Ausgenommen sind Güter, die in der Kriegswaffenliste (Anlage zum KrWaffKontrG) genannt sind.
Die auf Grundlage der Allgemeinen Genehmigung Nr. 36 getätigten Ausfuhren und Verbringungen sind vom Ausführer bzw. Verbringer mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems dem BAFA halbjährlich zu melden. Zudem hat der Nutzer für endgültige Verbringungen bzw. Ausfuhren eine „Erklärung über den Endverbleib“ des Empfängers bzw. Endverwenders gemäß Anlage A 1 der Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Abs. 6 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Güter zu seinen Geschäftsunterlagen zu nehmen und diese auf Verlangen dem BAFA vorzulegen.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 36 tritt am 1. April 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2025.
Mit Ausnahme der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 (Brexit) gelten alle Allgemeinen Genehmigungen des BAFA bis zum 31. März 2025.
Weitere Informationen auch zu den inhaltlichen Anpassungen einzelner AGGs finden Sie auf den Seiten des BAFA unter Allgemeine Genehmigungen.
Quelle: BAFA
Stand. 28.03.2024